den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E“ vom 9. Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt: „Präambel Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: - Abbau der Überversorgung, - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung
Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung. … § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung
zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten
Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.
Maßgabe des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.
vollzogen wird.
den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. ...
stehend aufgeführten,
der Dienstdauer ab vollendetem
träglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. …“ 3 Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit vom 1. Juli 1997 (im Folgenden BV ATZ). Die BV ATZ sieht vor, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Aufstockungsleistung iHv. 30 % des Arbeitsentgelts zu zahlen hat (§ 7 BV ATZ). Zudem sind
BV ATZ zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 90 % des Entgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn seine Arbeitszeit nicht durch das Altersteilzeitverhältnis vermindert worden wäre, und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, zu entrichten. In der BV ATZ ist des Weiteren Folgendes geregelt: „§ 13 Ruhegeld
5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst. 5 Zum
1 VTV 2006 wurden die bisherigen Vergütungstabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Tarifgruppe R zum 1. Juli 2006 außer Kraft gesetzt und durch die harmonisierte Vergütungstabelle der Tarifgruppe R ersetzt. Die bisherige Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des früheren Vergütungstarifvertrags entsprach
den Überleitungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfahrungsstufe
Nr. 1 anteilig. ... …
dem die Gerichte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG
berechnung des Ruhegelds
AVG für die Monate ab August 2006 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010
. 7 Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich
AVG iVm. § 13 BV ATZ maßgeblichen fiktiven Vollrente berücksichtigt werden. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des
RL 02/89 ermittelten Ruhegelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.836,26 Euro. 9 Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, sein Ruhegeld
Hv. 2,04 % anzupassen. Der Anstieg der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter sei in allen Jahren seit Beginn seines Ruhegeldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 höher gewesen als die Inflationsrate. Bei der Berechnung des Nettolohnanstiegs müsse auch die für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung
1 VTV 2006 mit monatlich 400,00 Euro berücksichtigt werden. 10 Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt beantragt,
AVG iVm. § 13 BV ATZ maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Eine Anpassung des Ruhegelds zum
1 VTV 2006 sei nicht zu berücksichtigen. 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrags von 312,66 Euro zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 13 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht überwiegend abgewiesen. 14 I. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzulässig war. 15 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - soweit in der Revision noch von Bedeutung - die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, das sich aufgrund eines höheren Ausgangsruhegelds des Klägers und einer jährlichen Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn ergibt, sowie die Zahlung der sich auf diese
zahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Verzugszinsen auf bereits von den Beklagten
gezahltes Ruhegeld begehrt der Kläger mit seiner Klage hingegen nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Beklagten seien verpflichtet, ihm wegen verspäteter Zahlung des
5 bis Abs. 8 RL 02/89 zum
zahlungen der Beklagten im Juli 2010 auf seine Gesamtforderung anrechnen; seinen Zinsantrag ändert er insoweit jedoch nicht. 16 2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts daher insgesamt zulässig. Das Arbeitsgericht hat - soweit in der Revision noch von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stünde für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 kein Anspruch auf
zahlung von Ruhegeld zu. Daher könne er auch die Zahlung von Verzugszinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen geltend, sein Ausgangsruhegeld sei fehlerhaft berechnet und auch zum 1. Juli 2006 hätte eine Anpassung
Hv. 2,04 % erfolgen müssen. Soweit das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptforderung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner gesonderten Begründung. Zwar muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG
5 RL 02/89 zum
zahlungsansprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruhegeldbezugs ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese
zahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Gegenstand des „Hilfsantrags“ sind demgegenüber nur Ansprüche auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Zeit vom
zahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Der Kläger geht somit im Rahmen der Begründung seines „Hilfsantrags“ vorsorglich davon aus, dass eine Erhöhung seines Ruhegelds zum
a BV ATZ ist der Zeitraum der Altersteilzeit entsprechend bei der Berechnung des Ruhegelds als Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Wie § 3 Abs. 2 RL 02/89 zeigt, erfordert dies daher die Bildung eines auf die Gesamtdauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezogenen Teilzeitquotienten. Die Regelung in § 13 Buchst. a BV ATZ ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch gegen § 75 BetrVG. 28 (aa)
BfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. An dieser Regelung müssen sich auch Betriebsvereinbarungen messen lassen, denn abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 TzBfG). 29 (bb) Danach liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vor. Der Kläger macht geltend, ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bei ansonsten gleichen Gegebenheiten mit dem Ende der Arbeitsphase des Klägers am
Beendigung des insgesamt vier Jahre dauernden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum
den Regelungen der BV ATZ während der Dauer seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergünstigungen gewährt, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht erhalten hätte.
