dem TVK - Anspruch auf Zahlung einer weiteren Tätigkeitszulage
dem TVK für das Spielen eines zweiten Nebeninstruments
Absatz 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält die Zulage der Stufe 3. Der Musiker mit Nebeninstrumenten, dem eine
Absatz 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält neben der ihm für diese Tätigkeit zustehenden Zulage eine weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der Zulage der Stufe 3. Dies gilt nicht für … Hohe Klarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette, Baßklarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette … 1Sind dem Musiker mehrere Nebeninstrumente übertragen worden, von denen eines ein ungewöhnliches Instrument (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 2) ist, erhält er für das Spielen des ungewöhnlichen Instrumentes eine besondere Vergütung
. 2Ist der Musiker zum Spielen mehrerer ungewöhnlicher Instrumente verpflichtet, erhält er für eines der ungewöhnlichen Instrumente die besondere Vergütung
einer Dauer ihres Bezuges in demselben Orchester von 5 Jahren für die Dauer von 3 Monaten, von 10 Jahren für die Dauer von 6 Monaten, von 15 Jahren für die Dauer von 9 Monaten, von 20 Jahren für die Dauer von 12 Monaten, von 25 Jahren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt. …“ 5 In der seit dem
F für das Spielen eines Nebeninstruments. 7 Die Vertragsänderung vom 24. Juni 2009 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Absicherung von Diensten an der Bassklarinette aufgrund der Nichtbesetzung einer Planstelle nicht mehr gewährleistet war. Bei den der Vertragsänderung vorausgehenden Gesprächen brachte der Kläger
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Ausdruck, dass er einem Vertragswechsel nur zustimmen werde, wenn er finanziell nicht schlechtergestellt werde als bisher.
Vertragsschluss teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
6 TVK die Tätigkeitszulage der Stufe 2 bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses weitergezahlt. Für das Spielen der Nebeninstrumente erhalten Sie
4 die Tätigkeitszulage der Stufe 3 in voller Höhe. …“ 8 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, aus einer Kommentierung des TVK ergebe sich, dass bei einer Änderung der Tätigkeitszulage eine Verrechnung mit dem Besitzstand vorzunehmen sei. Daher stehe ihm nur die Tätigkeitszulage der Stufe 3 zu 50 % zu. In der Folgezeit erhielt der Kläger als Besitzstandszulage eine Tätigkeitszulage der Stufe 2 von zuletzt 335,97 Euro brutto monatlich sowie 50 % der Tätigkeitszulage der Stufe 3 von zuletzt 84,00 Euro brutto. 9
wiederholten Beanstandungen des Rechnungshofes zahlte die Beklagte dem Kläger seit Januar 2013 nur noch eine ungekürzte Tätigkeitszulage der Stufe 3 für das Spielen der Nebeninstrumente und teilte ihm mit Schreiben vom
den Maßgaben des § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 bzw. Unterabs. 2 TVK nF zu berechnende Zulage für das Spielen zweier Nebeninstrumente. Diese Zulage betrage 50 % der Stufe 3, sofern er mit seinem Begehren auf Weiterzahlung der Besitzstandszulage obsiege. Unterliege er dagegen mit seinem ersten Begehren, fehle es an einem Zusammentreffen einer Zulage
den Stufen 2 und
der Anzahl der Nebeninstrumente. 14 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger unter Vertiefung seiner rechtlichen Argumentation sein Begehren weiter. 15 I. Die Revision ist zulässig. Das gilt auch für den Hilfsantrag zu 4. in der zuletzt gestellten Fassung. Es liegt keine in der Revision unzulässige Klageänderung
