sgesamt zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses. 2 Die Beklagte betreibt mehrere im Sinne von §§ 136, 138 SGB IX anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, darunter auch eine
M.
ihren Werkstätten produziert sie unter Mitwirkung der behinderten Menschen einfache Güter und erbringt einfache Dienstleistungen. Sie differenziert ihr Angebot nach „Werkstattbereich“ und „Förderbereich“. Auch im letztgenannten Bereich werden Tätigkeiten ausgeführt und vergütet. Hinzu kommen Übungen zum selbstständigen Essen und zur Körperhygiene. 3 Der als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannte Kläger leidet an einer seltenen Chromosomen-Störung
Form des Smith-Magenis-Syndroms. Sein Vater ist zum Betreuer bestellt. Die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers ist eingeschränkt und seine motorische Entwicklung verzögert. Aufgrund seiner beschränkten Einsatzfähigkeit war er bei der Beklagten zuletzt nicht im „Werkstatt-“, sondern im „Förderbereich“ untergebracht. Dort führte er einfache Tätigkeiten aus, zB das Schreddern sowie das Prüfen von Feueranzündern. Der Kläger erhielt zuletzt durchschnittlich 101,50 Euro monatlich. 4 Die Einzelheiten der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten regelt der schriftliche Werkstattvertrag vom 31. Oktober 2005, der nach seinem § 8 Abs. 5 beendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme
die Werkstatt nicht mehr vorliegen. Bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung kann er fristlos beendet werden.
6 des Werkstattvertrags heißt es: „Die Werkstatt verpflichtet sich, vor Kündigung des Vertrages aus dem
Abs. 5 genannten Grund die Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Der Beschäftigtenvertretung (dem Werkstattrat) ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern dem die/der Beschäftige nicht widerspricht. Bei fristloser Beendigung werden die Stellungnahmen nachträglich eingeholt. Die Beendigung des Vertrages nach Abs. 5 wird erst bei Zustimmung durch den Fachausschuss wirksam.“ 5 Seit Ende des Jahres 2008 kam es beim Kläger vermehrt zu Wutausbrüchen. Diese richteten sich zunächst nur gegen Sachen, später kam es zudem zu Beschimpfungen und Bedrohungen gegenüber anderen schwerbehinderten Beschäftigten und Betreuern sowie zu körperlichen Übergriffen. 6 Am 10. Dezember 2008 riss der Kläger seine Hose
Stücke und teilte auf Nachfrage mit, dazu Lust zu haben. Nach dem Mittagessen drohte er mit einem Stuhl und einer Pflanze zu werfen. Am
der Toilettenkabine ansprach,
der sich Frau S befand. Am 4. Mai 2011 gegen 12:15 Uhr drohte der Kläger, Frau T mit einer Gabel anzugreifen. Er äußerte: „Ich steche dir
den Hals und lasse dich ausbluten.“ 9 Im Hinblick auf sein Verhalten stellte die Beklagte ihn
der Zeit vom
der Werkstatt frei. Ab dem 4. Juli 2011 wurde der Kläger
einer anderen Werkstatt der Beklagten betreut und beschäftigt. Mit Beginn des Jahres 2012 kam es zu folgenden Vorfällen: 10 Am
den Finger und schlug auf den Boden. Er versuchte, seine Schuhe zu zerreißen. Am
der Werkstatt ereignete sich Folgendes: 11 Am
ein Planschbecken zu knibbeln. Auf die Aufforderung, dies zu unterlassen, bekam er erneut einen Wutanfall und warf Kissen durch den Raum. Die Aufforderung, die Kissen aufzuheben, beantwortete er mit dem Werfen von schweren Katalogen. Am
die Toilette stecken und versuchte später, die Duschabtrennung aus der Wand zu reißen. Am
die Werkstatt. 15 Am
ganz Nordrhein-Westfalen keine angegliederten Einrichtungen iSd. § 136 Abs. 3 SGB IX gebe, könne das Vertragsverhältnis weder dem Bereich des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX noch dem Bereich des § 136 Abs. 3 SGB IX zugeordnet werden, sondern beziehe sich auf beide Bereiche. Einrichtungen iSd. § 136 Abs. 3 SGB IX stünden aber auch Personen offen, die nicht
einer Werkstatt iSv. § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX beschäftigt werden könnten. Bei
klusion könne der Wegfall der Werkstattfähigkeit eines Behinderten deshalb nicht die Kündigung des Rechtsverhältnisses rechtfertigen. Wenn
Nordrhein-Westfalen der Personenkreis des § 136 Abs. 3 SGB IX gemeinsam mit dem Personenkreis des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX
der „Werkstatt“ untergebracht werde, sei es Aufgabe der Beklagten, auch Personen unterzubringen, die die „Voraussetzungen für eine Beschäftigung
