KARE600046963 ECLI:DE:BAG:2015:160615.B.10AS2.15.0 BAG 10. Senat 20150616 10 AS 2/15 Beschluss § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 2 GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO vorgehend ArbG Nürnberg, 24. April 2015, Az: 15 Ca 1417/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg - Beschluss ohne Gründe - Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung Das Amtsgericht Schwabach ist zuständig. 1 I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 2.194,96 Euro aus zwei Rechnungen vom 3. April 2012 und vom 22. Mai 2012 über diverse Baumaterialien, die dieser für sein Eigenheim gekauft haben soll. Zwischen den Parteien bestand bis Ende Mai 2012 ein Arbeitsverhältnis. Durch Beschluss vom 5. Februar 2015 hat das Amtsgericht Schwabach den Rechtsstreit unter Hinweis auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. 2 Das Arbeitsgericht Nürnberg hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 24. April 2015 eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Er enthalte keine Begründung und auch aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen rechtfertigen könnten. 3 II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor. 4 1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. In diesen Fällen wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5 f. mwN). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder dass die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt durch denjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. 5 2. Das für die weitere Sachbehandlung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Schwabach. Der Verweisungsbeschluss vom 5. Februar 2015 ist für das Arbeitsgericht Nürnberg nicht bindend. Der Beschluss ist wegen einer krassen Rechtsverletzung offensichtlich unhaltbar. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Nürnberg führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.