geordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht der Arbeitsvertrag eines liquidationsberechtigten leitenden Arztes keine dem Gesetz entsprechende Mitarbeiterbeteiligung vor, kann eine Änderungskündigung mit dem Ziel gerechtfertigt sein, den gesetzlichen Abführungspflichten im Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Chefarzt Geltung zu verschaffen.
Maßgabe der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung oder
freier, vorher schriftlich vereinbarter Honorarvereinbarung. … § 8 Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts
Abs. 2; bei Rückgang entsprechender Liquidationseinkünfte entstehen keine Ausgleichsansprüche. … § 10 Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich im dienstlichen Aufgabenbereich)
folgenden Absätzen.
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung oder
den diese Regelungen ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen einzusetzenden Kostenabzug an den Krankenhausträger zu erstatten hat. Die Kostenerstattung beträgt derzeit … …
geordneten ärztlichen Mitarbeiter des ärztlichen Direktors und der Abteilung des leitenden Chefarztes. Die Führung des Mitarbeiterpools obliegt dem ärztlichen Direktor und leitenden Chefarzt; die Zuwendungsmodalitäten werden im Benehmen mit dem Krankenhausträger festgelegt.“ 4 Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom
trag zum Dienstvertrag, der als Frist für eine mögliche Änderungskündigung zum Zwecke dieser Anpassung sieben Monate zum Monatsende bestimmte, sofern die Kündigung bis zum
Maßgabe der §§ 34 ff. des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) in Verbindung mit der Verordnung über die Mitarbeiterbeteiligung
dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG-MAVO) in der jeweils gültigen Fassung bzw. der diese Regelungen ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen ab, soweit diese Vorschriften auf das Krankenhaus Anwendung finden. Der Krankenhausträger zieht die abzuführenden Beträge vom ärztlichen Direktor und leitenden Chefarzt ein und führt sie dem
Maßgabe der vorgenannten Vorschriften eingerichteten Pool (Mitarbeiterpool) zu. Das Nähere, insbesondere im Hinblick auf die Führung des Mitarbeiterpools und die Verteilung der Mittel aus dem Mitarbeiterpool an die ärztlichen Mitarbeiter, bestimmt sich
den in Satz 1 genannten gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften.“ 7 Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 2. März 2011 unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an. Mit der vorliegenden Klage hat er sich rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Dienstvertrag an die §§ 34 ff. LKHG anzupassen. Die ihm angetragenen Änderungen seien unverhältnismäßig. Außerdem sei das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen sei die Kündigung unwirksam, weil der Betriebsrat nicht angehört worden sei.
den ihm eingeräumten Kompetenzen sei er kein leitender Angestellter gewesen. Überdies habe die Beklagte die Kündigungsfrist nicht eingehalten. 8 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung seiner Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom
der unter Vorbehalt erklärten Annahme des Änderungsangebots erhobene Änderungsschutzklage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Änderungskündigung „überflüssig“ gewesen wäre (vgl. dazu BAG
Maßgabe der §§ 34 ff. LKHG und der Verordnung über die Mitarbeiterbeteiligung
dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG-MAVO) vertraglich zur Beteiligung der
geordneten ärztlichen Mitarbeiter an seinen Liquidationserlösen zu verpflichten - soweit denn diese Vorschriften auf das Krankenhaus Anwendung finden. 14 2. Die Begründung einer solchen vertraglichen Pflicht erforderte eine Vertragsänderung. 15 a)
1, § 35 Abs. 2 Satz 1 LKHG vom
geordneten ärztlichen Mitarbeiter an den erzielten Einkünften abzuführen. Das Nähere wird gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LKHG durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. § 1 Abs. 2 der auf dieser Grundlage erlassenen LKHG-MAVO vom 21. Dezember 1987 (GBl. S. 735) sieht vor, dass jenseits eines jährlichen Freibetrags von 21.000,00 Euro und gestaffelt
der Höhe der Liquidationserlöse 20 bis 50 vH, höchstens jedoch 40 vH des jährlichen Nettoliquidationserlöses abzuführen sind. § 35 Abs. 4 LKHG bestimmt, dass die liquidationsberechtigten Ärzte ihre abzuführenden Beträge jährlich abrechnen. Sie haben ihren Liquidationserlös dem Krankenhausträger unaufgefordert offen zu legen und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben. § 36 LKHG regelt die Verteilung der angesammelten Mittel durch einen vom Krankenhausträger zu bildenden Verteilungsausschuss. 16 b) Der Kläger war
H der Bruttohonorareinnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht in einen von ihm geführten Pool zugunsten seiner
geordneten ärztlichen Mitarbeiter einzuzahlen.