einer Werkstatt“ iSv. § 136 Abs. 3 SGB IX nicht erfüllten. Im Übrigen lägen weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung iSd. § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX vor. Soweit es zu Aggressionen gekommen sei, beruhten diese auf Mängeln
der Betreuung und beim Personalschlüssel sowie der daraus folgenden Überforderung des Personals. 17 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Werkstattverhältnis durch die fristlose Kündigung vom
sbesondere nicht an der fehlenden Zustimmung des
tegrationsamts, weil § 85 SGB IX auf arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse keine Anwendung finde. Hinzu komme, dass ein Werkstattverhältnis auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX aus dem Regelungsbereich des § 85 SGB IX ausgenommen sei. Die Kündigung sei nicht deshalb unwirksam, weil nicht sämtliche Vorfälle, die zur Kündigung geführt hätten, im schriftlichen Kündigungsschreiben genannt seien. Das Schriftformerfordernis des § 138 Abs. 7 SGB IX betreffe nur die Lösungserklärung, nicht aber die Kündigung des Werkstattvertrags. Zudem verlange dieses gesetzliche Schriftformerfordernis nicht, dass auch die Beendigungsgründe im Kündigungsschreiben aufgeführt sein müssten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam, denn dem Kläger fehle die Werkstattfähigkeit nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. 19 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 20 A. Die zulässige Revision ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2012 hat das Werkstattverhältnis nicht beendet. Die Kündigungsschutzklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2012 ist gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam. 21 I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Parteien einen Werkstattvertrag nach § 138 Abs. 3 SGB IX geschlossen haben. 22 1. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob ein Arbeitsverhältnis, ein Werkstattverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist - soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt - revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie
sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt. Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG
einer Einrichtung iSv. § 136 Abs. 3 SGB IX geschlossen hätten. 24 Hierfür sprechen neben der Überschrift des Vertrags („Werkstattvertrag“) nicht nur der Verweis
seiner „Vorbemerkung“ auf § 54b SchwbG als Vorgängerregelung von § 138 SGB IX sowie die Betonung des Zwecks der Eingliederung
das Arbeitsleben, dem Werkstätten iSv. § 136 Abs. 1 SGB IX dienen. Auch die Tatsache, dass der Kläger entsprechend § 3 des Vertrags
gewissem Umfang produktive Arbeiten - wie Schreddern oder Prüfen von Feueranzündern - erbrachte, für die er nach § 5 des Vertrags „aus dem Arbeitsergebnis“ der Beklagten ein geringes Entgelt erhielt, spricht für einen Werkstattvertrag (vgl. § 138 Abs. 2 SGB IX).
einer angegliederten Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, die dort betreuten Menschen sind keine arbeitnehmerähnlichen Personen iSv. § 138 Abs. 1 SGB IX (vgl. Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX
der Revision gegen diese Auslegung durch das Landesarbeitsgericht geht fehl. 26 a) Der Kläger meint, es sei Teil des bei der Beklagten praktizierten Konzepts der
klusion, dass für alle schwerbehinderten Menschen, ganz gleich ob werkstattfähig oder nicht, eine Rechtsposition durch den Abschluss von Werkstattverträgen etabliert werde und demnach auch eine einheitliche Entlohnung erfolge. Da somit auch die behinderten Menschen, die mangels Werkstattfähigkeit an sich nur
angegliederten Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 SGB IX untergebracht werden könnten, einen Werkstattvertrag erhielten, eigne sich der geschlossene Vertrag nicht zur Differenzierung hinsichtlich der Einstufung der Vertragspartner
den Bereich des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX einerseits sowie des § 136 Abs. 3 SGB IX andererseits. 27 b) Damit gesteht der Kläger letztlich selbst zu, dass zwischen den Parteien ein Werkstattvertrag gemäß § 138 Abs. 3 SGB IX bestand. Aus welchem Grund diese Rechtsposition eingeräumt wurde, ob aus Gründen der