ZPO, sondern lediglich eine Klarstellung des vom Prozessbeginn an vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgten Ziels vor, dem die bisherige Antragsformulierung nicht hinreichend gerecht geworden ist. 16 II. Die Revision ist teilweise begründet. Der Kläger hat im Wege des Schadenersatzes Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage
F über den 1. Juli 2012 hinaus bis zu seinem Ausscheiden aus dem Orchester. Insoweit ist die Klage begründet. Dagegen haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt, dass kein Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Zulage
F besteht. Der Hilfsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung des Senats an. 17 1. Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der tariflichen Besitzstandszulage. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger einen tariflichen Anspruch auf diese Zulage hat. 18 a) Allerdings weist die Revision zurecht darauf hin - was auch die Beklagte konzediert - dass es
dem Zweck der Zulage sinnvoll erschiene, die zulageberechtigende Tätigkeit als Stellvertreter als wesensgleiches Minus zur Tätigkeit des Solisten anzusehen und deshalb die Tätigkeitszeiten des Klägers als 1. (Solo-)Klarinettist sowie als dessen Stellvertreter zusammenzuzählen und nicht jede Zulagenstufe isoliert zu betrachten. Ein solches Normverständnis hätte, wie die Beklagte zutreffend darstellt, zur Folge, dass auch hinsichtlich der jeweiligen Höhe des Anspruchs auf die Besitzstandszulage zwischen den einzelnen Zulagenstufen zu differenzieren wäre. Dabei wäre allerdings zu beachten, dass
dem Zweck der Zulage
F, die allein der Besitzstandssicherung dient, die Zulage nicht zu zahlen ist, soweit dem Musiker eine Tätigkeitszulage
F derselben oder einer höheren Stufe zusteht (vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand November 2014 Teil A II § 20 TVK Rn. 56). Bei einem Wechsel aus einer Tätigkeit der Stufe 2 in die Stufe 1 ist darum keine Besitzstandszulage zu zahlen, bei einem Wechsel von der Stufe 1 in die Stufe 2 nur in Höhe der Differenz zwischen den beiden Stufen. Im Übrigen wird die Besitzstandszulage von der Tätigkeitszulage der höheren Stufe „aufgesogen“. 19 aa) Ein Musiker, der zehn Jahre auf der ersten Position eingesetzt wäre, anschließend 15 Jahre auf der des Stellvertreters und dann ins Tutti wechselte, erhielte bei einer derartigen Auslegung zunächst sechs Monate eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2, daneben für die gesamte Zeit der Tätigkeit als Stellvertreter die Tätigkeitszulage der Stufe 2
F und
dem Zurücktreten ins Tutti bis zu seinem Ausscheiden eine Besitzstandszulage der Stufe 2. 20 bb) Im umgekehrten Fall einer zehnjährigen Tätigkeit als Stellvertreter, an die sich 15 Jahre auf der ersten Position anschließen, aus der der Wechsel ins Tutti erfolgt, wäre dann
dem Aufstieg auf die erste Position keine Besitzstandszulage der Stufe 2 zu zahlen.
dem Wechsel ins Tutti wäre zunächst neun Monate eine Besitzstandszulage der Stufe 1 und anschließend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zulage
F der Stufe 2 zu zahlen. 21 cc) Bei einer zehnjährigen Tätigkeit als Solist, einer anschließenden Tätigkeit von zehn Jahren auf der zweiten Position und weiteren fünf Jahren wieder auf der ersten Position mit anschließendem Wechsel ins Tutti wäre
dem ersten Wechsel sechs Monate eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2, daneben für die gesamte Zeit der Tätigkeit als Stellvertreter die Tätigkeitszulage der Stufe 2 zu zahlen.
