(2)Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Eingruppierung der Klägerin allein die Tätigkeit zugrunde zu legen, die die Ziff. 1 trägt und mit 75 vH ihrer Arbeitszeit angegeben worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 1). Sie ist entgegen der Revision mit der Tätigkeit der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschreibung die Ziff. 3 hat und mit 20 vH ihrer Arbeitszeit berechnet worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 3), nicht zusammenzufassen, da diese einem anderen Arbeitsergebnis dient und deshalb einen eigenen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne begründet. Auch die Tätigkeit zu Ziff. 2 der Stellenbeschreibung (im Folgenden: Arbeitsvorgang 2) stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar. 21 (
- a)Die maßgebende tatsächliche Tätigkeit der Klägerin entspricht deren Stellenbeschreibung. Eine solche kann zur Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen genutzt werden, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten zutreffend und ausreichend wiedergibt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39). Nach den ausdrücklichen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies der Fall. 22 (
- b)Danach ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeiten der Klägerin, die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen sind und 75 vH ihrer Gesamttätigkeit ausmachen, von dem Arbeitsergebnis der im Arbeitsvorgang 3 beschriebenen Tätigkeiten klar abzugrenzen. 23 (
- aa)Im Arbeitsvorgang 1 werden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Betreuungen allgemein von Bedeutung sind, ohne dass sie direkt der Tätigkeit eines Betreuers zuzurechnen sind. Hierzu gehören ua. die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern und Maßnahmen zur Gewinnung und Schulung von geeigneten Personen, die Erteilung von Vorschlägen für das Vormundschaftsgericht und dessen weitere Unterstützung durch Hilfe bei der Feststellung aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie die Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit im Rahmen der Umsetzung gerichtlicher Vorgaben. Das zusammenzufassende Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die Unterstützung von Betreuungen und Betreuern sowie des Vormundschaftsgerichts im Interesse des Betroffenen, jedoch außerhalb einer eigenen Betreuungstätigkeit. 24 (
- bb)Im Rahmen des Arbeitsvorgangs 3, der 20 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht, nimmt die Klägerin Mitwirkungsrechte und -pflichten im Betreuungsverfahren selbst wahr, soweit die Behörde nach § 1900 Abs. 4 BGB zum Betreuer bestellt worden ist. Das Arbeitsergebnis dieses Aufgabenkreises ist die Durchführung einer rechtmäßig übertragenen Betreuung, dh. die Besorgung der fremden Angelegenheiten der betreuten Personen selbst. Sie ist auch formell hinreichend abgegrenzt, da bei dieser Tätigkeit jeweils im Einzelfall die gerichtliche Bestellung der Behörde als Betreuer vorangehen muss. 25 (
- cc)Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere steht dem nicht die bisherige Senatsrechtsprechung entgegen, nach der die Tätigkeit von Sozialarbeitern oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises (vgl. nur BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber, usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. dazu BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - zu B II 3 der Gründe). Für den Fall der Abgrenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführung der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits -, ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Der vorliegende Fall gibt keinen erkennbaren Anlass, diese Auffassung in Frage zu stellen oder von ihr abzuweichen. 26 (
- c)Schließlich ist der Arbeitsvorgang 2 mit den auf ihn entfallenden 5 vH der Arbeitszeit der Klägerin gleichfalls nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen. Das der Gesamtheit dieser Tätigkeiten zuzuordnende Arbeitsergebnis besteht in der Mitwirkung bei formellen Verfahren des FamFG, in dem die früheren Bestimmungen des FGG aufgegangen sind, hier nach dem Abschnitt 1 des Dritten Buches FamFG (Verfahren in Betreuungssachen). Diese Tätigkeiten sind bereits grundsätzlich von denjenigen des Arbeitsvorgangs 1 zu trennen (für einen eigenen Arbeitsvorgang bei nahezu identischer Tätigkeitsbeschreibung bereits BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Bei einer einstweiligen Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts (§ 300 FamFG) ist die Behörde vom Gericht von Amts wegen zu informieren und sodann im Verfahren nur zu beteiligen, wenn sie einen entsprechenden eigenen Antrag stellt (§ 274 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Mitwirkung bei der Vorführung Betroffener zur Untersuchung im Rahmen der Einholung eines Gutachtens (§ 280 FamFG) bzw. eines ärztlichen Zeugnisses (§ 281 FamFG) und zur Anhörung erfolgt jeweils nur auf ausdrückliche Anordnung des Betreuungsgerichts (§ 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG) und ist deshalb von den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 strikt getrennt. Es kommt hinzu, dass die gerichtlichen Verfahren, in denen die Behörde nach Maßgabe der Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 2 beteiligt wird, sich nicht mit der zwangsweisen Unterbringung nach Abschnitt 2 des Dritten Buches des FamFG befassen, sondern lediglich mit Betreuungssachen, die in § 271 FamFG definiert sind und nach dessen Nr. 3 Unterbringungssachen gerade ausgeschlossen sind. Damit ist eine Zuordnung dieses Arbeitsvorgangs 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V nicht möglich. 27
- b)Der danach für die Eingruppierung allein maßgebende Arbeitsvorgang 1 erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V. 28
- aa)Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V ist nicht einschlägig. Die im Arbeitsvorgang 1 zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin haben mit Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht nichts zu tun. Dies sieht auch die Klägerin so. 29
- bb)Auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V sind nicht erfüllt. Die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnenden Tätigkeiten der Klägerin richten sich nicht auf eine wie auch immer geartete Beteiligung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin selbst keinen Antrag nach § 1906 BGB stellen; dies ist dem Betreuer vorbehalten. Ihre sonstige unterstützende Tätigkeit geschieht in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahrensituation. Soweit die Klägerin Stellungnahmen abzugeben hat, die sich auf die beabsichtigte Anbringung von Bettgittern, Bauch- und/oder Oberschenkelgurten bzw. den Einsatz sedierender Medikamente beziehen, geht es nicht um die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, sondern um weitergehende Zwangsmaßnahmen gegen Betroffene, die bereits in Einrichtungen untergebracht sind. Die von der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V vorausgesetzte Erforderlichkeit für eine Entscheidung über die Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei einer konkreten Gefährdungslage ist bei den der Klägerin nach dem BtBG obliegenden beratenden und unterstützenden Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 nicht gegeben. 30
- cc)Letztlich beruft sich die Revision hierauf auch nicht. Sie vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die tariflich eingangs der Alternative 2 geforderte Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Alternative 1 die Auffassung, bei dem zweiten Tätigkeitsmerkmal sei der Bezug auf die zwangsweise Unterbringung keine notwendige Voraussetzung, weil die „erfahrenen Tarifvertragsparteien“ dies sonst „auch so festgehalten“ hätten. Die Revision übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien dies durch den gewählten Wortlaut der Tarifregelung genau „so festgehalten“ haben. Die für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V genannte Gleichwertigkeit bedeutet nicht, dass jede „gleichwertige“ Tätigkeit ausreicht, sondern dass die dort anschließend im einzelnen genannten Tätigkeiten nicht nur vorliegen, sondern denen der ersten Alternative auch „gleichwertig“ sein müssen (vgl. zur Gleichwertigkeit auch BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ff.). 31 II. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eylert Treber Creutzfeldt Drechsler Schuldt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600047045&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public