dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind und zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an einem anderen Unternehmensstandort abgelehnt haben.
Nr. 2.
den Regelungen in Nr. 2.5.
teile, die im Einzelfall durch das vorzeitige Ausscheiden eintreten können, sind weitere Verhandlungen zwischen dem Beschäftigten und der Personalabteilung möglich. Es ist den betroffenen Beschäftigten unbenommen, zu diesen Verhandlungen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.“ 6
der Anlage 1 SP 2010 war ein Arbeitsplatzwechsel unzumutbar, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans das
dem SP 2010 verlangen. 15
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Bruttomonatsentgelt berechneten Abfindungsbetrag auch den Grundbetrag von 2.500,00 Euro eingeklagt, den er nur
Nr. 2.4.1.1. SP 2010 beanspruchen kann. Die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht.
Nr. 2.
der Entlassung entfallende Arbeitsentgelt bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente. 16 2. Der Kläger kann den
Nr. 2.4.1. SP 2010 berechneten Abfindungsbetrag auch nicht
der Regelung in Nr. 2.5.3. SP 2010 beanspruchen.
seiner Auffassung kommt in dieser zum Ausdruck, dass Arbeitnehmern, die eine vorzeitige Altersrente beziehen können, wegen der entstehenden Rentenabschläge nicht völlig von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden sollten. Da jedoch ein Ausgleich der wirtschaftlichen
teile im Sozialplan selbst zu erfolgen habe, sei - so der Kläger - die Regelung in Nr. 2.5.3. SP 2010 unwirksam, weshalb der Ausgleich der
teile dieser Beschäftigtengruppe
der Berechnungsformel in Nr. 2.4.
Nr. 2.4.1. SP 2010 berechnete Abfindung
dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsparteien konnten Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis an einem anderen Unternehmensstandort fortsetzen konnten oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 63. Lebensjahr vollendet hatten, von Sozialplanleistungen ausschließen. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe ist
6 Alt. 2 AGG zulässig. 18 1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind. 19 a) Arbeitgeber und Betriebsrat haben
VG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 20 b)
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind
2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt
1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann aber
§ 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 21 c)
6 AGG können die Betriebsparteien eine
Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen (Alt. 1), oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls
Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind (Alt. 2). 22 aa) Die Vorschrift eröffnet den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen.
6 Alt. 2 AGG können Arbeitgeber und Betriebsrat Sozialplanleistungen entsprechend ihrem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter bei „rentennahen“ Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen
teilen orientieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 24, BAGE 144, 378). 23 bb)
der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese
teile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen (BAG
teilen orientierte Ausgestaltung der Sozialplanleistungen wählen. 24 cc) Die durch einen Sozialplan
VG ausgleichsfähigen
teile bei Arbeitnehmern, die
dem Bezug von Arbeitslosengeld I eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, beschränken sich regelmäßig auf die Differenz zwischen dem entgangenen Arbeitsentgelt abzüglich des gewährten Arbeitslosengelds. Darüber hinausgehende Abfindungsbeträge stellen keine Entschädigungen für den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust dar. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenze sind die durch einen Sozialplan ausgleichsfähigen wirtschaftlichen
teile stets auf das bis zu einer vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallende Arbeitsentgelt abzüglich etwaiger sozialversicherungsrechtlicher Entgeltersatzleistungen beschränkt. Dies steht einer durchgängigen Bemessung der Abfindungshöhe entgegen, die sich ausschließlich an den in § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 1 AGG normierten Merkmalen Betriebszugehörigkeit und/oder Alter orientiert. 25 d) Die Ausgestaltung des durch § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums unterliegt allerdings noch einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen. 26
dem Lebensalter unterschieden. 28
Nr. 2.
Nr. 2.