dem erneuten Wechsel auf die erste Position wäre keine Besitzstandszulage zu zahlen, weil die Tätigkeitszulage der Stufe 1 höher ist. Aufgrund des Wechsels ins Tutti hätte der Musiker drei Monate Anspruch auf die Besitzstandszulage der Stufe 1, anschließend bis zum Ausscheiden auf eine Zulage
F der Stufe 2. 22 b) Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob eine solche höchst ausdifferenzierte Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 7 TVK nF in Einklang zu bringen wäre. Danach ist Voraussetzung für die tarifliche Besitzstandszulage, dass „die“ zulageberechtigende Tätigkeit aufgegeben wird, für die der Musiker „die Zulage“ für die verlangte Dauer „ihres Bezugs“ erhalten hat. Dieser Wortlaut spricht dafür, dass der Bezug unterschiedlicher Zulagen für die Tätigkeit auf der ersten bzw. zweiten Position auch dann keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage gewährt, wenn sich die unterschiedlichen Zulagen ununterbrochen aneinanderreihen und in der Summe der Zulagenzahlung die geforderte Zeit erfüllt ist (so Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand November 2014 Teil A II § 20 TVK Rn. 54). Das stünde im Einklang damit, dass die Tarifvertragsparteien bei der Tätigkeitszulage
F bzw. § 20 Abs. 3 TVK nF zwischen der Tätigkeit auf der ersten Position und der auf der zweiten Position als jeweils selbständige und anderweitige Tätigkeiten differenzieren (vgl. BAG
1 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Die Beklagte hat den Kläger darum so zu stellen, als stünde ihm seit dem 1. Juli 2012 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Orchester der Beklagten die tarifliche Besitzstandszulage gemäß § 20 Abs. 7 TVK nF in Höhe der jeweils aktuellen Tätigkeitszulage
F zu. Darum sind dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 2.267,82 Euro brutto zu zahlen und ist dem Antrag zu 2. stattzugeben. 24
holen und
3 ZPO in der Sache entscheiden, weil die für die Feststellung der Schadenersatzpflicht erforderlichen Tatsachen vom Landesarbeitsgericht festgestellt sind und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist. 26
Vm. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVK aF im Juli 2009 nicht vor. Vielmehr war die Beklagte an den Kläger mit der Bitte herangetreten, den Dienst an der Bassklarinette zu übernehmen, weil aufgrund der Nichtbesetzung einer Planstelle die Absicherung von Diensten an diesem Instrument nicht mehr gewährleistet war. Der Änderungswunsch ging also von der Beklagten aus, die auf das Entgegenkommen des Klägers angewiesen war, um den Dienst beim Spielen der Bassklarinette abzusichern. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger bei den dem Abschluss des Änderungsvertrags vom 24. Juni 2009 vorausgehenden Gesprächen zum Ausdruck brachte, dass er einem Vertragswechsel nur zustimmen werde, wenn er finanziell nicht schlechtergestellt werde, als er bisher gestanden habe. Der Kläger hat seine Zustimmung zu der allein von der Beklagten gewünschten Vertragsänderung, die diese nicht hätte einseitig erzwingen können, an die Voraussetzung gebunden, dass ihm die Zulage
F weiterhin gezahlt werde. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zum Fehlen eines vertraglichen Anspruchs und eines Schadenersatzanspruchs weiter festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die Weiterzahlung dieser Zulage, wenn auch rechtsfehlerhaft in der Annahme, es bestehe ein tariflicher Anspruch „aus Besitzstand“, zugesagt hat. Damit hat sie ihm zugleich die Auskunft erteilt, er habe bei Abschluss des von ihr initiierten Änderungsvertrags tariflichen Anspruch auf die Weiterzahlung dieser Zulage im Wege der Besitzstandssicherung
F. Diese Auskunft war
der nunmehr von der Beklagten vertretenen Auffassung unzutreffend und unstreitig ursächlich für den Vertragsschluss. 28
ihrer aktuellen Rechtsauffassung unzutreffenden Auskünfte auch zurechnen lassen. Die Vorgespräche wurden vom Orchestermanager Mo und der geschäftsführenden Direktorin der Beklagten, M, geführt. Gemäß § 7 Abs. 1 der am 1. März 2005 in Kraft getretenen Satzung der „Stiftung Oper in B“ führt die Geschäfte der Stiftung der Generaldirektor oder die Generaldirektorin, die gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Stiftung auch gesetzlich vertreten.
