BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 3 AZR 65/14 – Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt…
KARE600046534 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR65.14.0 BAG 3. Senat 20150210 3 AZR 65/14 Urteil § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG vorgehend ArbG München, 25. April 2013, Az: 18 Ca 1526/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 12. November 2013, Az: 6 Sa 508/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 25. April 2013 - 18 Ca 1526/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 931,42 Euro seit dem 27. Oktober 2012 sowie aus 199,04 Euro seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung ab dem 1. Juli 2013 hinter dem auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente des Klägers iHv. 195,91 Euro brutto zurückbleiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat.
2 Der im November 1947 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1971 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G GmbH, Chemische Fabrik (im Folgenden G) als „Reisender“ beschäftigt. In dem zwischen dem Kläger und der G unter dem 6. November 1970 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.: „§ 12 Die von der G GmbH vorgesehene betriebliche Altersversorgung wird nach der Betriebsordnung des Hauses G auf den Reisenden ausgedehnt. ... § 18 Im übrigen gelten die Bestimmungen der zwischen dem Arbeitsring der deutschen chemischen Industrie e. V. und der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik für Hessen abgeschlossenen Tarifverträge sowie die gesetzlichen Bestimmungen. § 19 Alle Ansprüche aus diesem Vertrag (ausgenommen evtl. dem Reisenden gewährte Darlehen, Kredite usw.) verjähren in 9 Monaten nach erfolgtem Ausscheiden.“ 3 Der Kläger wurde zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionskasse), nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet. Zugunsten des Klägers wurden in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 Beiträge einbezahlt. Diese wurden zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zu 1/3 vom Kläger erbracht. Die Pensionskasse erteilte dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 jährliche „Aufrechnungsbescheinigungen“. Diese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt.
4 Am 1. März 1992 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „Betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden BV Altersversorgung) ab. In der BV Altersversorgung heißt es: „… 1.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma G AG, die nicht nur vorübergehend in der Firma beschäftigt sind, haben ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit, als zusätzliche Altersversorgung der Pensionskasse der Chemischen Industrie beizutreten.
2.
Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt in der Regel 6 % des Bruttolohns und -Gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
3.
Von diesem Gesamt-Versicherungsbeitrag zahlt die Firma für alle Mitarbeiter, die 5 Jahre oder länger in der Firma G AG beschäftigt sind, 4 %. Der/die Mitarbeiter/in zahlt 2 %. ...
5.
Stichtag für die neue Regelung ist der 1.1.1992.
6.
Der von der Firma gezahlte Beitragsanteil muß vom Mitarbeiter als geldwerter Vorteil versteuert werden.
7.
Der Versicherungsbeitrag für die bestehenden Versicherungsverträge der Außendienstmitarbeiter liegt bisher in der Regel bei DM 75,-- pro Monat. Davon zahlt die Firma G DM 50,--. Der Mitarbeiter zahlt DM 25,--. Diese Verträge bleiben von der neuen Regelung unberührt, jedoch mit der Maßgabe, daß auch diese Verträge an die tariflichen Lohnerhöhungen prozentual angekoppelt werden.
8.
Es steht den Mitarbeitern frei, von sich aus einen höheren monatlichen Versicherungsbeitrag zu leisten, um damit eine höhere Rentenzahlung zu erreichen. Der Beitragssatz der Firma bleibt jedoch auch in diesem Fall stets maximal 4 % aus dem Gesamt-Bruttolohn/Gehalt, maximal der Beitragsbemessungsgrenze.
Die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter haben jedoch nach wie vor ebenfalls die Möglichkeit, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung, von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen.
9.
Ebenso ist es möglich, daß Mitarbeiter durch Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrages ihre Anwartschaft entsprechend erhöhen.
Diese Möglichkeit haben auch die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter.
10.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Firma G AG hat ein Mitarbeiter folgende Möglichkeiten: - Er zahlt als Einzelmitglied die Versicherungsbeiträge in voller Höhe weiter. - Er läßt sich die von ihm gezahlten Beiträge (+ Zinsen) ausbezahlen.
