der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet. 14 a)
2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (BAG
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Auch im Interesse der Ermöglichung einer Sachentscheidung über das Antragsbegehren ist der Antrag dahin zu verstehen, dass mit ihm nicht lediglich die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats am
GG. Dies gilt auch für die M V & S GmbH, die M Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH sowie die P N GmbH, die erst in der Rechtsbeschwerde vom Senat am Verfahren beteiligt wurden. 18 a)
GG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die
dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG
VG den Konzernbetriebsrat errichtet haben (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B II der Gründe, aaO). Für die Beteiligtenstellung des Betriebsrats der MVB GmbH und der MVB GmbH spielt es keine Rolle, dass diese ihre Beteiligung am Beschlussverfahren wegen einer bevorstehenden Betriebsschließung für nicht weiter erforderlich erachten. Weder ist der Betrieb der MVB GmbH bereits vollständig stillgelegt noch hat das Amt des Betriebsrats der MVB GmbH - einschließlich eines etwaigen Restmandates
VG - geendet. Die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung sowohl der MVB GmbH als auch des Betriebsrats der MVB GmbH ist daher von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren
wie vor unmittelbar betroffen. Auf ihren entgegenstehenden Willen kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 36). 20 c) Die Vorinstanzen haben die M V & S GmbH, die M Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH sowie die P N GmbH zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt. Dies hat der Senat
geholt. Diese Unternehmen sind als Arbeitgeberinnen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, weil sie im Falle einer wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats dessen Beteiligungsrechte zu beachten hätten (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14, BAGE 137, 123). Die HM KG hält an der M V & S GmbH und an der P N GmbH alle Anteile, so dass möglicherweise mit den übrigen beteiligten Unternehmen ein Unterordnungskonzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG iVm. § 18 AktG besteht. Ein rechtmäßig errichteter Konzernbetriebsrat wäre
VG auch für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten der M V & S GmbH sowie der P N GmbH zuständig (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 36). Entsprechendes gilt für die M Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, sobald sie nur eine einzige Arbeitnehmerin oder einen einzigen Arbeitnehmer beschäftigt. 21 II. Der Antrag ist begründet. Der Konzernbetriebsrat ist nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG rechtswirksam errichtet worden.Die Errichtung des Konzernbetriebsrats für die „Gruppe H, M KG“ ist unter Verkennung des Konzernbegriffs erfolgt. Der Konzernbetriebsrat wurde zu Unrecht unter Beteiligung des Betriebsrats der MSP GmbH & Co. KG gebildet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die MSP GmbH & Co. KG kein unmittelbar oder mittelbar von der HM KG beherrschtes Unternehmen iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist. Dies führt zur Unwirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats. Ob die HM KG mit den anderen am Verfahren beteiligten Unternehmen einen Konzern bildet, ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich. 22 1.
VG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. 23 a) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG.
der Rechtsprechung des Senats gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Danach kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden.
G bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird
G vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist daher grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123). 24 b)
G sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann.
G wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen
G ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123). 25 c) Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus. Diese beherrschende Einflussnahme wird bei Abhängigkeit iSv. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, ist der
weis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 136, 114). Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik
gewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden. Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und
haltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens schließen es aber nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist (BAG
G sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (BAG
den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kein von der HM KG unmittelbar oder über die BT AG mittelbar beherrschtes, abhängiges Unternehmen iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist. 29
G genügt zwar die Möglichkeit der mehrstufigen Abhängigkeit, wenn das „Enkel“-Unternehmen unmittelbar von der „Tochter“ und damit mittelbar von der „Mutter“ abhängig ist, die damit die Einflussnahme auf das „Enkel“-Unternehmen inhaltlich bestimmen und unterbinden kann (vgl. etwa Franzen GK-BetrVG 10. Aufl. § 54 Rn. 21). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt aber zwischen der HM KG und der MSP GmbH & Co. KG nicht vor. Zwar hält die HM KG 96,38 vH der Anteile an der BT AG. Es kann dahinstehen, ob die in diesem Verhältnis eingreifende Abhängigkeitsvermutung
G durch die Entherrschungsklausel in § 5 des Gewinnabführungs- und Entherrschungsvertrags zwischen der BT AG und der HM KG vom 15. November 1994 widerlegt ist. Denn die MSP GmbH & Co. KG wird jedenfalls nicht von der BT AG beherrscht. 32 Im Verhältnis der BT AG und der MSP GmbH & Co. KG greift die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG nicht. Die BT AG ist ihrerseits nur zu 50 vH an der MSP GmbH & Co. KG beteiligt. Die weiteren 50 vH der Anteile gehören der N M GmbH & Co. KG. Es besteht daher kein Mehrheitsbesitz der BT AG an der MSP GmbH & Co. KG im Sinne des § 17 Abs. 2 AktG iVm. § 16 Abs. 1 AktG. 33 Es bestehen auch keine weiteren verlässlichen Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die in Verbindung mit der Beteiligung zu 50 vH eine Abhängigkeit der MSP GmbH & Co. KG von der BT AG iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen könnten. Eine beständige, umfassende und gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussnahme der BT AG auf die MSP GmbH & Co. KG liegt
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer darauf berufen haben, zwischen der BT AG und der MSP GmbH & Co. KG bestünden Verträge über Dienstleistungen (Kunden-/Lieferantenbeziehungen), genügt dies nicht, um auf eine rechtlich verstetigte Möglichkeit der BT AG, grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen der MSP GmbH & Co. KG zu steuern, schließen zu können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die MSP GmbH & Co. KG im Rahmen eines Outsourcing-Vorgangs aus der BT AG hervorgegangen ist und beide Unternehmen dieselbe Adresse haben. Dies indiziert nicht, dass die BT AG grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen der MSP GmbH & Co. KG steuert. 34 c) Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltpunkte für die Annahme einer gemeinsam ausgeübten Herrschaft durch die BT AG und die N M GmbH & Co. KG, die paritätisch an der MSP GmbH & Co. KG beteiligt sind. Es existieren weder Koordinierungsverträge noch Stimmbindungsverträge. Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich die BT AG und die N M GmbH & Co. KG zu einer gemeinsamen Willensausübung hinsichtlich der Einflussnahme auf die unternehmensrelevanten Entscheidungen der MSP GmbH & Co. KG zusammengefunden haben, sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von den Beteiligten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer darauf berufen haben, die MSP GmbH & Co. KG sei von der BT AG und der N M GmbH & Co. KG mit Standorten in B und O errichtet worden, um mit qualifizierten Mitarbeitern im Nordwesten IT-Dienstleistungen für den Medienbereich anzubieten, kann daraus nicht auf eine koordinierte Einflussnahme der BT AG und der N M GmbH & Co. KG auf die MSP GmbH & Co. KG geschlossen werden. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Vorbau Willms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600046703&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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