6 Alt. 2 AGG zulässig und wegen des Entschädigungscharakters von Sozialplanleistungen auch angemessen sowie erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG. 30
teile, die bei Arbeitnehmern eintreten, die zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das
teile nicht seriös prognostizieren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie durchgehend oder zumindest für größere Zeiträume beschäftigungslos bleiben und damit langfristig auf den Bezug von Entgeltersatzleistungen und etwaigen staatlichen Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Eine solche Prognose ist insbesondere deshalb naheliegend, weil die Voraussetzungen, die
der Anlage 1 zum Sozialplan zur Unzumutbarkeit eines Weiterbeschäftigungsangebots führen, gleichzeitig solche Umstände sind, die zugleich die Vermittlungschancen in andere Beschäftigungen vermindern. Selbst wenn aber die ausscheidenden Arbeitnehmer ein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können, verlieren sie ihre bisherige kündigungsschutzrechtliche Stellung und gehören bei künftigen Personalreduzierungen regelmäßig zu den Beschäftigten, denen wegen ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit vorrangig gekündigt wird. Überdies können sie regelmäßig bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht ihr bisheriges Arbeitsentgelt erzielen, was, ebenso wie die vorangehenden Zeiten einer Arbeitslosigkeit, zu
teilen in ihrer Rentenbiografie führt. 32 cc) Hieran gemessen erweist sich der durch Nr. 2.5. SP 2010 bewirkte Ausschluss der bei ihrem Ausscheiden bereits rentenbezugsberechtigten Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen noch als angemessen. 33
teile jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Betriebsparteien bezogen auf die jeweiligen Arbeitnehmergruppen einen Systemwechsel vorgenommen haben und sich bei den Entschädigungen unterschiedlich stark an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen
teilen orientiert haben. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass Arbeitgeber und Betriebsrat annehmen mussten, die
Nr. 2.4.1. SP 2010 berechneten Sozialplanleistungen würden die zu erwartenden wirtschaftlichen
teile der hiervon erfassten Arbeitnehmer vollständig ausgleichen. Insbesondere besteht keine Veranlassung für die Annahme, die jüngeren Arbeitnehmer könnten durchgängig von der dauerhaften Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgehen. 34
teile konnten auch die von Nr. 2.5. SP 2010 erfassten Arbeitnehmer durch eine bis zum Erreichen der Altersgrenze begrenzte Weiterarbeit an einem anderen Standort der Beklagten mit den hierfür vorgesehenen Sozialplanleistungen vermeiden. Hierdurch wären sämtliche durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Bezug einer Regelaltersrente entstehenden wirtschaftlichen
teile ausgeglichen worden. Dies gilt gerade in Hinblick auf die Regelung über die Unzumutbarkeit in der Anlage 1 zum SP 2010. Die Betriebsparteien haben ersichtlich den über 58-jährigen und älteren Arbeitnehmern einen dauerhaften und mit einem Umzug verbundenen Arbeitsplatzwechsel ersparen wollen. Jedenfalls angesichts der vorübergehenden, längstens zwei Jahre betragenden Arbeitsmöglichkeit an einem anderen Standort ist es nicht unangemessen, rentenbezugsberechtigte Arbeitnehmer von Abfindungen auszuschließen, die aufgrund ihrer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen. Bei diesen konnten die Betriebspartner zudem annehmen, dass diese nicht durch den Wegfall ihres Arbeitseinkommens faktisch gezwungen waren, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern - wie der Kläger - beabsichtigten, erst
dem Bezug eines durch den Bezug von Arbeitslosengeld I vermittelten Ersatzeinkommens eine Regelaltersrente zu beziehen. 35
37 B. Die Revision der Beklagten ist schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht bei seiner stattgebenden Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. 38 I.
1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste. Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerkennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um ein Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab (BAG 18. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 12). 39 II. Der Kläger hat in den Vorinstanzen lediglich die Zahlung einer
Nr. 2.4.
den in Nr. 2.
3 AEUV bedarf es nicht. 41 I. Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom
3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist (BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 36 ff., BAGE 144, 378). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 42 II. Das vorliegende Verfahren wirft keine klärungsbedürftigen Fragen aus dem Recht der Europäischen Union auf. 43
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (EuGH
der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rs. Odar noch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens sein könnten, noch hat er etwaige Vorlagefragen selbst formuliert. Schmidt K. Schmidt Koch Benrath Sibylle Spoo http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045922&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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