KARE600046265 ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 BAG 10. Senat 20150311 10 AZB 101/14 Beschluss § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 103 ZPO, § 46 Abs 2 ArbGG vorgehend ArbG Aachen, 23. April 2014, Az: 6 Ca 3
§ 55Rn.
5). Wegen des Eintritts dieser Bindungswirkung ist bei der Kostengrundentscheidung sorgfältig zu prüfen, ob die Verfahrenskosten Masse- oder Insolvenzforderungen sind (HK-InsO/
§ 55Rn. 5; a
A MüKoInsO/Schumacher
- Aufl. § 85 Rn. 20, wonach auch eine Kostengrundentscheidung, die dem Verwalter die Kosten insgesamt auferlegt, differenzierend ausgelegt werden kann). Dem ist bei der Tenorierung Rechnung zu tragen (dazu BAG
- September 2007 - 3 AZB 35/05 -; HambKomm/Kuleisa
- Aufl. § 85 InsO Rn. 17). 10
- Die Beantwortung der Frage, ob die zu erstattenden Verfahrenskosten Insolvenz- oder Masseforderungen sind, kann nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) verlagert werden. Die Organe dieses Verfahrens sind vielmehr grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden. Werden einer Partei die gesamten Prozesskosten unterschiedslos auferlegt, ist eine Differenzierung in der nachfolgenden Verfahrensstufe grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGH
- September 2006 - IX ZB 312/04 - Rn. 11; MüKoInsO/Hefermehl § 55 Rn. 45; HK-InsO/Kayser § 85 Rn. 59). Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren dient nicht dazu, materiell-rechtliche Fragen außerhalb des Kostenrechts zu klären. Enthält die Kostengrundentscheidung keine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach Insolvenzeröffnung bzw. Aufnahme des Prozesses entstandenen Kosten, ist diese Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Insolvenzrechtliche Fragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie nicht von der Kostengrundentscheidung abhängen, wie etwa die Auswirkungen einer Masseunzulänglichkeit (dazu BGH
- März 2005 - IX ZB 247/03 -;
- Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 6). 11
- Mit Beschluss vom
- Oktober 2013 hat das Landesarbeitsgericht dem Insolvenzverwalter als Berufungskläger die durch das Rechtsmittel der Berufung entstandenen Kosten auferlegt. Da diese Kostenentscheidung nur die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten betrifft, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Insolvenzverwalter auch die vor der Unterbrechung entstandenen Kosten der unteren Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen hat (so etwa HK-InsO/Kayser § 85 Rn. 59; Karsten Schmidt/Sternal
- Aufl. § 85 InsO Rn. 45; Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 139) oder eine Differenzierung nach den vor und nach Insolvenzeröffnung entstanden Kosten zu erfolgen hat (so etwa HambKomm/Kuleisa § 85 Rn. 14; MüKoInsO/Schumacher § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Uhlenbruck
- Aufl. § 85 InsO Rn. 88). Jedenfalls innerhalb einer Instanz kommt eine Differenzierung mit Blick auf die durch Verfahrensgebühren geprägten Gebührenordnungen nicht in Betracht (BGH
- September 2006 - IX ZB 312/04 - Rn. 14; HK-InsO/
§ 55Rn.
5). 12
- Die Kosten waren gegenüber der Beklagten festzusetzen, nachdem das Amt des Insolvenzverwalters durch die nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans vom
- Dezember 2013 erfolgte Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom
- März 2014 erloschen ist (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Beklagte hat hierdurch das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und deshalb aufgrund der Kostengrundentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom
- Oktober 2013 für die Prozesskosten zu haften. 13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600046265&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public