Maßgabe der §§ 34 ff. LKHG hätte er einen deutlich höheren Anteil an seinen Erlösen an einen von der Beklagten und einem Verteilungsausschuss gehaltenen Pool abführen müssen. 17 c) Dazu war er im Verhältnis zur Beklagten ohne eine Vertragsänderung nicht verpflichtet. 18 aa)
1 Satz 1 LKHG gilt zwar das Gesetz und gelten damit auch die §§ 34 ff. LKHG unmittelbar für alle Krankenhäuser, die
dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung vom 10. April 1991 (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG, BGBl. I S. 887) öffentlich gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist
1 Satz 1 KHG, dass das Krankenhaus in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen ist. Das ist bei dem von der Beklagten betriebenen Herzzentrum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 der Fall. Auch der Dienstvertrag des Klägers ist vom Anwendungsbereich der §§ 34 ff. LKHG nicht ausgenommen.
1 Satz 1 LKHG ist mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung einer gesetzlichen Mitarbeiterbeteiligung bestimmt, dass nur die Erfüllung von Verträgen, die vor dem
geordneten ärztlichen Mitarbeiter abzuweichen, wenn wahlärztliche Leistungen nicht nur von leitenden Krankenhausärzten, sondern auch vom Krankenhaus selbst gesondert berechnet werden. Der Träger einer neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Klinik muss demnach nicht zwangsläufig das Modell der Mitarbeiterbeteiligung gemäß §§ 34 bis 36 LKHG in den Verträgen der liquidationsberechtigten Ärzte umsetzen. Er kann sich dafür entscheiden, wahlärztliche Leistungen zumindest teilweise selbst gesondert zu berechnen. In diesem Fall kann er versuchen, die Anpassung der Verträge der bisher allein liquidationsberechtigten Ärzte
Maßgabe eines von den §§ 34 bis 36 LKHG abweichenden Beteiligungsmodells zu erreichen. 20 II. Die Änderungsschutzklage ist unbegründet, weil die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß dem Angebot vom
der Aufnahme des Herzzentrums in den Krankenhausplan des Landes verpflichtet, eine finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Liquidationserlösen des Klägers entsprechend §§ 34 ff. LKHG sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Zentrum Anwendung finden. Würde sie den Kläger zu arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigen, die dazu im Widerspruch stehen, verstieße sie gegen ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem LKHG. Die dem Kläger angetragene Änderung entfernt sich vom bisherigen Vertragsinhalt nicht weiter als zur Anpassung an das LKHG erforderlich. Das Angebot der Beklagten ist hinreichend bestimmt. 22
1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom
Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 32;
BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, schwerwiegend verändert haben. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG
den Regeln über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage anzupassen sind (BAG
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24; 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 17). 25
kommt und widrigenfalls die erforderlichen Anordnungen treffen. Der Beklagten drohte überdies die Inanspruchnahme auf Zahlung von Schadensersatz durch die
geordneten Ärzte, würde sie die gesetzlichen Vorgaben zur Mitarbeiterbeteiligung im Verhältnis zu den liquidationsberechtigten Ärzten nicht umsetzen. Zwar sind die Krankenhausträger gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 LKHG nur verpflichtet, bestehende Verträge „im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten“ den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Diese Bestimmung findet auf das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aber keine Anwendung. Sie betrifft ausschließlich Verträge, die vor dem 1. Januar 1976 geschlossen wurden. Diese werden
1 GG die Länder die Gesetzgebungskompetenz, soweit der Bund von seiner - gemäß Art. 72 Abs. 2 GG an nähere Voraussetzungen geknüpften - Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG umfasst die Einkünfte des Personals, soweit es um Fragen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser geht (Isensee/Kirchhof Handbuch des Staatsrechts
G werden durch die Vorschriften zur Kostenerstattung in § 19 Abs. 1 bis Abs. 4 KHEntgG anderweitige Abgaben der liquidationsberechtigten Ärzte nicht berührt. 32 (
Bloße Gewinnchancen fallen nicht unter Art. 14 GG (vgl. BVerfG
H seiner Nettoliquidationserlöse zuzüglich des jährlichen Freibetrags von 21.000,00 Euro. 34 (bb) Soweit die Freiheit der Berufsausübung
1 GG bzw. die Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sind, weil Plankrankenhäuser - solange sie nicht auch selbst wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen - das Liquidationsrecht ihren leitenden Ärzten nur
Maßgabe der §§ 34 ff. LKHG einräumen dürfen, ist dies durch vernünftige, auf das Gemeinwohl bedachte Erwägungen gerechtfertigt und bedeutet keine unzumutbare oder übermäßig belastende Auflage (zur finanziellen Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an Liquidationseinnahmen leitender Ärzte
G 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 52, 303). Das Ziel, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der öffentlich geförderten Krankenhäuser auch dadurch sicherzustellen, dass befähigtem ärztlichen