klusion oder aus anderen Motiven, ist für die Einordnung des Vertragstyps ohne Belang. 28 c) Dass die Vereinbarung keinen Vertrag zur Unterbringung
einer Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX darstellt, ergibt sich zudem daraus, dass es auch nach dem Vortrag des Klägers angegliederte Einrichtungen
Nordrhein-Westfalen nicht gibt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich zur Aufnahme
einem nicht existenten Bereich habe verpflichten wollen. 29 II. Das danach vorliegende Werkstattverhältnis iSv. § 138 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX wurde durch die Kündigung vom
der Norm geregelte Schriftformerfordernis, nicht aber auch das Begründungserfordernis Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung ist. Zudem hat es
seiner Hilfsbegründung unzutreffend angenommen, dass die Beklagte
dem Kündigungsschreiben vom 28. November 2012 die Kündigung hinreichend schriftlich begründet habe. 31 2. Die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe ist nach § 138 Abs. 7 SGB IX auch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Werkstattvertrags. 32
systematischer Hinsicht allerdings, dass § 138 Abs. 6 SGB IX zwischen einer Lösung von einem unwirksam geschlossenen Vertrag und der Kündigung eines wirksam geschlossenen Vertrags sprachlich unterscheidet. Daran anknüpfend wird teilweise
der Literatur die
7 SGB IX genannte „Lösungserklärung“ ausschließlich auf den Fall der Lösung von einem Vertrag bezogen, der von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen geschlossen wurde (Pahlen
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 138 Rn. 34). 35 cc) Sinn und Zweck der Regelung gebieten jedoch ein anderes Verständnis. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte § 138 Abs. 6 SGB IX gerade dazu führen, die beiden Fallgruppen umfassend gleich zu behandeln. Die Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Träger einer Werkstatt sollte den gleichen Voraussetzungen unterliegen, die bei Vorliegen eines wirksamen Vertrags für die Kündigung seitens des Trägers der Werkstatt erforderlich wären. Es ging dem Gesetzgeber mit der Einfügung von § 138 Abs. 6 SGB IX darum sicherzustellen, „dass der Träger einer Werkstatt bei Abschluss eines ‚Vertrags‘ mit einem Geschäftsunfähigen nicht besser gestellt wird, als wenn sein Geschäftspartner geschäftsfähig gewesen wäre“ (BT-Drs. 14/9266 S. 53). Diese gesetzgeberische
tention der Gleichbehandlung beider Fallgruppen schließt es aus, den zeitgleich mit § 138 Abs. 5 und Abs. 6 SGB IX neu
das Gesetz eingefügten § 138 Abs. 7 SGB IX ausschließlich auf den Fall der Lossagung von einem an sich unwirksamen Vertrag anzuwenden. Denn hierdurch würde im Gegensatz zur gesetzgeberischen Absicht ein „Sonderrecht“ zugunsten der geschäftsunfähigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt geschaffen (Jacobs
LPK-SGB IX 4. Aufl. § 138 Rn. 42).
7 SGB IX würde dann der Rechtsgedanke der Gleichbehandlung aus § 138 Abs. 5 sowie Abs. 6 SGB IX nicht „konsequent fortgesetzt“ (BeckOK SozR/Jabben Stand 1. März 2015 SGB IX § 138 Rn. 13), sondern im Gegenteil konterkariert. 36 dd) Die „Lösungserklärung“
E ebenso Jacobs
LPK-SGB IX aaO; wohl auch BeckOK SozR/Jabben aaO). 37 b) Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts und eines Teils der Literatur (Pahlen
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 138 Rn. 34a; Kossens/von der Heide/Maaß § 138 Rn. 19), ist die Lösung nicht nur schriftlich zu erklären, sondern auch schriftlich zu begründen. 38 aa) Dies wird teilweise mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift („Die Lösungserklärung … bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen“) verneint. Danach soll das Begründungserfordernis lediglich die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung ermöglichen, das Abschätzen von Prozessaussichten erleichtern und den potenziellen Prozessstoff strukturieren (Pahlen
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen aaO). 39 bb) Dieser Hinweis auf den Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX überzeugt nicht. Es entspricht auch andernorts der gesetzgeberischen Regelungstechnik, die erforderliche Schriftlichkeit der Begründung einer Kündigung nicht ausdrücklich nochmals zu erwähnen, wenn eine Norm zugleich die Schriftform der Kündigung anordnet.