Die von der Firma geleisteten Beiträge verfallen. - Der neue Arbeitgeber tritt in die bisherigen Zahlungen der Firma G ein. - Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Versicherung beitragsfrei ruhen.
11.
Im übrigen gelten die Satzungen der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands.
12.
Diese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1.1.1992 in Kraft.
Rückwirkende Ansprüche sind ausgeschlossen. …“ 5 Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1999 von der PKDW eine Pensionskassenrente. Diese belief sich zunächst auf 549,73 DM (= 281,07 Euro) brutto monatlich. Ausweislich des Pensionsbescheides der PKDW vom 9. Februar 2000 wurde die Pensionskassenrente auf der Grundlage der bis 1998 erworbenen Jahrespensionsanwartschaft iHv. 6.596,76 DM ermittelt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 teilte die PKDW dem Kläger Folgendes mit: „…, da der Euro ab dem 1.1.2002 die alleinige Währung ist, sind wir verpflichtet die Pensionen und Anwartschaften mit dem festgesetzten Euro-Faktor in Euro umzurechnen.
Für alle Pensionsansprüche nach Tarif A, D, Z wird ab dem 1.1.2002 der befristete Gewinnzuschlag von 15 % auf die unbefristete Pension gewährt. …“ 6 Ausweislich des Schreibens vom 3. Januar 2002 hatte sich die „unbefristete Pension (einschließl. bisheriger Gewinnanteile)“ bis zum 31. Dezember 2001 auf jährlich 6.896,91 DM und monatlich 574,74 DM belaufen. Zuzüglich eines befristeten Gewinnzuschlags iHv. 25 %, dh. iHv. monatlich 143,69 DM hatte sich ein monatlicher Zahlbetrag iHv. 718,43 DM ergeben. Die Umrechnung in Euro führte für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 zu einer unbefristeten Pension iHv. jährlich 3.526,39 Euro und monatlich 293,87 Euro. Der ursprünglich iHv. 25 % gewährte befristete Gewinnzuschlag wurde auf 15 % herabgesetzt und betrug ab dem 1. Januar 2002 monatlich 44,08 Euro, sodass an den Kläger ab dem 1. Januar 2002 monatlich insgesamt 337,95 Euro ausgezahlt wurden.
7 Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 machte die Mitgliederversammlung der PKDW von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch, die Leistungen der Pensionskasse ab dem 1. Juli 2003 herabzusetzen. Hierüber informierte die PKDW die Betroffenen, so auch den Kläger, mit Schreiben vom 17. Juli 2003 wie folgt: „Ihre Altersversorgung ● Leistungsherabsetzung gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung Sehr geehrte Damen und Herren, ...
Wir alle wissen, dass die Jahre 2001 und 2002 durch starke Kursverluste an den Wertpapierbörsen und eine rezessive Wirtschaftslage geprägt wurden. Die Zinsen fallen seit 1994 kontinuierlich und haben mittlerweile ein Niveau erreicht, auf dem eine Überschussbeteiligung nur schwer erwirtschaftet werden kann. Die Aktien sind in den vergangenen beiden Jahren stark gefallen und führten zu der Verlustsituation in der PKDW. Auf beide Entwicklungen haben wir in unseren Schreiben vom 07.01.2002 und 22.07.2002 hingewiesen. ...
Vor diesem Hintergrund wurde in der diesjährigen Mitgliederversammlung am 27. Juni 2003 in Erfurt beschlossen, erstmalig Leistungen nicht zu erhöhen, sondern durch Rücknahme von Gewinnanteilen herabzusetzen.
