rückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Feiertags-, Samstags- und Nachtzuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen des Klägers angefallen sind. 2 Der Kläger ist seit 1982 bei dem beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war
letzt in die Entgeltgruppe III Stufe 3 TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Als Oberarzt leistet er regelmäßig Rufbereitschaftsdienste. Die Fahrzeit von seiner Wohnung
m Krankenhaus beträgt eine halbe Stunde. 3 Die Vorschriften des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom
m Morgen des
drei und am 7. April 2012
zwei Einsätzen im Krankenhaus gerufen, am 12. April 2012 hatte der Kläger einen Einsatz im Krankenhaus. Der Beklagte vergütete die Einsatzzeiten im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser sechs Einsätze
rückgelegten Wegezeiten als Überstunden. 5 Mit seiner am 24. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für diese Wegezeiten die Zahlung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-Ärzte/VKA in rechnerisch unumstrittener Höhe von insgesamt 51,96 Euro verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, innerhalb der Rufbereitschaft anlässlich eines Einsatzes im Krankenhaus erforderliche Wegezeiten gehörten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA
r Arbeitsleistung, weshalb sie im Hinblick auf die weiteren Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ebenso
behandeln seien wie der Einsatz im Krankenhaus. 6 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten
verurteilen, an ihn 51,96 Euro
zahlen. 7 Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anspruch auf etwaige weitere Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA setze eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Hierzu gehörten Wegezeiten nicht. 8 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landkreises
Recht
rückgewiesen. 10 I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA einen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Zahlung von 51,96 Euro. Er setzt sich aus folgenden - der Höhe nach jeweils unumstrittenen - Einzelansprüchen und -beträgen
sammen: - 43,85 Euro Zeitzuschlag bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d
m
r Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und
r Regelung des Übergangsrechts vom
m
m
grunde liegt (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 18 f. [
D-K in der bis
m 30. Juni 2008 geltenden Fassung]). 14
vergütende Inanspruchnahme sowohl die Zeit des Einsatzes im Krankenhaus als auch die erforderlichen Wegezeiten umfasst. Für die Summe beider Zeiten ist das Entgelt für Überstunden
zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt. Der Einschub „sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA zeigt, dass diese Zeitzuschläge nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 gezahlt werden. § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA enthält insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19 [
D-K in der bis
m 30. Juni 2008 geltenden Fassung]). 16 bb) Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA erhält die Ärztin/der Arzt nach dessen Satz 1 „neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung“
den in Satz 2 Buchst. a bis e und Satz 3 im Einzelnen beschriebenen Zeiten. Bei dem Einsatz im Krankenhaus handelt es sich unstreitig um „tatsächliche Arbeitsleistung“ im Sinne des Satzes 1, so dass hierfür „etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“
zahlen sind. Da nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA die „Arbeitsleistung“ bei einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft neben dem Einsatz im Krankenhaus auch die erforderliche Wegezeit umfasst und die Vergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA „für die Inanspruchnahme“ gezahlt wird, gilt die Anordnung in Satz 5, „etwaige Zeitzuschläge“
vergüten, darüber hinaus auch für die Wegezeiten (ebenso [
der vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 3 TVöD] Bremecker/Hock TVöD Lexikon Stand Juli 2014 Stichwort: „
schläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ unter 4.1.2.2; Sponer in Sponer/Steinherr TvöD Komm. Stand Juli 2014 § 8 TVöD Rn. 97). Unberücksichtigt bleiben in Bezug auf die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nur die Rundungszeiten nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, weil es sich hierbei nicht um „tatsächliche“, sondern fiktive Arbeitszeiten handelt (ebenso [
D-K] BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 20 f.). 17 c) Dieses am Wortlaut der Tarifvorschrift und dem tariflichen Regelungszusammenhang orientierte Auslegungsergebnis wird durch den Regelungszweck bestätigt. 18 Mit der Einbeziehung der Wegezeiten in die Berechnung des Entgelts für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft haben die Tarifvertragsparteien von der ihnen
kommenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit
treffen (dazu BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18). Der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis
der Stelle, an der die Arbeit beginnt, zählt grundsätzlich nicht
r vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG
gleich deren Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft für den Krankenhausträger verteuert und so einer übermäßigen Inanspruchnahme entgegengewirkt. 19 d) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt diese Auslegung nicht dazu, dass Nachtzuschläge
leisten sind, obwohl tatsächlich keine Nachtarbeit angefallen ist, wie dies bei den Rundungszeiten der Fall ist (vgl. BAG
m TV-Ärzte/VKA idF vom 17. August 2006]). 20 e) Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich auch die Tarifgeschichte. Unter Geltung des BAT waren aufgrund der Regelung in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT im Falle von Rufbereitschaftsarbeit nicht nur für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern auch für die Wegezeiten Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f BAT
zahlen (hM, vgl. nur Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 Teil I § 15 BAT Rn. 80s; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juni 2014 § 15 BAT Erl. 26 und 27). Zwar weichen die Regelungen
r Vergütung der Rufbereitschaft im BAT von denen des § 11 TV-Ärzte/VKA
m Teil erheblich ab. So richtet sich das Rufbereitschaftsentgelt nicht mehr nach der Dauer der Rufbereitschaft, sondern wird - bezogen auf jeweils einen Rufbereitschaftsdienst - pauschal gezahlt. Bei der Vergütung der Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft ist die sog. Stundengarantie entfallen, stattdessen sind nunmehr Rundungszeiten
vergüten. Demgegenüber erschöpfen sich die Neuregelungen in Bezug auf die Definition der Arbeitsleistung erkennbar in einer redaktionellen Anpassung an den Sprachgebrauch des Arbeitszeitgesetzes. In § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 1 BAT hieß es insoweit: „Für angefallene Arbeit …“, in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT war formuliert: „Für die Zeit der … tatsächlich geleisteten Arbeit …“ In § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 TV-Ärzte/VKA sind die Begriffe „angefallene Arbeit“ und „tatsächlich geleistete Arbeit“ durch den kürzeren gesetzlichen Terminus „Inanspruchnahme“ aus § 5 Abs. 3 ArbZG ersetzt worden. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, auch insoweit vom tradierten Verständnis abzuweichen, kann hieraus nicht hergeleitet werden. 21 II. Der beklagte Landkreis hat die Kosten der Revision
tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune D. Kiel Rudolph http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045174&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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