G heißt es hinsichtlich der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses, „die Kündigung muss schriftlich und … unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen“. Mithin wird auch hier nicht ausdrücklich die schriftliche Kündigung unter schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe verlangt (so ausdrücklich Monjau SAE 1973, 108, 111). Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht die Vorgängerregelung § 15 Abs. 3 BBiG aF
ständiger Rechtsprechung derart verstanden (BAG
Kenntnis dieser Rechtsprechung bei der Neuregelung des BBiG die Vorschrift - soweit hier von Relevanz - sprachlich unverändert
G übernommen und auch
7 SGB IX im Wortlaut nicht ausdrücklich zusätzlich eine schriftliche Angabe der Kündigungsgründe aufgenommen. 40 cc) Sinn und Zweck von § 138 Abs. 7 SGB IX sprechen dafür, die zitierte Rechtsprechung zu § 22 Abs. 3 BBiG bzw. § 15 Abs. 3 BBiG aF auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen. 41
sbesondere daraus abgeleitet, dass die Vorschrift vor allem auch der Rechtsklarheit und der Beweissicherung dienen soll (etwa BAG
soweit verhindert werden, dass nicht mit einer Ausweitung durch Einführung zusätzlicher neuer Kündigungsgründe
den Prozess gerechnet werden muss. Nach dem Sinn der Regelung muss der Gekündigte aufgrund der ihm mitgeteilten Gründe sich darüber klar werden können, ob er die ihm erklärte Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen will (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - aaO mwN). 42
die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob ein Vorgehen gegen die Lösungserklärung Erfolg versprechend erscheint oder nicht. Das gesetzliche Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit würde weitgehend verfehlt, wenn auf die schriftliche Angabe der Kündigungs- bzw. Lösungsgründe verzichtet würde. Die nur mündliche Mitteilung der Gründe ist weder ausreichend, um dem Erklärungsempfänger mit hinreichender Sicherheit die Einschätzung seiner Prozesschancen zu ermöglichen, noch, um den potenziellen Prozessstoff klar zu strukturieren (diese Zwecke des Begründungserfordernisses noch zutreffend erkennend, iE aber abweichend Pahlen aaO; zur Rechtsunsicherheit bei einem bloßen mündlichen Begründungszwang vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe). 43
dem Kündigungsschreiben lediglich pauschal darauf, dass aufgrund der „Übergriffigkeiten und Fremdaggressionen“ des Klägers die Voraussetzungen zur Aufnahme
die Werkstatt nicht mehr vorliegen. 46 b) Dies ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts unzureichend. Eine Überprüfung der Nachvollziehbarkeit des Kündigungsentschlusses sowie eine rechtssichere Einschätzung der Chancen eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Kündigung waren aufgrund dieser pauschal angegebenen Gründe nicht möglich. Zwar verlangt § 138 Abs. 7 SGB IX - genauso wie § 22 Abs. 3 BBiG - keine eingehende prozessähnliche Substanziierung. Jedenfalls aber müssen die Gründe im Kündigungsschreiben so genau bezeichnet sein, dass der Erklärungsempfänger genügend klar erkennen kann, was gemeint ist und welche konkreten tatsächlichen Vorfälle zum Kündigungsentschluss geführt haben(vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe; 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 2 a der Gründe).Bloße Werturteile oder pauschale Angaben, wie etwa der Verweis auf „mangelhaftes Benehmen“ sowie die „Störung des Betriebsfriedens“ (vgl. BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 2 der Gründe), auf „Vorkommnisse“ (vgl. LAG Nürnberg 23. September 1976 - 1 Sa 322/76 -), auf „häufiges Zuspätkommen“ oder „sonstige Unzuverlässigkeiten“ (vgl. Pepping
Wohlgemuth BBiG § 22 Rn. 82) oder auf „ständige Beleidigungen“ (vgl. HK-ArbR/Herrmann 3. Aufl. § 22 BBiG Rn. 24 mwN), genügen nicht. Deshalb ist die Begründung der Kündigung mit „Übergriffigkeiten und Fremdaggressionen“ ohne Nennung von Zeit, Ort und Art derselben nicht geeignet, den Anforderungen nach § 138 Abs. 7 SGB IX gerecht zu werden (vgl. zum Umfang der Substanziierung
G Pepping
Wohlgemuth aaO), zumal die Beklagte die fehlende Werkstattfähigkeit des Klägers mit einer Vielzahl von Vorfällen begründet. 47 B. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Brühler Klose Krasshöfer Faltyn Kranzusch http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600047051&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.