rückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision
tragen. 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag
schließen. 2 Die am 15. Februar 1952 geborene Klägerin und die Beklagte verbindet seit Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin, die im Umfang von 80 % der tariflichen Regelarbeitszeit tätig ist, als Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamts.
m Aufgabenbereich der Klägerin gehört ua. die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. 3 Im Jahr 2009 erwirtschaftete die Beklagte ein Haushaltsdefizit iHv. 59,2 Millionen Euro. Der am
m Inkrafttreten des Haushaltsplans nur solche finanziellen Leistungen
erbringen,
denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien. 4 Der zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft unter dem 27. Februar 2010 geschlossene Tarifvertrag
flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2012 (TV FlexAZ) enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „§ 4 Altersteilzeit im Übrigen
nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.
m Stichtag 31. Mai des Vorjahres. …
mindest bis
dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden.“ 5 Die von der Beklagten erwirtschafteten Defizite nahm der Staatsminister im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport
m Anlass, durch Erlass vom 11. Januar 2011 Auflagen in Bezug auf Personalkosteneinsparungen
verfügen. Der in dem Erlass in Bezug genommene Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25. März 2010 regelt ua. Wiederbesetzungssperren von bis
sechs Monaten, die darauf abzielen, den Personalzuwachs
begrenzen. Am Stichtag
ihrem Ausscheiden am
m
m
rück. 7 Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschloss am
m Inkrafttreten des Haushaltsplans könnten nur solche finanziellen Leistungen erbracht werden,
denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien; neue Verpflichtungen dürften nur eingegangen werden, wenn dazu eine Rechtspflicht oder eine unaufschiebbare Notwendigkeit bestehe. In Anbetracht des erwarteten Haushaltsdefizits war die Beklagte verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept
erarbeiten. Der Staatsminister genehmigte den Haushalt der Beklagten durch Erlass vom
gewiesenen Fälle verringerten sich von 1.100 im Jahr 2008 auf 780 im Jahr 2012. 9 Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei
m Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verpflichtet. Die damit verbundenen finanziellen Belastungen stellten keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe iSd. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ dar. Die Tarifvertragsparteien hätten den mit der Vereinbarung von Altersteilzeit einhergehenden finanziellen Belastungen durch die Überlastquote Rechnung getragen. 10 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte
verurteilen, ihren Antrag vom
m
m 30. November 2016, anzunehmen. 11 Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der Ansicht gewesen, der Verzicht der Tarifvertragsparteien auf das Tarifmerkmal der Dringlichkeit eröffne dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Hinweis auf die damit verbundenen Mehrbelastungen
verweigern. Angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage, der Verfügungen des Personaldezernenten und der Haushaltsauflagen sei es ihr nicht möglich, die finanziellen Mehrbelastungen
tragen. Aufgrund der knappen Personaldecke sei eine Verteilung des der Klägerin
gewiesenen Arbeitsvolumens auf andere Mitarbeiter nicht möglich. 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 13 Die
lässige Revision der Klägerin ist begründet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts
Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. 14 I. Die Beklagte ist gemäß § 4 Abs. 1 TV FlexAZ verpflichtet, das Angebot der Klägerin anzunehmen, das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis
m
r Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung
r Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG
rückgegriffen werden, die der Senat
dem Begriff der „betrieblichen Gründe“ iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entwickelt hat. Sowohl § 4 Abs. 3 TV FlexAZ als auch § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entstammen dem Teilzeitrecht und nennen das Tatbestandsmerkmal entgegenstehende „betriebliche Gründe“, um den Anspruch des Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit bzw. auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auszuschließen. Verwenden Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen solchen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (BAG
zustimmen. Maßgeblich für das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Altersteilzeitwunsches durch den Arbeitgeber (vgl.
BfG BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21 und 23, BAGE 143, 262). Aus der Formulierung in § 4 Abs. 3 TV FlexAZ „Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise … ablehnen“ wird deutlich, dass dieser die entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe darzulegen und gegebenenfalls
beweisen hat. 17 3. Bei den entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum
kommt. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (vgl.
BfG BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 22, BAGE 143, 262). Dieser eingeschränkten Kontrolle halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht stand. 18 a)
nächst ist das Landesarbeitsgericht
treffend davon ausgegangen, dass die finanzielle Mehrbelastung, die der Beklagten aus der Vereinbarung des von der Klägerin begehrten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erwächst, keinen entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Grund iSd. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ darstellt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar.
diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Die finanzielle Belastung des öffentlichen Arbeitgebers haben die Tarifvertragsparteien dadurch begrenzt, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn und solange 2,5 vH der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung iSd. Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen, die auf der Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis beruhen, hat die Beklagte nicht dargelegt. 19 b) Ihre finanzielle Lage räumt der Beklagten nicht das Recht ein, das Altersteilzeitverlangen der Klägerin
rückzuweisen. Die Tarifvertragsparteien des TV FlexAZ haben den Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht an die finanzielle Lage der kommunalen Arbeitgeber gebunden, sondern eine wirtschaftliche Überforderung durch die in § 4 Abs. 2 TV FlexAZ beschriebene Überlastquote ausgeschlossen. Die hierin liegende Quotierung dient ua. dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen
halten (vgl.
TZG BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 22). Der Einwand der Beklagten, die Einstellung einer Ersatzkraft sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, ist deshalb unbeachtlich. Die Kosten, die mit einer solchen Einstellung verbunden sind, gehören
den Kosten, die ein kommunaler Arbeitgeber, der an den TV FlexAZ gebunden ist,
tragen hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen finanzieller Mittel kann er sich seinen tariflichen Verpflichtungen nicht entziehen. 20 II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision
tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Brühler Klose Suckow Matth. Dipper H. Anthonisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600046819&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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