wuchs durch einen Einkommensausgleich in Bezug auf die Liquidationseinnahmen ein höherer Anreiz für die Tätigkeit im Krankenhaus geboten wird, hat Vorrang gegenüber dem Interesse der liquidationsberechtigten Ärzte an ungeschmälerten Einnahmen (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO). Unbeschadet der herausgehobenen und verantwortlichen Stellung der leitenden Ärzte tragen auch die
geordneten Ärzte in erheblicher Weise zu einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung bei (vgl. BVerfG
geordneten Ärzte angemessen an ihren Liquidationseinkünften zu beteiligen (BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO). § 36 Abs. 4 LKHG sieht überdies ausdrücklich einen Rückfluss aus dem Mitarbeiterpool an den Chefarzt vor, sofern durch eine Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu Leistung und Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte entsteht. Durch diese Regelung werden Härten für die abführungsverpflichteten Ärzte vermieden (Ungerer in Dietz LKHG BW Stand September 2008 § 36 Nr. 5). 35 cc) Das Festhalten am unveränderten Vertrag mit dem Kläger war der Beklagten angesichts dessen nicht zumutbar. Der bisherige Dienstvertrag sah in § 10 Abs. 4 eine Pflicht zur Abführung von lediglich 10 vH der Liquidationseinkünfte des Klägers an einen von ihm zu führenden Mitarbeiterpool vor. Das stand - soweit diese Bestimmungen
Aufnahme des von der Beklagten getragenen Herzzentrums in den Landeskrankenhausplan auf das Zentrum Anwendung finden - nicht mehr im Einklang mit der gemäß §§ 34 ff. LKHG vorgesehenen Mitarbeiterbeteiligung. Die Beklagte war als Trägerin eines öffentlich geförderten Krankenhauses zu einer entsprechenden Anpassung der vertraglichen Rahmenbedingungen des dem Kläger eingeräumten Liquidationsrechts verpflichtet. 36 dd) Die dem Kläger angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht unverhältnismäßig. Sie entfernt sich - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung - nicht weiter von der bisherigen vertraglichen Regelung, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. 37
LKHG vorgesehenen Maßgaben zur Mitarbeiterbeteiligung, soweit diese auf das Herzzentrum Anwendung finden. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen für die Geltung der §§ 34 ff. LKHG auch wieder entfallen können. So könnte die Klinik aus dem Krankenhausplan wieder gestrichen werden. Unabhängig davon könnte die Maßgeblichkeit der §§ 34 bis 36 LKHG für die Mitarbeiterbeteiligung entfallen, falls die Voraussetzungen für ein anderes Beteiligungsmodell
LKHG abweichende Mitarbeiterbeteiligung an den Einkünften der leitenden Ärzte aus wahlärztlichen Leistungen möglich gewesen (vgl. zu den näheren Voraussetzungen Ungerer in Dietz LKHG BW Stand September 2008 § 37a Nr. 2). Die Beklagte war jedoch in ihrer Entscheidung frei, wahlärztliche Leistungen weiterhin nicht selbst gesondert zu berechnen. Ob ein Modellwechsel mit Blick auf die bisher den leitenden Ärzten eingeräumten Liquidationsrechte überhaupt umsetzbar gewesen wäre, kann deshalb dahinstehen. Im Zeitpunkt der Änderungskündigung lagen die Voraussetzungen
LKHG für eine von den §§ 34 bis 36 LKHG abweichende Regelung über die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter - auch
dem Vorbringen des Klägers - nicht vor. 41 (
3 des Dienstvertrags vom 1. Februar 1994 eine Gewähr für die Höhe der Liquidationserlöse des Klägers ausdrücklich nicht übernommen. Bei einem Rückgang entstehen keinerlei Ausgleichsansprüche des Klägers. Diese Regelung betrifft zwar unmittelbar nur den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer wahlärztlicher Leistungen durch die Patienten sowie die Höhe und den Eingang der Einnahmen, nicht auch die Höhe der an die Mitarbeiter abzuführenden Anteile. Dazu haben die Parteien vielmehr in § 10 Abs. 4 des Dienstvertrags eine eigene Regelung getroffen. Dem Vertrag ist aber umgekehrt nicht etwa zu entnehmen, es habe die Beklagte das Risiko zu tragen, dass eine gesetzliche Pflicht zu einer höheren Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Liquidationserlösen des Klägers zur Anwendung käme. Der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen in § 8 Abs. 3 und die Formulierung in § 10 Abs. 2 des Dienstvertrags, die Kostenerstattung betrage „derzeit“ eine bestimmte Höhe, sprechen vielmehr für die Vorstellung der Parteien, es solle ggf. der Kläger das Risiko einer Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Liquidationsrechts tragen. Sie haben dies offenbar lediglich insoweit ausdrücklich geregelt, wie ihnen die Möglichkeit von Veränderungen bewusst war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 3 des Dienstvertrags. Danach war der Anteil der Beklagten an Zuführungen in den Mitarbeiterpool in ihr Ermessen gestellt und freiwillig. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus gerade nicht, dass die Beklagte ihm im Falle einer gesetzlichen Erhöhung der abzuführenden Liquidationsanteile einen Ausgleich zu leisten habe. 44 (cc) Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Vorteile verwiesen hat, die sich für die Beklagte durch die Aufnahme des Herzzentrums in den Krankenhausplan ergeben, ist ein Ausgleich aus diesen Mitteln ausgeschlossen. Die öffentliche Förderung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LKHG zweckgebunden und dient nicht dem Ausgleich von Mindereinnahmen der liquidationsberechtigten Ärzte. Eine Übernahme der vom Kläger an den Mitarbeiterpool abzuführenden Anteile aus den Fördermitteln kommt nicht in Betracht. 45 (dd) Die Kostenerstattung für die
V) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten
2 des Dienstvertrags ist unabhängig von der Höhe der Mitarbeiterbeteiligung. Der Kläger kann deshalb auch hieraus keinen Ausgleichsanspruch ableiten. Die Kostenerstattung mindert gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 LKHG lediglich ihrerseits seine Nettoliquidationseinkünfte, aus denen die Mitarbeiterbeteiligung zu berechnen ist. 46 (ee) Soweit sich die Beklagte mit dem kardiologischen Chefarzt auf einen finanziellen Ausgleich geeinigt hat, hat der Kläger eine Ungleichbehandlung bezogen auf das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht dargelegt. Die Beklagte hat mit diesem Arzt eine einvernehmliche Regelung erst getroffen,
dem sie auch ihm gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen hatte. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem weiterhin beschäftigten Chefanästhesisten geltend macht, handelt es sich um neuen Sachvortrag. Damit kann er gemäß § 559 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. 47 ee) Die Grundsätze zur sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung, mit der eine Entgeltreduzierung herbeigeführt werden soll (vgl. dazu BAG
den Vereinbarungen der Parteien eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende „Vergütung“ für die vom Kläger zu erbringende Hauptleistung sein sollte (zur Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen für den Entgeltcharakter des Liquidationsrechts vgl. BAG
G der Überprüfung unterliegt. Der Betriebsrat musste im Streitfall nicht beteiligt werden. Der Kläger war leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG und damit kein Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG. 50 a)
VG ist leitender Angestellter, wer
seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder Betrieb regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. 51 b) Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe in diesem Sinne ist es, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht und er kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausübt. Dieser
VG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Entscheidungsvoraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung nicht vorbeigehen kann. Der maßgebliche Einfluss fehlt, wenn der Angestellte nur bei der rein arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen. Erforderlich ist im Übrigen, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, dh. als deren Schwerpunkt bestimmt (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13). Ob ein Chefarzt
diesen Grundsätzen leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist, dass er
dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 17). 52 c) Diese Voraussetzungen waren beim Kläger gegeben. Aufgrund seiner Stellung als ärztlicher Direktor des Herzzentrums übte er maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung aus. Er gehörte neben dem kaufmännischen Direktor der obersten Leitungsebene unterhalb der Geschäftsführung an. Der Kläger war
1 Satz 1 des Dienstvertrags nicht nur in der ihm als Chefarzt unterstellten Abteilung, sondern im gesamten Krankenhaus verantwortlich für einen geordneten Dienstbetrieb im ärztlichen Bereich und die allgemeine Hygiene. Er hatte
3 des Dienstvertrags, sofern erforderlich, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und die Beklagte in ärztlichen Angelegenheiten zu beraten. Diese war
1 Satz 3 des Dienstvertrags verpflichtet, Entscheidungen, die andere Bereiche betrafen, in seinem Benehmen zu treffen. Gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrags hatte sie auch bei der Erstellung des Stellenplans das Benehmen mit dem Kläger herzustellen. Dass das Vertragsverhältnis tatsächlich anders durchgeführt worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Die unternehmerische Führung des Krankenhauses war danach ohne dessen maßgebliche Mitwirkung nicht möglich, selbst wenn er unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen nicht allein treffen konnte. Auf das Maß seines Einflusses bei konkreten Personalmaßnahmen kommt es daneben nicht an. 53 III. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die gesetzliche und vertragliche Kündigungsfrist sei gewahrt, greift der Kläger nicht an. Für eine Fristunterschreitung gibt es auch objektiv keine Anhaltspunkte. Die Kündigung zum 30. September 2011 verbunden mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu den geänderten Bedingungen ab 1. Oktober 2011 ist dem Kläger am 27. Februar 2011 zugegangen. Damit ist die im
trag vom 28. Januar 2011 vertraglich vereinbarte Frist von sieben Monaten zum Monatsende eingehalten. 54 IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat
1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen. Kreft Koch Rachor K. Schierle Niebler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045157&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.