(1)Die genaue Höhe des Entgelts nach einer Überleitung in den TVöD-VKA bemisst sich - insbesondere in den ersten beiden Jahren - nicht allein nach der Entgelttabelle zum TVöD-VKA. Sie beruht auf der Bildung eines Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA, welches für die ersten zwei Jahre nach der Überleitung festgeschrieben bleibt (Grundkonstellation in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Damit einher geht eine Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um 0,5 Stunden. Erfolgt die Überleitung in den TVöD-VKA jedoch erst zu einem nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am
- Oktober 2005 liegenden Zeitpunkt, bemisst sich diese Zwei-Jahres-Frist ab dem individuellen Überleitungsdatum. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA, die im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom
- März 2008 mit Wirkung zum
- Juli 2008 vereinbart wurde und folgenden Wortlaut hat: „Werden Beschäftigte nach dem
- Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet, wird der Stichtag ‚
- September 2005‘ durch das Datum des Tages vor der Überleitung und, soweit der
- Oktober 2005 als Stichtag genannt ist, dieser durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. Beginn- und Endzeitpunkt von Fristen im TVÜ-VKA verschieben sich in diesen Fällen um den Zeitraum der späteren Überleitung in den TVöD“. 24 Gegen die normative Wirkung dieser Niederschriftserklärung bestehen - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Bedenken. Es handelt sich um eine Inhaltsnorm, die in einem Tarifvertrag zwischen Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist. Ihre Bezeichnung als Niederschriftserklärung oder Protokollnotiz ändert daran nichts (vgl. dazu ausf. BAG
- September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27 mwN). 25
(2)Über den für die Überleitung entscheidenden Zeitpunkt - und damit über einen maßgebenden Faktor für die Berechnung des Entgelts - besteht zwischen den Parteien Streit, der durch die begehrte Feststellung nicht geklärt wird. 26 (
- a)Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Überleitung des Klägers nicht bereits zum 1. Oktober 2005 erfolgt ist, sondern erst später. Als ein solches abweichendes Überleitungsdatum kommt insbesondere der 1. Januar 2008 in Betracht, weil bis zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die jährlich geschlossenen Zusatzvereinbarungen gekennzeichnet war. Nach diesen sollten insbesondere die Eingruppierungen nach dem BAT weiter „beibehalten“ und - abweichend vom TVöD-VKA und TVÜ-VKA - auch Bewährungsaufstiege noch vollzogen werden. 27 (
- b)Der Kläger hat dem entgegengehalten, damit habe keinesfalls eine Regelung über das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk getroffen werden sollen. Allerdings hat er auch eingeräumt, die Zusatzvereinbarung habe dazu führen sollen, dass die Vergütung „vorübergehend auf einem geringeren Niveau eingefroren“ werde. 28 (
- c)Damit bleibt zwischen den Parteien - selbst für den Fall einer positiven Entscheidung über den Feststellungsantrag - unklar, zu welchem Stichtag die Überleitung in den TVöD-VKA und damit der Beginn der Zwei-Jahres-Frist für das „Einfrieren“ des Entgelts bei gleichzeitiger Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach Maßgabe der Niederschriftserklärung erfolgt ist. 29
- bb)Die Beklagte hat sich überdies darauf berufen, dass sich mit dem TVöD-VKA nicht nur das Entgelt, sondern auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geändert habe. Die Zuordnung einer bestimmten Entgelthöhe zu der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit ermöglicht zwar grundsätzlich auch die Bestimmung eines tariflichen Stundenlohns, der dann im Wege einer einfachen Multiplikation auf die geschuldete Arbeitszeit anzuwenden ist. Es erscheint jedoch fraglich, ob mit der konkreten Bestimmung einer vertraglichen Arbeitszeit von „wöchentlich 28,88 Stunden“ und der Bezugnahme auf den BAT der Arbeitsvertrag der Parteien nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit exakt einer „Drei-Viertel-Stelle“ - bezogen auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit - entspricht. Wäre dies - wie die Beklagte annimmt - der Fall, hätte sich durch die Anwendung des TVöD-VKA auch die vom Kläger individuell geschuldete Arbeitszeit verändert, nämlich auf drei Viertel von nunmehr 39 Wochenstunden (§ 6 Abs. 1 TVöD). Damit bliebe eine weitere Rechengröße für die Bestimmung des vom Kläger zu beanspruchenden Entgelts ungeklärt. 30
- d)Es kommt hinzu, dass durch den Urteilsausspruch nicht geklärt würde, welchen Entgeltanspruch der Kläger hinsichtlich des vom Feststellungsantrag ebenfalls umfassten Zeitraums vor dem Betriebsübergang am 1. Oktober 2009 noch geltend machen kann. Für den Fall, dass insoweit ein Vergütungsdifferenzanspruch des Klägers bestünde, haftet der Beklagte gesamtschuldnerisch mit seinem Rechtsvorgänger (§ 613a Abs. 2 BGB). Dass der Kläger die aus der begehrten Feststellung erwachsenden Entgeltdifferenzansprüche auch für den Zeitraum vor dem Betriebsübergang geltend machen will, ergibt sich aus der entsprechenden Klage gegen den Beklagten. Der Kläger hat in einem Vorprozess gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten jedoch ebenfalls geltend gemacht, seine Vergütung bestimme sich nach dem TVöD-VKA und dem TVÜ-VKA. Dieser Prozess vor dem Arbeitsgericht K ist wenige Wochen nach dem Betriebsübergang mit einem Vergleich beendet worden, in dem sich der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Leistung einer „Einmalzahlung“ in einer dem Senat nicht bekannten Höhe verpflichtet hat. Daraus ergibt sich, dass in der vereinbarten „Einmalzahlung“ Entgeltdifferenzbestandteile enthalten sind, die bei einem Erfolg der Klage aus der beantragten Feststellung hätten folgen können. Dabei hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten insoweit zumindest anteilig auf eine Schuld geleistet, die - in der Sache - nach dem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebserwerber und nunmehrigen Beklagten geltend gemacht wird. Eine solche Leistung wäre entsprechend auf eine eventuelle Vergütungsverpflichtung des Beklagten für die Zeit vor dem Betriebsübergang anzurechnen und ließe jedenfalls im geleisteten Umfang und der entsprechenden Zuordnung zu Entgeltdifferenzzeiträumen überdies das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. 31 III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Eylert Treber Creutzfeldt Steding Mayr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045924&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public