(1)Zwar sind einer Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Das ist in der Regel bei der Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten der Fall. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Partei auf die Richtigkeit der in der Klageschrift oder im Mahnantrag genannten Anschrift vertrauen konnte (vgl. BGH
- Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358). Allein aus dem Umstand, dass eine Klage oder ein Mahnbescheid unter der darin angegebenen Anschrift dem Gegner zunächst nicht zugestellt werden kann, weil dieser dort nicht mehr wohnt und der Kläger bzw. Antragsteller die neue Anschrift noch ermitteln muss, folgt noch nicht, dass sich die Partei in Bezug auf die Angabe der Anschrift des Gegners nachlässig verhält. Das ist erst dann der Fall, wenn sie vor der verjährungsunterbrechenden Maßnahme konkrete Anhaltspunkte für einen Umzug hatte. Ohne solche Anhaltspunkte besteht keine Verpflichtung, vor Einreichung einer Klage oder eines Mahnantrags beim zuständigen Einwohnermeldeamt die letzte bekannte Anschrift überprüfen zu lassen (vgl. BGH
- Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe). 19
(2)Der Kläger war nach diesen Grundsätzen nicht verpflichtet, vor dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die Aktualität der ihm bekannten Anschrift des Beklagten durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu überprüfen. Auf die Mitteilungen des Mahngerichts, dass der Mahnbescheid unter den angegebenen Anschriften nicht zugestellt werden konnte, sowie auf dessen Zuständigkeitsbedenken reagierte er jeweils ohne nachlässiges Verhalten. Der Umstand, dass er den Mahnbescheid erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragte, stellt keine Verzögerung der Zustellung dar. Er durfte die Verjährungsfrist ausnutzen (BAG
- August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 38, BAGE 143, 50). Der Kläger tat alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung des Mahnbescheids. Zu einer von ihm zu vertretenden Fristüberschreitung von mehr als einem Monat kam es damit nicht. 20 bb) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend individualisiert. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom
- November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 48 bis 50) begründet. 21
- Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom
- November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen. 22 IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG
- Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235; BGH
- November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11;
- Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuholen haben. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG
- November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29, BAGE 128, 317). Es wird weiter berücksichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH
- Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38). Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit BAG
- Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.). Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045642&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public