8 TV Azk
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf dem selben Fehler beruht. ... …
1 TV BB eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden mit Teilentgeltausgleich.
1 TV BB sind hiervon allerdings bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgenommen. Im Ausnahmefall können
Vm. § 6 TV BB erfolgt die betriebliche Umsetzung der verkürzten Arbeitszeit
Maßgabe von § 11 MTV und durch die Regelungen des Arbeitszeitkonten-Tarifvertrags (TV Azk). § 11 MTV lautet in der Fassung vom 1. März 2004 auszugsweise wie folgt: „§ 11 Regelmäßige Arbeitszeit
zumutbaren Qualifikationsmaßnahmen, nicht ersetzt werden können und für sie ansonsten
weisbar externe Einstellungen erforderlich werden. … 7Die Anwendung dieser Regelung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der 34-Stundenwoche
Absatz 1 im Unternehmen unterlaufen wird.“ 5
1 TV Azk wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto (Azk) eingerichtet. Hinsichtlich der Führung des Kontos treffen § 5 und § 6 TV Azk ua. folgende Regelungen: „§ 5 Im Arbeitszeitkonto zu erfassende Zeiten …
mehrmaliger Verlängerung bis zum 30. Juni 2011 und bestimmte ua. Folgendes: „§ 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tag vor ihrem Wechsel in den Betrieb ‚Deutsche Telekom Direktvertrieb und Beratung‘ (Telekom Direkt) Transfermitarbeiter der Vivento waren und am Tag
ihrem Wechsel unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom AG fallen. § 2 Anwendung von Vorschriften Es gelten die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, soweit nicht
folgend etwas Abweichendes geregelt ist. … § 4 Regelmäßige Arbeitszeit Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38 Stunden. …“ 7 Zum
den tariflichen Regelungen der Telekom Deutschland GmbH überführt werden.
der Protokollnotiz zu § 12 TV SR-T-Direkt gelten die bisher auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer
der Überführung als Herausgenommene iSd. § 11 Abs. 2 MTV Telekom Deutschland GmbH. Dieser entspricht § 11 Abs. 2 des bei der Beklagten geltenden MTV. Für die Fortdauer der Beschäftigung auf dem Arbeitsplatz im Anschluss an die Überführung gilt der Herausnahmegrund als gegeben. 8 Die Klägerin ist für die DTDB seit Beginn in einer 38-Stunden-Woche tätig. Für sie ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, welches seit seinem Bestehen bei der DTDB die „Null-Linie“ zu keinem Zeitpunkt berührt hat. Weder die Klägerin persönlich noch Beschäftigte der DTDB sind in der Anlage 1 zum MTV oder in § 4 TV BB aufgeführt. Dennoch buchte die Beklagte im Zeitraum von Mai 2005 bis März 2011 entsprechend § 5 Abs. 8 TV Azk monatlich gleichbleibend 4 Stunden und 20 Minuten aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin heraus. Mit Schreiben vom 27. August 2010 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, diese monatlichen Negativbuchungen künftig zu unterlassen und die bislang abgezogenen Stunden ihrem Arbeitszeitkonto wieder gutzuschreiben. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. 9 Mit ihrer am 10. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, die vorgenommenen Abzüge seien zu Unrecht erfolgt. § 5 Abs. 8 TV Azk habe keine Anwendung gefunden. Sie sei nicht
2 MTV aus einer verkürzten Arbeitszeit von 34 Wochenstunden herausgenommen gewesen. Maßgeblich sei die spezielle Arbeitszeitregelung
Diese habe ein eigenes Arbeitszeitregime mit einer ausnahmslosen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorgesehen. Hierbei habe es sich um keine Herausnahme iSd. § 11 Abs. 2 MTV gehandelt. Ihre Ansprüche seien auch nicht
1 MTV verfallen. Die Ausschlussfrist laufe erst mit Beendigung des Abrechnungszeitraumes an. Da ihr Arbeitszeitkonto bei der DTDB die „Null-Linie“ nie berührt habe, habe der mit ihrem Wechsel in die DTDB begonnene Abrechnungszeitraum
1 TV Azk noch nicht geendet. Folglich stehe ihr bei einem monatlichen Abzug von 4,33 Stunden bezogen auf die Zeit von Mai 2005 bis März 2011 ein Anspruch auf Wiedergutschrift von insgesamt 307,6 Stunden zu. 10 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 307,6 Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen. 11 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der monatliche Abzug