Dementsprechend werden Pensionen, die eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten aufweisen, jeweils zum 01.07. eines jedes Jahres stufenweise um bis zu 1,4 % herabgesetzt. Die Basis hierfür bilden die Renten bzw. Anwartschaften Stand 31.12.2001. Die Leistungsherabsetzung ist beschränkt auf den Wert der Gewinnanteile, die in der Vergangenheit gewährt wurden; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihre Genehmigung hierzu erteilt. Die tarifgemäßen Leistungen, basierend auf einem Rechnungszins von 4 %, werden nicht in die Leistungsherabsetzung einbezogen. ...“ 8 Seit dem 1. Juli 2003 zahlte die PKDW den befristeten Gewinnzuschlag nicht mehr aus; zudem setzte sie die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,38 %, zum 1. Juli 2008 um 1,36 %, zum 1. Juli 2009 um 1,34 %, zum 1. Juli 2010 um 1,3 %, zum 1. Juli 2011 um 1,26 % und zum 1. Juli 2012 um 1,25 % herab. Der Kläger bezog von der PKDW ab dem 1. Juli 2003 eine Pensionskassenrente iHv. 289,75 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2004 iHv. 285,70 Euro monatlich, seit dem 1. Juli 2005 iHv. monatlich 281,70 Euro, ab dem 1. Juli 2006 iHv. monatlich 277,75 Euro, ab dem 1. Juli 2007 iHv. 273,92 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2008 iHv. monatlich 270,19 Euro, ab dem 1. Juli 2009 iHv. 266,57 Euro, ab dem 1. Juli 2010 iHv. 263,11 Euro, ab dem 1. Juli 2011 iHv. monatlich 259,79 Euro und ab dem 1. Juli 2012 iHv. 256,55 Euro monatlich.
9 Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seit dem 1. Juli 2003 seine unbefristete Pensionskassenrente abgesenkt und die Zahlung des befristeten Gewinnzuschlags eingestellt hat. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber in diesem Umfang nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt würden. Bei dem Versorgungsversprechen der Rechtsvorgängerin der Beklagten handele es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die Einstandspflicht der Beklagten erstrecke sich nicht nur auf die zuletzt gezahlte unbefristete Pension - einschließlich der bisherigen Gewinnanteile -, sondern umfasse auch den bis zuletzt gezahlten Gewinnzuschlag iHv. 44,08 Euro. Sie sei zudem nicht auf den Teil der Pensionskassenrente beschränkt, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Jedenfalls sei die Beklagte für die bis zum 30. Juni 2003 gezahlte unbefristete Pension - ohne befristeten Gewinnzuschlag - iHv. 293,87 Euro monatlich, zumindest jedoch für den Teil der unbefristeten Pensionskassenrente einstandspflichtig, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Seine Ansprüche seien weder verfallen noch verjährt.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 7.854,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 578,40 Euro seit dem 30. Juni 2004, aus 1.205,40 Euro seit dem 30. Juni 2005, aus 1.880,40 Euro seit dem 30. Juni 2006, aus 2.602,80 Euro seit dem 30. Juni 2007, aus 3.381,19 Euro seit dem 30. Juni 2008, aus 4.194,31 Euro seit dem 30. Juni 2009, aus 5.050,87 Euro seit dem 30. Juni 2010, aus 5.949,07 Euro seit dem 30. Juni 2011, aus 6.887,11 Euro seit dem 30. Juni 2012 und aus 7.202,79 Euro seit Zustellung der Klage, im Übrigen seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 337,95 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.618,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 293,87 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten, weiterhin hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.745,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 195,91 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie treffe keine Einstandspflicht. Ihre Rechtsvorgängerin habe sich in der BV Altersversorgung lediglich dazu verpflichtet, Beiträge in bestimmter Höhe abzuführen. Sie habe demnach eine reine Beitragszusage, allenfalls eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Zudem ergebe sich weder aus der BV Altersversorgung noch aus der Satzung der PKDW, dass dem Kläger die unbefristeten Gewinnanteile und die befristeten Gewinnzuschläge zugesagt wurden. Sollte sie dennoch einstandspflichtig sein, sei ihre Einstandspflicht jedenfalls auf den Teil der Pensionskassenrente des Klägers beschränkt, der auf den von ihrer Rechtsvorgängerin erbrachten Beiträgen beruhe. Hiervon ausgehend sei die Klage bereits unschlüssig. Der Kläger habe den Teil der Pensionskassenrente, für den sie die Einstandspflicht treffe, nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers weitgehend verfallen und verjährt.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
13 Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.
14 A. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt, ist seine Revision unzulässig. Insoweit wurde die Revision nicht ordnungsgemäß begründet.
15 I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 13). Die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20). Betrifft die angefochtene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10).
