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BAG 7 ABR 86/12

KARE600045660 BAG 7. Senat 20141112 7 ABR 86/12 Beschluss § 85 Abs 1 S 3 ArbGG, § 85 Abs 2 S 2 ArbGG, § 717 Abs 2 ZPO vorgehend ArbG München, 13. Juli 2010, Az: 14 BV 85/10, Beschlussvorgehend Landesa

§ 717Abs.

2 ZPO. Anders als in der für das einstweilige Verfügungsverfahren geltenden Verweisungsregelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wonach für das einstweilige Verfügungsverfahren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung ua. mit der Maßgabe gelten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht, hat der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO zum Schadensersatz wegen einer Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel nicht ausgenommen. 21

(2)Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zum Anspruch auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der vorläufigen Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Beschlüssen nicht generell ausschließen wollte. 22 Die Regelungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung auf die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen und auf einstweilige Verfügungen in Beschlussverfahren befinden sich in zwei aufeinander folgenden Absätzen derselben Norm. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar für die in Absatz 2 geregelte einstweilige Verfügung einen Ausschluss des

§ 945

ZPO ausdrücklich bestimmt, er für die im vorangegangenen Absatz derselben Norm geregelte Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen jedoch übersehen hat, den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO zu regeln. Zudem existierte die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, nach welcher Beschlüsse des Arbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar sind, in das Gesetz eingefügt hat. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) mit Wirkung zum 1. Juli 1979 erlassen. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG war bereits durch § 124 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) geschaffen worden. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Beschlüssen der Arbeitsgerichte auszuschließen, hätte es nahegelegen, in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine der bereits bestehenden Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechende Maßgabe aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einem generellen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO bewusst abgesehen hat. 23

  1. bb)Die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO kann im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht analog angewendet werden mit der Folge, dass § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen nicht gilt. 24 Für eine analoge Anwendung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1). Daran fehlt es. Die Verweisungsregelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist - wie sich aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt - nicht planwidrig unvollständig. 25 Eine sinngemäße Anwendung der Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist auch nicht wegen der Vermögenslosigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellen und ihres sich hieraus ergebenden Unvermögens zur Leistung von Schadensersatz geboten. Der Zweck des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG geht über den Schutz der vermögenslosen betriebsverfassungsrechtlichen Stellen hinaus. Ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch dann ausgeschlossen, wenn die einstweilige Verfügung nicht von vermögenslosen Organen der Betriebsverfassung, sondern von vermögensfähigen natürlichen und juristischen Personen beantragt worden ist, die Schadensersatz leisten können (GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 85 Rn. 51; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2014 § 85 Rn. 88; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 85 Rn. 78). Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen gebietet es daher nicht, die Anwendbarkeit von § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen generell auszuschließen. 26
  2. cc)Es war nicht zu entscheiden, ob ein Ausschluss des

§ 717Abs. 2 ZPO im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 3 Arb

GG in den Fällen geboten ist, in denen es um die Haftung vermögensloser betriebsverfassungsrechtlicher Stellen geht. Eine einschränkende Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Für dessen haftungsrechtliche Privilegierung besteht kein Grund. 27 2. Die Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der zulässige Inzidentantrag der Arbeitgeberin nach § 717 Abs. 2 ZPO ist begründet. 28

  1. a)Der Inzidentantrag ist zulässig. 29 Die Arbeitgeberin hat den Anspruch im anhängigen Rechtsstreit über die Gebührenforderung des Antragstellers geltend gemacht. Sie hat die Verzinsung ihres Rückforderungsanspruchs mit Schriftsatz vom 12. September 2011, welcher am 14. September 2011 dem Antragsteller zugestellt worden ist, und damit vor Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 geltend gemacht. Der Teilbeschluss ist erst mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 15. Mai 2012 rechtskräftig geworden (§ 72a Abs. 4 Satz 1 iVm. § 92a Satz 2 ArbGG, § 705 ZPO). 30
  2. b)Der Antrag ist begründet. Der Arbeitgeberin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens zu. 31
  3. aa)Zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden gehört auch der fiktive Zinsverlust, den der Schuldner durch die Zahlung oder Leistung erleidet (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 33; BGH 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 136, 199). Für die Mindesthöhe des Zinsverlustes kann § 288 BGB entsprechend angewandt werden (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 33 mwN). 32
  4. bb)Demnach steht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Ersatz ihres Zinsschadens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) wegen des vom Antragsteller zu Unrecht beigetriebenen Betrags in Höhe von 5.871,26 Euro zu. Die Arbeitgeberin hat durch die Zahlung ihrer Bank ihren Leistungsanspruch gegen diese verloren. Damit hat sie durch die ihr zuzurechnende Zahlung einen fiktiven Zinsverlust erlitten. Diesen hat der Antragsteller zu ersetzen. Gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. Die Zahlung ist am 25. März 2011 erfolgt. Deshalb hat der Antragsteller die Zinsen ab dem 26. März 2011 zu zahlen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt J. Meißner Schiller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045660&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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