KARE600046649 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.9AZR554.13.0 BAG 9. Senat 20150210 9 AZR 554/13 Urteil Art 33 Abs 2 GG vorgehend ArbG Jena, 12. Januar 2012, Az: 5 Ca 280/11, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 11. April 2013, Az: 2 Sa 51/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Teilnahme an einem Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst - Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung - Grenzen der Gestaltungsfreiheit 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 2 Sa 51/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie am Auswahlverfahren für die Stelle einer „Sachbearbeiterin nach Eintragung in der Markenabteilung“ teilnehmen zu lassen. 2 Die Parteien verbindet seit dem 1. Oktober 1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin, die Diplom-Ingenieurin der Fachrichtung „Polygraphische Technik“ ist, im Deutschen Patent- und Markenamt, einer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordneten Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Klägerin war zunächst als Bürosachbearbeiterin in der Abteilung 3.1 (Eintragung und Verwaltung Marken) der Hauptabteilung 3 in Jena tätig. 3 Seit dem Jahr 2002 setzte die Beklagte auf acht von insgesamt neun Stellen „Sachbearbeiter/in II“ Mitarbeiter ein, die wie die Klägerin den „Angestelltenlehrgang II“ nicht absolviert hatten. Die wesentlichen diesen Stellen zugewiesenen Arbeitsaufgaben änderten sich in der Folgezeit - abgesehen von rechtlichen Neuerungen des Markengesetzes und der einschlägigen Verordnungen - nicht. 4 Vom 14. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2005 war die Klägerin vorübergehend als „Sachbearbeiterin Eintragung (Widerspruchsverfahren)“ tätig. Die von der Klägerin in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit entspricht der einer „Sachbearbeiterin nach Eintragung in der Markenabteilung“. In der Folgezeit setzte die Beklagte die Klägerin überwiegend als „Sachbearbeiterin Qualitätssicherung“ ein. Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). 5 Unter dem 29. Dezember 2010 schrieb die Beklagte in den Hausnachrichten 49/2010 unter der Nummer 13/2010 die Stelle „Sachbearbeiter/in nach Eintragung in der Markenabteilung 3.1“ aus. Die Tätigkeit entspricht den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 9 TVöD. In der Ausschreibung heißt es ua.: „Für eine erfolgreiche Bewerbung wird zwingend vorausgesetzt: - Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder der Nachweis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse (einschlägiger Fachhochschulabschluss bzw. erfolgreiche Teilnahme am Angestelltenlehrgang II) …“ 6 Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 bewarb sich die Klägerin um die Stelle. Insgesamt gingen bei der Beklagten fünf Bewerbungen ein. Unter dem 12. September 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Mit Urteil vom 10. Januar 2012 untersagte das Landesarbeitsgericht der Beklagten, die ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen. 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die in der Ausschreibung genannten Bewerbungsvoraussetzungen. Mit der Vorlage ihrer dienstlichen Beurteilungen habe sie die geforderten gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse nachgewiesen. 8 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie in dem Stellenbesetzungsverfahren für die in den Hausnachrichten 49/2010, Stellenausschreibung Nr. 13/2010, ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin nach Eintragung in der Markenabteilung 3.1 als gleich einem Bewerber mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder mit dem Nachweis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse als fachlich geeignet zu berücksichtigen. 9 Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der Ansicht gewesen, die Klägerin erfülle nicht das Anforderungsprofil. Die dort beschriebenen formalen Anforderungen seien gerechtfertigt. Wegen der Auswirkungen des Projekts „Elektronische Schutzrechtsakte ‚ElSA Marke’“ werde es zu Veränderungen der Aufgaben und Tätigkeiten aller Arbeitsplätze kommen. Die daraus resultierenden organisatorischen und personellen Konsequenzen seien im Einzelnen allerdings noch nicht absehbar. Im Rahmen des Projekts „Probeteams“ werde zurzeit geprüft, ob der Arbeitsplatz eines sog. „Formalsachbearbeiters“ geschaffen werden könne, der die Tätigkeiten des „Sachbearbeiters II“ mit jenen des „Sachbearbeiters I“ vereine. Dieser Arbeitsplatz werde neben den Tätigkeiten des „Sachbearbeiters II“ die Klärung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse im markenrechtlichen Anmeldeverfahren und die Klärung der formellen Anmeldevoraussetzungen (§ 32 MarkenG) umfassen. Es sei ihr jedoch nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt darzulegen, in welchem Umfang sich der Aufgabenzuschnitt und die Anforderungen des von der Klägerin begehrten Arbeitsplatzes ändern werden. Es liege aber in ihrem berechtigten Interesse, Beschäftigte zu gewinnen, die die für die jeweilige Funktionsebene erforderliche fachliche und methodische Qualifikation mitbrächten. Soweit sie in der Vergangenheit Stellen als „Sachbearbeiter II“ an Bewerber vergeben habe, die nicht den „Angestelltenlehrgang II“ erfolgreich absolviert hätten, sei dies allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich keine höher qualifizierten Bewerber auf die Ausschreibung gemeldet hätten. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 11 Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagte ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, die Klägerin in dem Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 33 Abs. 2 GG einem Stellenbewerber einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren gewährt, liegen im Streitfall vor. 12 I. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237). Zum anderen trägt die Bestimmung dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 10 mwN). 13 II. Die Beklagte darf die Klägerin nicht deshalb vom Auswahlverfahren ausschließen, weil sie weder über den im Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle geforderten einschlägigen Fachhochschulabschluss verfügt noch am „Angestelltenlehrgang II“ erfolgreich teilgenommen hat. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin widerspricht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin. 14 1. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 12). 15
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