16 II. Danach ist die Revision des Klägers insoweit unzulässig, als dieser mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt.
17 Das Landesarbeitsgericht hat sein die Klage abweisendes Urteil nicht nur damit begründet, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert zur Höhe der begehrten Zahlungen vorgetragen, sondern seine Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemachten Ansprüche ebenso tragend darauf gestützt, diese Forderungen seien nach § 18a BetrAVG verjährt. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Soweit sich der Kläger zur etwaigen Verjährung seiner Ansprüche nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geäußert hat, ist dies für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich.
18 B. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache zum Teil Erfolg. Insoweit ist die zulässige Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. zum Teil begründet. Die Hilfsanträge und Hilfs-Hilfs-Anträge des Klägers bedurften keiner Entscheidung.
19 I. Die Klage mit den Hauptanträgen ist zulässig. Dies gilt - in der gebotenen Auslegung - auch für den Hauptantrag zu 2.
20 1. Der Hauptantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung und der Einstellung der Zahlung des befristeten Gewinnzuschlags ab dem 1. Juli 2013 hinter der ihm bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente iHv. insgesamt 337,95 Euro zurückbleiben. Der Kläger hat mit dem Hauptantrag zu 1. Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2013 geltend gemacht. Mit dem Hauptantrag zu 2. will er erkennbar festgestellt wissen, dass die Beklagte auch für die Zeit danach die Einstandspflicht für die Beträge trifft, um die die von der PKDW gezahlte Pensionskassenrente hinter dem Betrag iHv. 337,95 Euro zurückbleibt.
21 2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zu 2. zulässig.
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24 II. Die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. ist - soweit in der Revision hierüber zu entscheiden ist - zum Teil begründet. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers seit dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
25 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
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Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.
Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO).
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28 2. Danach lagen die Voraussetzungen der Einstandspflicht vor, ohne dass diese auf eine Mindestleistung beschränkt wäre. Die Einstandspflicht umfasst jedoch weder den zeitlich begrenzt gewährten Gewinnzuschlag noch den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente.
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33 Zwar ist es nach dem Wortlaut von § 12 des Arbeitsvertrages unklar, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung bestand, die durch die in § 12 des Arbeitsvertrages genannte Betriebsordnung auf die Reisenden - so auch den Kläger - erstreckt worden war, oder ob die Betriebsordnung selbst die betriebliche Altersversorgung regelte und die Erstreckung auf die Reisenden - hier den Kläger - durch § 12 des Arbeitsvertrages und damit konstitutiv erfolgte. Auch lässt sich § 12 des Arbeitsvertrages nicht entnehmen, welchen Inhalt die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Regelung zur betrieblichen Altersversorgung konkret hatte. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger - erkennbar in Vollzug (auch) der in § 12 des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede - zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse, nunmehr PKDW, zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hatte. Darin liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die für den Tarif A mit Endalter gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.
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35 Zwar betrifft die BV Altersversorgung, die am 1. März 1992 geschlossen wurde und rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft trat, in erster Linie die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die bis zum 31. Dezember 1991 noch nicht zur Pensionskasse angemeldet waren und die demzufolge mit dieser noch keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatten. Diese Mitarbeiter erhielten mit der BV Altersversorgung nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit „als zusätzliche Altersversorgung der Pensionskasse der Chemischen Industrie beizutreten“ (Ziff. 1 BV Altersversorgung). Ziff. 2 und 3 BV Altersversorgung bestimmen im Hinblick auf die Finanzierung des Versorgungsversprechens, dass der monatliche Versicherungsbeitrag in der Regel 6 % des Bruttolohns oder -gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt und dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von diesem Gesamtversicherungsbeitrag für alle Mitarbeiter, die fünf Jahre oder länger bei ihr beschäftigt sind, 4 % und dass der/die Mitarbeiter/in 2 % zahlen. Nach Ziff. 11 BV Altersversorgung gelten im Übrigen die Satzungen der Pensionskasse.
