KARE600045175 BAG 1. Senat 20140722 1 ABR 9/13 Beschluss § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 7 Abs 1 TVöD-F, § 81 ArbGG vorgehend ArbG Köln, 16. Mai 2012, Az: 3 BV 167/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 2. November 2012, Az: 10 TaBV 47/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2012 - 10 TaBV 47/12 - wird zurückgewiesen. 1 A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit. 2 Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen Köln/Bonn. Antragsteller ist der für die Mitarbeiter des Bodenverkehrsdienstes errichtete Betriebsrat. 3 Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer den TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TvöD-F) vom 7. Februar 2006 in seiner jeweiligen Fassung an. 4 Der Arbeitseinsatz der im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer erfolgte bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage der „Betriebsvereinbarung 02/2007 Arbeitszeitgestaltung im Bodenverkehrsdienst“ (BV 2007), die Früh-, Tages-, Spät- und Nachtdienst vorsieht. Nach deren § 1 gilt diese für die Bereiche Flugzeugabfertigung, Passenger Services, Operations und Personalschulung. Innerhalb jedes Dienstes variiert der Schichtbeginn im Viertelstundentakt, insgesamt gibt es 96 reguläre Schichten. Nach § 3 BV 2007 wird in einem Dienstplankonzept für den einzelnen Mitarbeiter festgelegt, wie sich seine Arbeitszeit innerhalb der durch die BV 2007 ausgestalteten Dienstplanperiode gestaltet. In einem § 3 BV 2007 angefügten Klammerzusatz werden die Arbeitszeiten ua. als Schicht- und Wechselschichtdienst, Nur-Nachtdienst, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste bezeichnet. Die Zuordnung der Arbeitszeit auf die einzelnen Mitarbeiter unterliegt nach Nr. 11 der Ergänzung zur BV 2007 der Zustimmung des Betriebsrats. 5 Im Februar 2011 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Mitarbeitereinsatzmeldungen, wonach die Arbeitnehmer A, C, D, N, R, T und W ab dem 1. April 2011 aus dem Wechselschichtdienst in den Schichtdienst wechseln sollten. Hierzu erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung. Im Zeitraum vom 9. bis 15. Mai 2011 wurden diese Arbeitnehmer dienstplanmäßig sowohl in um 02:30 Uhr beginnenden Schichten als auch in um 04:00 Uhr beginnenden Schichten eingesetzt. 6 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die sieben Arbeitnehmer würden entgegen den Mitarbeitereinsatzmeldungen vom Februar 2011 nicht im Schichtdienst, sondern in Wechselschicht iSd. § 7 Abs. 1 TvöD-F arbeiten. Sie würden mehr als einmal im Monat in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr für mindestens zwei Stunden zur Arbeitsleistung in der Nachtzeit herangezogen. Durch einen solchen Einsatz verstoße die Arbeitgeberin gegen die BV 2007. 7 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats hierüber Wechselschichtdienste einzurichten; hilfsweise festzustellen, dass ein Einsatz von Beschäftigten in den Bereichen „Flugzeugabfertigung“, „Passenger Services“, „Operations“ und „Personalschulung“ zu Wechselschicht nach den Vorschriften des TvöD-F führt, wenn diese einen zweistündigen Einsatz in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr enthalten und vor Ablauf eines Monats wieder zu einem solchen mindestens zweistündigen Einsatz herangezogen werden; 2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen. 8 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt. 9 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die zuletzt gestellten Anträge weiter. 10 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der zu 1. erhobene Unterlassungsantrag ist ebenso wie der hilfsweise angebrachte Feststellungsantrag unzulässig. Der Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 11 I. Der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag ist unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 12 1. Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua. einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Unterlassungsanträge müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14). 13 2. Danach steht der Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsbegehrens nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit fest. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.