Sv. § 11 Abs. 2 MTV aus der grundsätzlich verkürzten Arbeitszeit herausgenommen worden. Indem § 4 TV Pilotkonditionen eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorgesehen habe, habe er sich auf § 11 Abs. 2 MTV bezogen und die von der Herausnahme betroffenen Arbeitnehmergruppen ergänzt. Eine solche Ergänzung sei auch ohne Änderung der Anlage 1 zum MTV möglich gewesen. § 5 Abs. 8 TV Azk nehme nicht nur auf diese Anlage Bezug, sondern erfasse alle Arbeitnehmer, die von tariflichen Vorschriften aus der Arbeitszeitverkürzung herausgenommen werden. Bei einem anderen Auslegungsergebnis wäre durch § 4 TV Pilotkonditionen systemfremd eine dritte Gruppe von Beschäftigten geschaffen worden. Neben Arbeitnehmern mit verkürzter regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 34 Stunden (§ 11 Abs. 1 MTV) und den aus dieser Wochenarbeitszeit herausgenommenen Arbeitnehmern mit 38 Wochenstunden, die aber einen Abzug von 4 Stunden und 20 Minuten monatlich aus ihrem Arbeitszeitkonto hinnehmen müssen (§ 5 Abs. 8 TV Azk iVm. § 11 Abs. 2 MTV), hätte es dann noch Beschäftigte der DTDB mit 38 Wochenstunden ohne Abzug aus dem Arbeitszeitkonto gegeben. Dem widerspreche der im TV BB zum Ausdruck kommende betriebsübergreifende Solidaritätsgedanke, auf dem die Abbuchung bei Beschäftigten mit einer 38-Stunden-Woche beruhe. Die Herausnahme von Beschäftigten der DTDB aus einer verkürzten Arbeitszeit hätten die Tarifvertragsparteien zudem durch die Protokollnotiz zu § 12 TV SR-T-Direkt klargestellt. Diese Protokollnotiz sei eingefügt worden, um Rechtsunsicherheiten zu klären, die Rechtsstreitigkeiten wie die vorliegende aufgeworfen hätten. 12 Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin weitgehend verfallen. Ein Anspruch auf Wiedergutschrift wäre unmittelbar
dem Abzug am Monatsanfang fällig geworden. Er hätte daher monatlich innerhalb der Ausschlussfrist des § 31 Abs. 1 MTV geltend gemacht werden können und müssen. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 14 Die Revision ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die Beklagte jedenfalls seit Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen zur Herausbuchung von Arbeitsstunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin nicht berechtigt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiedergutschrift aber nur für die Zeit ab März 2010 bis März 2011 in Höhe von insgesamt 56,28 Stunden. Im Übrigen sind ihre Ansprüche
Sv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 16
der gebotenen Auslegung. Er ist dahingehend zu verstehen, dass in Höhe der verlangten Verbuchung von „Gutstunden“ eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen soll. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gutschrift in dem
dem TV Azk geführten Arbeitszeitkonto erfolgen soll. 18 II. Die Klage ist teilweise begründet. 19
1 BGB dem Grunde
einen Anspruch auf Wiedergutschrift der seit dem Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen von ihrem Arbeitszeitkonto abgezogenen Stunden. 20 a) Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch
der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt (BAG
1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus (vgl. BAG
8 TV Azk berechtigt war, die grundsätzlich
1 BGB zu vergütenden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin „herauszubuchen“ und damit letztlich unbezahlt zu lassen. § 5 Abs. 8 TV Azk setzt voraus, dass der Arbeitnehmer, für den das Arbeitszeitkonto geführt wird, der Wochenarbeitszeitverkürzung unterliegt und von dieser herausgenommen ist. Dies war bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ab dem Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen zum
TV Pilotkonditionen betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV 38 Stunden. Es handelte sich gemäß § 2 TV Pilotkonditionen um eine Spezialvorschrift für den Betrieb DTDB, welche die in § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV vorgesehene Verkürzung der Arbeitszeit auf 34 Stunden nicht zur Anwendung kommen ließ. Stattdessen sollte im Betrieb DTDB für die von Vivento dorthin gewechselten Arbeitnehmer (§ 1 TV Pilotkonditionen) die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden betragen. § 4 TV Pilotkonditionen installierte
seinem Wortlaut damit ein eigenständiges Arbeitszeitregime. Dies entsprach dem durch die Verwendung des Begriffs „Pilotkonditionen“ zum Ausdruck kommenden Gedanken der Schaffung von etwas Neuem zu besonderen Konditionen. 24 cc) Dem steht nicht entgegen, dass § 4 TV Pilotkonditionen damit eine „dritte Beschäftigtengruppe“ geschaffen hat, welche weder der verkürzten Wochenarbeitszeit unterfiel noch aus dieser herausgenommen wurde. Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien zur Umsetzung des Arbeitszeitkonzepts von § 11 Abs. 1 iVm. Abs. 2 MTV für alle Beschäftigten in allen Betrieben - und damit auch die in der DTDB - hätte keinen Niederschlag in den tariflichen Regelungen gefunden. 25
2 Satz 7 MTV die Anwendung der Herausnahmemöglichkeit
2 MTV nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz der 34-Stunden-Woche
1 MTV im Unternehmen unterlaufen wird. Da § 4 TV Pilotkonditionen gerade die Geltung dieses Grundsatzes sperrte, stand er in keinem Zusammenhang mit der diesbezüglichen Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 MTV. Konsequenterweise wurden auch keine Beschäftigten der DTDB in der zu § 11 Abs. 2 MTV erstellten Anlage 1 zum MTV aufgeführt. 26