36 Allerdings wurden auch die Außendienstmitarbeiter, die - wie der Kläger - am 1. Januar 1992 bereits zur Pensionskasse angemeldet waren und demzufolge mit der Pensionskasse bereits Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, ausdrücklich in die Regelung der betrieblichen Altersversorgung nach der BV Altersversorgung einbezogen. Für diese Mitarbeiter bestimmt Ziff. 7 BV Altersversorgung einerseits, dass deren Versicherungsverträge von der neuen Regelung unberührt bleiben. Andererseits sieht Ziff. 7 BV Altersversorgung vor, dass die zur Finanzierung der Leistungen der Pensionskasse von den Mitarbeitern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bislang in jährlich konstanter Höhe gezahlten Versicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 1992 prozentual an die tariflichen Lohnerhöhungen angekoppelt werden. Dementsprechend sind die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger auch verfahren. Ausweislich der dem Kläger erteilten Aufrechnungsbescheinigungen der Pensionskasse beliefen sich die Beiträge des Klägers bis zum Jahr 1991 auf jährlich 300,00 DM und die der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf jährlich 600,00 DM, was monatlichen Beiträgen iHv. 25,00 DM für den Kläger und iHv. 50,00 DM für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit einem monatlichen Gesamtbeitrag iHv. 75,00 DM entspricht. Ab dem Jahr 1992 haben sodann weder der Kläger noch die Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterhin Beiträge in dieser - konstanten - Höhe, sondern jährlich ansteigende Beiträge gezahlt.
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39 Demgegenüber liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Beitragszusage mit Mindestleistung vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.
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44 Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er eine entsprechende, auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll (vgl. Höfer BetrAVG Stand August 2014 § 1 Rn. 109 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 170). Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast.
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46 Aus § 12 des Arbeitsvertrages kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese arbeitsvertragliche Bestimmung hat lediglich die Ausdehnung der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung auf den Kläger zum Inhalt; sie trifft keine Regelungen über die Finanzierung der Leistungen.
47 Auch aus der BV Altersversorgung ergibt sich die für die Annahme betrieblicher Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und das Eingreifen der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG erforderliche „Umfassungszusage“ nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Zwar heißt es in Ziff. 8 Abs. 2 BV Altersversorgung, dass die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter - zu denen auch der Kläger gehört - „nach wie vor“ ebenfalls die Möglichkeit haben, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen. Auch sieht Ziff. 9 BV Altersversorgung vor, dass Mitarbeiter - wie der Kläger - die Möglichkeit haben, durch Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrags ihre Anwartschaft entsprechend zu erhöhen.
Dies könnte dafür sprechen, dass die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens nicht in seinem freien Belieben stand, weshalb der auf seinen regulären Beiträgen beruhende Teil seiner Pensionskassenrente als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1).Dagegen spricht jedoch, dass die Pensionskasse in den ab dem Jahr 1977 erteilten Aufrechnungsbescheinigungen die beiden Rentenstämme - dh. die auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und auf Beiträgen des Klägers beruhenden Anwartschaften - gesondert berechnet und ausgewiesen hat und dass diese beiden Rentenstämme von der Pensionskasse lediglich deswegen schließlich zusammengeführt und in einer Summe ausgewiesen wurden, da die Pensionskasse die entstandenen Versorgungsansprüche insgesamt erfüllen muss (vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - aaO).
48 Aufschluss darüber, ob es sich bei der Pensionskassenrente des Klägers auch insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, als diese auf Beitragszahlungen des Klägers beruhen, können nach alledem nur die Versicherungs- und Tarifbedingungen des Tarifs A der Pensionskasse geben. Diese Unterlagen hat der Kläger indes nicht vorgelegt.
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50 Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht indes § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 des Neuregelungsgesetzes in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde. § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Zwar sah der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16); diese sollte nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom 1. Januar 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 des Neuregelungsgesetzes, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist keine Rede.
51 Ohnehin deutet die Gesetzesbegründung darauf hin, dass lediglich eine bereits zuvor bestehende Rechtslage klargestellt werden sollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) wird mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG „klargestellt“, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, dh. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, „auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“.
52 3. Danach hat die Beklagte dem Kläger gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 insoweit einzustehen, als die PKDW den auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.
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57 Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat der Arbeitgeber die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72).
