dessen Absatz
Sd. § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds „entschärft“ worden. Alle 104 Wasserbomben hätten über Zündsysteme verfügt, die ebenso gefährlich seien wie Langzeitzünder. Die Dokumentation des Zünders sei aufgrund der starken Sedimentablagerungen nicht möglich gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Wasserbomben nach Kriegsende ohne Zündsysteme verklappt worden seien. Da die Wasserbomben unweit des früheren Kriegshafens Wilhelmshaven aufgefunden worden seien, sei davon auszugehen, dass mit ihnen die Hafeneinfahrt blockiert werden sollte. Der Kläger meint, unabhängig davon stünden ihm die Sonderprämien jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-Mun-Nds aufgrund seiner Mitarbeit am Transport der Wasserbomben zu, da er alle 104 Wasserbomben zur Sprengung vorbereitet, also jeweils angehoben, zusammengelegt, mit der Sprengladung versehen und stapelweise übereinandergeschichtet habe. 9 Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 59.023,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu zahlen. 10 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat bestritten, dass alle 104 Wasserbomben mit besonders gefährlichen Zündsystemen versehen gewesen seien, da sich auf den Gewindebolzen der zu Dokumentationszwecken fotografierten Wasserbomben des Typs MK11 - anders als sonst bei von Flugzeugen abgeworfenen Blindgängern - weder Leitwerke noch Fragmente davon befunden hätten. Sie seien daher - mangels Bezünderung - keine „entsprechende Seemunition“ iSd.
1 TV-Mun-Nds. Zudem sei der Kläger nicht unmittelbar am Transport der Wasserbomben beteiligt gewesen. Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Bergung und Verlagerung der Wasserbomben seien ausschließlich mit Gerät und Mitarbeitern der hinzugezogenen gewerblichen Firma durchgeführt worden. Der Kläger sei nur an vier Sprengtagen vor Ort gewesen. 11 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 12 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung der geforderten Sonderprämien verlangen kann. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 13 I. Die Revision ist zulässig. Sie beschränkt sich auf den tariflichen Anspruch. Soweit das Landesarbeitsgericht - daneben - auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint hat, greift der Kläger das Berufungsurteil nicht an. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Die damit verbundene Beschränkung der Revision auf einen von mehreren Streitgegenständen ist zulässig (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 944/11 - Rn. 16). 14 II. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht abweisen. Es hat zwar zutreffend erkannt, dass die „Sprengung“ einer Bombe nicht der „Entschärfung“ iSd. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Mun-Nds gleichsteht. Zu Unrecht hat es jedoch angenommen, § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds gewähre Arbeitnehmern, die unmittelbar am Transport von „entsprechender Seemunition“ iSd.
1 TV-Mun-Nds mitgearbeitet haben, keinen Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie. 15 1. Dem Kläger stehen für die „Sprengung“ der Wasserbomben keine Sonderprämien nach § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds zu. Hierbei handelt es sich nicht um die „Entschärfung“ einer Bombe im Tarifsinne. 16 a) Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Mun-Nds wird die Sonderprämie „für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports“ gewährt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist es zwar nicht ausgeschlossen, die „Sprengung“ einer Bombe als „Entschärfung“ anzusehen, weil von ihr nach der Sprengung keine Gefahr mehr ausgeht, sie also nicht mehr „scharf“ ist. Gegen ein solches Verständnis bei der Auslegung des § 11 TV-Mun-Nds spricht jedoch, dass die
TV-Mun-Nds ausdrücklich zwischen dem „Entschärfen“ und dem „Sprengen“ von Munition und Munitionsteilen als Beschäftigung „im unmittelbaren Gefahrenbereich“ differenziert. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien „Sprengen“ und „Entschärfen“ als voneinander verschiedene Tätigkeiten ansehen. Da nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds nur eine davon - die Entschärfung - prämienrelevant ist, spricht dies gegen die Annahme der Revision, auch eine Sprengung könne einen Anspruch auf eine Sonderprämie nach § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds auslösen. 17
TV-Mun-Nds sowohl das Sprengen als auch das Entschärfen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport. In § 11 TV-Mun-Nds ist sodann für einzelne Tätigkeiten (Entschärfung einschließlich des etwa erforderlichen Transports) an einer speziellen Munitionsart (Bombe mit Langzeitzünder) eine weitere als „Sonderprämie“ bezeichnete Zulage geregelt. Die Tarifsystematik verdeutlich damit, dass nach Auffassung der Tarifvertragsparteien die „Entschärfung“ einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports ganz besondere Gefahren in sich birgt, die über das hinausgehen, was mit der Gefahrenzulage nach § 5 und § 10 TV-Mun-Nds abgegolten werden soll. Deshalb haben sie für diese Tätigkeit eine Sonderprämie vorgesehen, die gleichermaßen für alle Arbeitnehmer gilt und bei einem Angestellten mehr als 60 %, bei einem Arbeiter sogar mehr als 75 % seiner maximalen monatlichen Gefahrenzulage nach § 5 TV-Mun-Nds beträgt. 19
