BAG, Beschluss vom 15.10.2014 – 7 ABR 74/12 – Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem…
KARE600046049 BAG 7. Senat 20141015 7 ABR 74/12 Beschluss § 78 S 1 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 1 BetrVG, § 14 Abs 1 AÜG vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 19. Juli 2011, Az: 12 BV 1223/10, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 30. Mai 2012, Az: 2 TaBV 36/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.
1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat ein jederzeitiges anlassunabhängiges Zutrittsrecht zu dem Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin hat; hilfsweise begehrt der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3. zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihm jederzeit Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2. gewährt wird.
2 Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind konzernverbundene Unternehmen. Bei der Beteiligten zu 3. handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen, das für die Müllbeseitigung und Straßenreinigung im Land B zuständig ist. Die Beteiligte zu 2. unterhält einen Kraftfahrzeugbetrieb, der Wartungs- und Reparaturarbeiten für Fahrzeuge der Beteiligten zu 3. durchführt. Auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrags überlässt die Beteiligte zu 3. der Beteiligten zu 2. Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung.
3 Bis zu den Wahlen des Betriebsrats im Jahr 2010 wurde für die Betriebsstätten der Beteiligten zu 2. und 3. aufgrund einer tariflichen Regelung ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Nach Kündigung des Tarifvertrags wurden im Jahr 2010 in beiden Betrieben getrennte Betriebsratswahlen durchgeführt.
4 Am 9. Juli 2009 hatte der gemeinsame Betriebsrat mit den Beteiligten zu 2. und 3. eine Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Anwendung und Änderung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung) abgeschlossen, die Kontrollrechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG sowie ein Überprüfungsrecht des Betriebsrats bzgl. der Einhaltung der Betriebsvereinbarung vorsah.
5 Mit Schreiben vom 20. April 2010 untersagte die Beteiligte zu 2. den Mitgliedern des bei der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats den Zutritt zu ihrem Betrieb.
6 Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Zutrittsrecht zu den betrieblichen Arbeitsplätzen im Betrieb der Beteiligten zu 2. zu, um die gesetzlichen Überwachungsaufgaben wahrnehmen zu können. Das Recht eines Betriebsrats, die Arbeitsplätze der von ihm vertretenen Arbeitnehmer aufzusuchen, bestehe auch dann, wenn die von ihm vertretenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebs des Vertragsarbeitgebers verrichteten. Da überlassenen Arbeitnehmern insbesondere ein Beschwerderecht auch beim Betriebsrat des Verleiherbetriebs zustehe, müsse dieser in der Lage sein, die Berechtigung der Beschwerde zu beurteilen. Ohne Zutritt zum Einsatzbetrieb könne sich der Betriebsrat kein eigenes Bild über die zur Beschwerde führenden Umstände machen. Die Beteiligte zu 3. sei verpflichtet, auf die Beteiligte zu 2. dahingehend einzuwirken, dass er Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2. erhält.
7 Der Betriebsrat hat beantragt, 1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren, hilfsweise hierzu, die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Zugang zu den im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3. an deren jeweiligen Arbeitsplätzen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren;
8 Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2. könne nicht verpflichtet werden, sämtlichen Mitgliedern des Betriebsrats jederzeit Zugang zu ihrem Betriebsgelände zu gewähren und insoweit ihr Hausrecht aufzugeben. Der bei der Beteiligten zu 3. bestehende Betriebsrat habe gegenüber der Beteiligten zu 2. kein Mitbestimmungsrecht, das sich auf die Gestaltung der Arbeitsplätze in ihrem Betrieb beziehe. Für die allgemeinen arbeitsplatzbezogenen Überwachungsrechte sei ausschließlich der für den Betrieb der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat zuständig, und zwar auch für die in den Betrieb der Beteiligten zu 2. eingegliederten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3.
9 Der Antrag zu 2. sei unzulässig. Im Übrigen sei die Beteiligte zu 3. einer möglichen Einwirkungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2. bereits nachgekommen. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. habe das Ersuchen des Betriebsrats mit der Bitte um Klärung an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. weitergeleitet.