58 4. Der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhende Teil der monatlichen Pensionskassenrente des Klägers beläuft sich auf 2/3 der bis zum 30. Juni 2003 iHv. 293,87 Euro gezahlten unbefristeten monatlichen Pensionskassenrente. Die sich daraus für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ergebenden Forderungen des Klägers sind weder verjährt noch verfallen.
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68 Ausweislich der von der Pensionskasse für die Jahre 1972 bis 1998 erteilten Aufrechnungsbescheinigungen konnte eine Erhöhung der Jahrespensionsanwartschaft des Klägers nach dem Tarif A nur infolge von Beitragszahlungen und der Zuweisung von Gewinnanteilen eintreten. Dass nach Rentenbeginn des Klägers weitere Beitragszahlungen erfolgt sind, oder dass die vereinbarte Überschussbeteiligung auf die Anwartschaftsphase beschränkt war, hat keine der Parteien vorgetragen. Beides wäre auch unüblich.
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72 Es kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 4 MTV Chemie den aus dem Gesetz, nämlich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG folgenden Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers bereits seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls ist § 17 Abs. 4 MTV Chemie nach seinem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen (vgl. etwa BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82). Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 40, BAGE 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO). Dies gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch für die in § 17 Abs. 4 MTV Chemie bestimmte Ausschlussklausel.
73 5. Hiernach ist die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und zu 2., soweit in der Revision hierüber zu entscheiden war, zum Teil begründet.
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75 Die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 30. Juni 2003 auf monatlich 293,87 Euro brutto. Sie wurde zum 1. Juli 2008 auf monatlich 270,19 Euro brutto, zum 1. Juli 2009 auf monatlich 266,57 Euro brutto, zum 1. Juli 2010 auf monatlich 263,11 Euro brutto, zum 1. Juli 2011 auf monatlich 259,79 Euro brutto und zum 1. Juli 2012 schließlich auf monatlich 256,55 Euro brutto herabgesetzt.
76 Hieraus errechnet sich - entsprechend dem Beitragsanteil der Rechtsvorgängerin der Beklagten von 2/3 - für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Differenz iHv. insgesamt 94,74 Euro (= 6 x 23,68 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Differenz iHv. 218,40 Euro (= 12 x 27,30 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Differenz iHv. 246,12 Euro (= 12 x 30,76 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Differenz iHv. 272,64 Euro (= 12 x 34,08 Euro : 3 x 2) und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine Differenz iHv. 298,56 Euro brutto (= 12 x 37,32 Euro : 3 x 2).
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79 III. Einer gesonderten Entscheidung über die Hilfs- und die Hilfs-Hilfs-Anträge des Klägers bedurfte es nicht. Die Auslegung dieser Anträge ergibt, dass ihnen gegenüber den Hauptanträgen keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie als „Minus“ in den beiden Hauptanträgen enthalten sind.
80 Die Hauptanträge zielen darauf ab, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Kläger gegenüber in dem Umfang einsteht, um die die Zahlungen der PKDW ab dem 1. Januar 2009 hinter den Leistungen zurückgeblieben sind und ab dem 1. Juli 2013 zurückbleiben, die von der PKDW bis zum 30. Juni 2003 einschließlich des befristeten Gewinnzuschlags und unabhängig davon, ob die Leistungen auf Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder auf Beitragszahlungen des Klägers beruhen, insgesamt an den Kläger erbracht wurden. Mit den Hilfsanträgen hat der Kläger seine mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche um den Berechnungsposten „befristet gewährter Gewinnzuschlag“ bereinigt. Mit den Hilfs-Hilfs-Anträgen hat er sodann sein mit den Hilfsanträgen geltend gemachtes Begehren auf 2/3, mithin auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht, beschränkt und damit einen weiteren Berechnungsposten ausgeschlossen. Über die einzelnen Berechnungsposten war aber bereits im Rahmen der Entscheidung über die Hauptanträge zu befinden. Dass es sich bei den Hilfs- und den Hilfs-Hilfs-Anträgen nicht um eigenständige Anträge handelt, hat der Kläger zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.
81 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Schlewing Spinner Hans-J. Blömeke G. Kanzleiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600046534&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public