TV-Mun-Nds offenbar für ausreichend gehalten, soweit der Arbeitnehmer nicht unmittelbar an der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports mitarbeitet und sich dadurch einer besonderen Gefahr aussetzt. Eine solche Unterscheidung nach der von der Tätigkeit ausgehenden Gefahr ist sachgerecht und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 21 2. Nach der
B Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich. Voraussetzung der Gleichstellung ist damit, dass die besondere Gefährlichkeit der Seemunition der einer Bombe mit Langzeitzünder entspricht. Davon ist auszugehen, wenn die Seemunition mit Zündsystemen ausgestattet ist, bei deren Entfernung der Arbeitnehmer einer ebenso großen Gefahr ausgesetzt ist wie bei der Entfernung des Langzeitzünders einer Bombe. Für welche Zündsysteme dies zu bejahen ist, hängt von deren konkreter Bauweise und Beschaffenheit ab. 22 3. Die Gleichstellung der „Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder“ mit der „Entschärfung entsprechender Seemunition“ nach der
1 TV-Mun-Nds beschränkt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf den Vorgang der „Entschärfung“, sondern umfasst auch den „Transport“ iSd. § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds. Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz steht der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder die Entschärfung entsprechender Seemunition gleich. Der Transport der Seemunition ist damit zwar in der Protokollnotiz nicht ausdrücklich erwähnt. Hieraus kann jedoch, anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, nicht der Schluss gezogen werden, dieser löse die Sonderprämie nicht aus. Hiergegen spricht die in § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds erfolgte Gleichstellung beider Vorgänge. Wenn die Protokollnotiz für die Zahlung einer Sonderprämie voraussetzt, dass die Seemunition in Bezug auf die Gefährlichkeit einer Bombe mit Langzeitzünder zu entsprechen hat, betrifft dies nicht nur die Gefahren bei einer Entschärfung, sondern auch bei einem etwa erforderlichen Transport. Eine am Zweck der Protokollnotiz orientierte Auslegung gebietet daher, nicht nur die Entschärfung, sondern auch die unmittelbare Mitarbeit beim Transport entsprechender Seemunition als eine Tätigkeit anzusehen, die einen Anspruch auf eine Sonderprämie nach § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds auslöst. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien gleich gelagerte Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Für eine Ungleichbehandlung zwischen Bomben mit Langzeitzünder und entsprechender Seemunition ist insoweit kein Grund ersichtlich. 23
Nachdem das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen zum Umfang der Mitwirkung des Klägers am Transport der Wasserbomben getroffen hat, war der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO gehindert. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat nunmehr aufzuklären, welche der 104 gesprengten Wasserbomben mit Zündsystemen ausgestattet waren, von denen eine mit einer Bombe mit Langzeitzünder vergleichbare Gefahr ausgegangen ist. Dass eine Untersuchung der Bezünderung der Wasserbomben nicht stattgefunden hat, schließt nicht aus, dass die Wasserbomben über derartige Zündsysteme verfügten. Das beklagte Land hat den Vortrag des Klägers in beiden Instanzen bestritten und auf Umstände hingewiesen, die auf eine unbezünderte Verklappung der Wasserbomben hindeuten könnten. Der Umstand, dass die Bezünderung der Wasserbomben möglicherweise nicht vollständig dokumentiert wurde, bedeutet dabei nicht, dass sie einer Beweiserhebung schlechthin entzogen ist. Vielmehr erscheint es denkbar, dass ein Sachverständiger sowohl die Frage der Bezünderung an sich als auch die von ihr ausgehende Gefahr (entsprechend Langzeitzünder) - etwa anhand von Kenntnissen über die Art oder den Typ der gesprengten Wasserbomben - beantworten und sich auch dazu äußern kann, ob die Wasserbomben nach Kriegsende in unbezündertem Zustand verklappt wurden. Das Landesarbeitsgericht wird sodann alle diese Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung abzuwägen haben. 27 Weiter wird das Landesarbeitsgericht genau festzustellen haben, wie viele einer Bombe mit Langzeitzünder entsprechend bezünderte Wasserbomben der Kläger transportiert oder verlagert hat. Dabei wird das Landesarbeitsgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich jeder einzelnen der 104 gesprengten Wasserbomben beim Kläger liegt. Hierzu haben die Parteien streitig vorgetragen. Linck W. Reinfelder Brune Thiel R. Bicknase http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045225&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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