Vm. der Anlage 1 zum MTV von der Herausnahme betroffen waren. Zwingende Gründe für eine Herausnahme dieser Beschäftigten bei der DTDB iSd. § 11 Abs. 2 MTV bzw. § 4 TV BB sind jedenfalls nicht ersichtlich. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Herausnahme gewollt, hätten sie dies zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen müssen. 27
dieser gelten die bisher auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer zwar
der Überführung zum 1. Juli 2011 als Herausgenommene iSd. § 11 Abs. 2 MTV Telekom Deutschland GmbH. Für die Vergangenheit, dh. für die Zeit der Geltung des TV Pilotkonditionen, enthält die Protokollnotiz aber keine Aussage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien nur eine schon vorher geltende Regelung klarstellen wollten. Dies hätte ausdrücklich erfolgen können. Eine vergangenheitsbezogene Klarstellung wäre besonders dann veranlasst gewesen, wenn Hintergrund der Protokollerklärung - wie von der Beklagten behauptet - gerade die Rechtsstreitigkeiten um die Berechtigung von Abzügen
8 TV Azk gewesen wären. 28 dd) Die Klägerin wechselte zum
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. 30
der Ausgestaltung der Kontoführungsregelungen von dem Kontostand zu einem bestimmten Abrechnungszeitpunkt ab, so ist vorher nicht feststellbar, ob entsprechende Ansprüche bestehen (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B III 1 b aa der Gründe, BAGE 102, 321). Der Sinn eines Arbeitszeitkontos besteht typischerweise gerade in der Flexibilisierung der Arbeitszeit, die es gestattet für einen bestimmten Zeitraum Plus- oder Minusstunden anzusammeln und erst zu einem bestimmten Stichtag oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bilanz zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Streit, ob bestimmte Zeiten - zB Mehrarbeit - zu Unrecht nicht in das Arbeitszeitkonto eingebucht wurden. Etwaige Ansprüche auf Gutschrift solcher Stunden bestehen unabhängig von dem Ausgleichszeitraum, denn sie wirken sich auf jedweden Saldo zum Abrechnungsstichtag aus. 32 c) Gleiches ist hier der Fall. Streitgegenstand ist kein zu einem bestimmten Zeitpunkt abzurechnender oder auszugleichender Saldo, sondern der monatlich gleichbleibende Abzug von 4 Stunden und 20 Minuten. Er wirkt sich bei der Saldierung in jedem Fall zu Lasten der Klägerin aus. Der Abrechnungszeitraum
1 TV Azk hat daher keine Bedeutung für die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs. Die Klägerin konnte die Wiedergutschrift der zu Beginn eines jeden Kalendermonats herausgebuchten Stunden sofort im ebenfalls monatlichen Turnus verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Dies war ihr auch möglich, da sie
den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Kenntnis von den monatlich erfolgten Minusbuchungen hatte. Dies entspricht der Konstanz dieser Abbuchungen hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt. 33 d) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind daher
1 MTV für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2010 verfallen. Die Geltendmachung vom
1 Unterabs. 2 MTV ist eine solche nicht erforderlich, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf demselben Fehler beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die monatlich entstehenden Ansprüche auf Wiedergutschrift beruhen auf derselben fehlerhaften Anwendung des § 5 Abs. 8 TV Azk. 36 b) Auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist kann der Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche nicht entgegenstehen. Sie greift
4 MTV nur ein, wenn
der Geltendmachung der Ansprüche ein Bestreiten in Schriftform erfolgte. Ein solches Bestreiten ist den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Auch die Beklagte hat sich auf ein solches Bestreiten nicht berufen. 37 c) Die nicht verfallenen Ansprüche belaufen sich der Höhe
auf insgesamt 56,28 Stunden. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung mit 4,33 Stunden pro Monat und verlangt demzufolge für März bis August 2010 eine Gutschrift von 25,98 Stunden. Für die Zeit von September 2010 bis März 2011 hat sie ausweislich der Klageerweiterung vom 18. April 2011 insgesamt 30,3 Stunden geltend gemacht. Es ergibt sich für die Zeitspanne von März 2010 bis März 2011 eine Summe von 56,28 Stunden. Die Höhe dieser Forderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. 38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Kammann Cl. Peter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045247&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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