4 der Satzung überträgt jedoch der Generaldirektor oder die Generaldirektorin die Befugnisse zur Geschäftsführung der Betriebe
G, zu denen die Beklagte gehört, auf die Intendanten und Intendantinnen und die kaufmännischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen. Diese Geschäfte werden von diesen Personen gesamtverantwortlich geführt und richten sich
den Regelungen in § 21 der Satzung. § 21 Abs. 1 der Satzung regelt die Verpflichtung des Intendanten oder der Intendantin vor Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Stiftung verändern, den kaufmännischen Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin zu beteiligen und fordert, dass der Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Verträgen mit Ausgaben von jährlich mehr als 2.500,00 Euro auch die Unterschrift des kaufmännischen Geschäftsführers oder der kaufmännischen Geschäftsführerin bzw. deren Stellvertreters tragen muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 29
Auffassung der Beklagten unzutreffenden Auskunft nicht über den Inhalt des tariflichen Anspruchs
F sachkundig gemacht haben. Das gilt umso mehr, als sich aus dem Schreiben vom
zahlung verlangen: Die Zulage
F betrug unstreitig in diesem Zeitraum 335,97 Euro brutto monatlich. Daneben stand dem Kläger eine Zulage wegen des Spielens von Nebeninstrumenten
F zu. Diese betrug ebenfalls unstreitig 84,00 Euro. Insgesamt waren dem Kläger insoweit 419,97 Euro brutto monatlich zu zahlen. Tatsächlich gezahlt hat ihm die Beklagte einen Betrag von 167,99 Euro brutto, nämlich die ungekürzte Zulage der Stufe 3 gemäß § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 TVK nF. 31 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Zulage für das Spielen eines zweiten Nebeninstruments. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 32 a) Dem vom Kläger begehrten Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Zulage für das Spielen eines zweiten Nebeninstruments steht der unzweideutige Wortlaut des § 26 Abs. 4 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 TVK aF bzw. § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 TVK nF entgegen. Danach erhält der Musiker „mit Nebeninstrumenten“, dem keine
Absatz 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, „die“ ungekürzte Zulage der Stufe 3, bzw. der „Musiker mit Nebeninstrumenten“, dem eine
Absatz 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, neben der ihm für diese Tätigkeit zustehenden Zulage „eine“ weitere Zulage in Höhe von 50 % der Zulage der Stufe 3. Auch für das Spielen mehrerer (gewöhnlicher) Nebeninstrumente, wie es die dem Kläger übertragene Hohe Klarinette und Bassklarinette sind, sieht der TVK die Zahlung der Zulage
F bzw. § 20 Abs. 5 TVK nF nur einmal vor. Nur bei einer Kombination von gewöhnlichen und ungewöhnlichen Nebeninstrumenten ist dem Musiker
F bzw. § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 TVK nF eine weitere Vergütung, nämlich die
F bzw. § 21 TVK nF zu zahlen (Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand Oktober 2012 bzw. November 2014 Teil A II § 20 TVK Rn. 33, 46 f.). 33 b) Der Hinweis des Klägers auf § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 TVK nF führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil bestätigt diese Regelung, die in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 TVK nF zu lesen ist, die vorstehende wortlautgemäße Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben in der Zusammenschau von § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 und Satz 3 und § 21 Abs. 1 Satz 2 TVK nF, wonach für das Spielen eines ungewöhnlichen Instruments keine Zulage zu zahlen ist, wenn der Musiker eine Tätigkeitszulage
F erhält, für das Spielen mehrerer Nebeninstrumente eine umfassende und abschließende Regelung über Art und Anzahl der zu zahlenden Zulagen getroffen.
F steht dem Musiker die besondere Vergütung
F nur für das im Arbeitsvertrag angegebene Instrument zu. Für die zusätzlichen ungewöhnlichen Instrumente erhält er keine weitere Zulage. Ist er daneben arbeitsvertraglich noch zum Spielen weiterer „gewöhnlicher“ Nebeninstrumente verpflichtet, regelt § 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 TVK nF durch den Verweis auf § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 TVK nF, dass dafür einmal die Zulage der Stufe 3 zu zahlen ist, wobei die Höhe dieser Zulage davon abhängt, ob daneben eine
F zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist oder nicht (vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand Oktober 2012 Teil A II § 21 TVK Rn. 12). Damit ist klargestellt, dass für zusätzliche gewöhnliche oder ungewöhnliche dem Musiker übertragene Nebeninstrumente keine weitere Zulage zu zahlen ist. 34 c) Soweit der Kläger geltend macht, nur bei Klarinetten gebe es zwei vom Normalinstrument abweichende Instrumente, weil die Klarinettisten die einzige Holzbläsergruppe mit mehreren „normalen“ Nebeninstrumenten seien, und es könne nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt sein, dass die Gruppe der Klarinettisten als einzige benachteiligt sei, kann dahinstehen, ob für die aus Sicht des Klägers bestehende Zurücksetzung der Klarinetten ein vernünftiger Grund besteht, was der Kläger in Abrede stellt. Die Tarifvertragsparteien müssen
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die sachgerechteste oder auch nur eine zweckmäßige Regelung finden (vgl. zuletzt BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.