10 Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem gegen die Beteiligte zu 2. gerichteten Hauptantrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
11 B. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Anträge des Betriebsrats abweisenden erstinstanzlichen Beschlusses.
12 I. Die Rechtsbeschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil die Anträge des Betriebsrats und die von ihm eingelegte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss unzulässig wären. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. und 3. hat der Betriebsrat die Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäß beschlossen und ist im Verfahren ordnungsgemäß vertreten.
13 1. Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und der Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln sind nach § 33 BetrVG ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse des Betriebsrats erforderlich. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht wirksam vertreten. Für ihn gestellte Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen. Das Vorliegen der erforderlichen Beschlüsse ist ggf. noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ein erstmals hier erfolgtes Bestreiten des Arbeitgebers kann in der Regel nicht als verspätet zurückgewiesen werden (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 92).
14 2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam beschlossen hat. Der Betriebsrat hat bereits in der Antragsschrift vorgetragen, einen Beschluss zur Durchsetzung seines Zutrittsrechts sowie zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten gefasst zu haben. Dies haben die Beteiligten zu 2. und 3. zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sie haben auch in der Rechtsbeschwerde nicht bestritten, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eine Vollmacht iSv. §§ 80, 81 ZPO zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens erteilt worden ist. Eines entsprechenden Nachweises bedurfte es daher nach § 88 Abs. 2 ZPO nicht. Jedenfalls hat der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde unbestritten vorgetragen, der Betriebsrat habe in seinen Sitzungen vom 26. August 2010, vom 13. Oktober 2011 sowie vom 25. Oktober 2012 für die jeweilige Instanz die notwendigen Beschlüsse gefasst.
15 II. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Beteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, den Mitgliedern des bei der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren.
16 1. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zulässig, er ist nach der gebotenen Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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23 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat hat gegenüber der Beteiligten zu 2. keinen Anspruch darauf, unabhängig von einem konkreten Anlass den Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2. zu erhalten, um die dort eingesetzten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegenüber der Beteiligten zu 2. weder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 1 BetrVG. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stellt die Verweigerung des Zutritts durch die Beteiligte zu 2. keine nach § 78 Satz 1 BetrVG verbotene Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.
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Der Zweck des Zugangs zum Arbeitsplatz und seinem Umfeld muss allerdings auf die Erfüllung der zugrunde liegenden Aufgaben bezogen sein (vgl. BAG 17. Januar 1989 - 1 AZR 805/87 - zu II 2 b bb der Gründe). Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Anlass kann ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommen (vgl. BAG 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88 - zu B II 2 a der Gründe, aaO). Danach hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
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Die Zuständigkeit des Betriebsrats des Verleiherbetriebs ist grundsätzlich begrenzt auf den Betrieb, für den er gebildet ist. Sie ist gerichtet auf die Mitwirkung an den Entscheidungen des Vertragsarbeitgebers in den die Leiharbeitnehmer betreffenden sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dort, wo Beteiligungsrechte des Betriebsrats entweder an die Eingliederung in den Betrieb des Vertragsarbeitgebers anknüpfen oder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, ergeben sich Zuständigkeiten für den im Betrieb des Vertragsarbeitgebers gebildeten Betriebsrat (Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 356 mwN; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 21). Über die Betriebsgrenze hinaus stehen ihm hingegen keine Mitwirkungsbefugnisse zu (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 der Gründe, aaO).
Leiharbeitnehmer sind aber während ihrer Arbeitsleistung in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Da die das Leiharbeitsverhältnis kennzeichnende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung ausübt, nicht dazu führen darf, dass die Schutzfunktion der Betriebsverfassung außer Kraft gesetzt wird, werden Leiharbeitnehmer vom Betriebsrat des Entleiherbetriebs repräsentiert, soweit es um die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten bei Entscheidungen geht, die vom Inhaber des Entleiherbetriebs getroffen werden (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 und 4 der Gründe, aaO).
Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer richtet sich daher nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 4 der Gründe, aaO). Insoweit sind bei einem drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 19, BAGE 139, 342; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25, BAGE 144, 74; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, BAGE 144, 340; dazu Linsenmaier/Kiel RdA 2014, 135, 139 ff., 149 ff.).
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Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und sonstigen Einrichtungen im Betrieb obliegt aber allein dessen Inhaber. Bei aufgespaltener Arbeitgeberstellung im Leiharbeitsverhältnis betrifft die Überwachung der Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Schutzvorschriften hinsichtlich der im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer den dort gebildeten Betriebsrat (vgl. insoweit auch Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 223, 362; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 104). Der Vertragsarbeitgeber verfügt dagegen über keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsplätze im Entleiherbetrieb. Der Betriebsrat des Verleiherbetriebs kann deshalb im Entleiherbetrieb keine arbeitsplatzbezogenen Mitbestimmungsrechte ausüben.
Ohne eine Entscheidungsbefugnis des Vertragsarbeitgebers besteht kein allgemeines arbeitsplatzbezogenes Überwachungsrecht des für seinen Betrieb gebildeten Betriebsrats und somit kein anlassunabhängiger Anspruch dieses Betriebsrats auf Zugang zu den Arbeitsplätzen im Entleiherbetrieb. Der Betriebsrat im Verleiherbetrieb muss sich deshalb unabhängig von einem konkreten Anlass kein eigenes Bild von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Entleiherbetrieb machen (aA Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 362; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 25).
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Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts obliegt es dem Betriebsrat auch nicht zu überwachen, ob die von dem früheren gemeinsamen Betriebsrat geschlossene IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung im Betrieb der Beteiligten zu 2. durchgeführt wird. Dafür ist nach der Beendigung des Tarifvertrags über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 2. und 3. allein der im Betrieb der Beteiligten zu 2. existierende Betriebsrat zuständig.
34 III. Der Hilfsantrag zu 1. hat aus denselben Erwägungen keinen Erfolg.
35 IV. Der Antrag zu 2., den das Landesarbeitsgericht zutreffend als Hilfsantrag verstanden hat, ist unzulässig. Die angestrebte Verpflichtung zur „Einwirkung“ der Beteiligten zu 3. auf die Beteiligte zu 2. ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da für die Beteiligte zu 3. im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung nicht eindeutig erkennbar wäre, was von ihr verlangt wird.
36 Einwirken bedeutet, durch ein Tun einen Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag zwar nicht in jedem Fall unbestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat daher eine Einwirkungspflicht von Arbeitgeber-Spitzenorganisationen auf ihre regionalen Mitgliedsverbände, bestimmte ausformulierte regionale Lohntarifverträge abzuschließen, als hinreichend bestimmt erachtet (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - zu I 1 a der Gründe). In dieser Fallkonstellation war die Einwirkungspflicht allerdings ausdrücklich tarifvertraglich geregelt (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - zu I 2 a der Gründe).
Im vorliegenden Fall ist hingegen unklar, welche Möglichkeiten der Einwirkung überhaupt in Betracht kommen. Der Personalgestellungsvertrag regelt ebenso wenig wie das Gesetz ein Zutrittsrecht des für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats zum Betrieb der Beteiligten zu 2. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Instrumentarien der Einwirkung der Beteiligten zu 3. überhaupt zur Verfügung stehen könnten. Die Androhung einer Kündigung des Personalgestellungsvertrags etwa dürfte allein deshalb die beabsichtigte Wirkung verfehlen, weil die Beendigung dieses Vertrags das begehrte Zutrittsrecht gerade nicht begründen würde. Ob allein eine Aufforderung der Beteiligten zu 3., dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2. zu gewähren oder schon das Weiterleiten des Ersuchens um Klärung hinreichend wirkungsvoll wäre, um der Einwirkungspflicht zu genügen, ist zweifelhaft.
Ein Streit über den Inhalt der Einwirkungspflicht würde daher unüberwindbare Unklarheiten im Vollstreckungsverfahren nach sich ziehen.
Gräfl M. Rennpferdt Kiel Maaßen Krollmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600046049&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public