BV ATZ erhielt er während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusätzlich zum anteiligen Arbeitsentgelt noch einen monatlichen Aufstockungsbetrag iHv. 30 % seines Arbeitsentgelts. Zudem wurden
BV ATZ für ihn während dieses Zeitraums zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, die zu weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung führten. Außerdem wurde sein betriebliches Ruhegeld in Anwendung von § 13 Buchst. b BV ATZ zeitratierlich bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs und nicht auf die
den RL 02/89 maßgebliche feste Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a RL 02/89) gekürzt. 31 (
den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iHv. 1.691,29 Euro zu. 34 (a) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet:
1 und Abs. 2 RL 02/89 wurde für 45 mögliche anrechnungsfähige Dienstjahre vom
Hv. 1.770,44 Euro, mithin 885,22 Euro (50 % von 1.770,44 Euro) in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 2.293,57 Euro (3.178,79 Euro - 885,22 Euro). Da dieser Betrag zusammen mit der fiktiven Sozialversicherungsrente iHv. 1.770,44 Euro die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 von 3.581,44 Euro (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 4.238,39 Euro) um 482,57 Euro überstieg (4.064,01 Euro - 3.581,44 Euro), wurde der Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 2.293,57 Euro in Abzug gebracht. Das sich ergebende Ruhegeld iHv. 1.811,00 Euro (2.293,57 Euro - 482,57 Euro) wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers unter Berücksichtigung der BV ATZ
AVG mit dem ermittelten Quotienten 0,9339 multipliziert. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.691,29 Euro (1.811,00 Euro x 0,9339). 35 (b) Diese Berechnung ist zutreffend.
b BV ATZ richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grundsätzlich
AVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger
den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
den Vorgaben von § 13 Buchst. b BV ATZ vorzunehmen. 36 (aa) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente
AVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich
Vm. § 2 Abs. 1 BetrAVG. 37 (aaa) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren
1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen
AVG in Anspruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wartezeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vollendung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. Die Formulierung „durch die Versetzung in den Ruhestand“ lässt erkennen, dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbeitnehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betriebstreu war. 38 (bbb) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV ATZ aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch
den Regelungen in § 13 BV ATZ. Danach ist das betriebliche Ruhegeld
AVG in der bis zum
den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung
AVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht. 40 (cc) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. § 13 Buchst. b BV ATZ sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehenden - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet lediglich an, dass die Kürzung des zunächst
den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des
AVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begrenzungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht. 42 (ee) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers
AVG iVm. § 13 Buchst. b BV ATZ richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann. 43 bb) Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine sich aus der Anwendung der vertraglichen Anpassungsregelung
5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhegelds für die Zeit vom
5 RL 02/89 anzupassenden Ruhegelds für den streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Die Parteien gehen - mit Ausnahme des Anpassungsstichtags
5 RL 02/89 um 2,04 % zu erhöhen.
5 Satz 2 RL 02/89 verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütung, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung übersteigt. Diese Voraussetzungen waren zum Anpassungsstichtag
1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das
6 RL 02/89 maßgebliche tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 sowohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Erst zum 1. Juli 2006 wurden
1 VTV 2006 die bisherigen Vergütungstabellen durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für die
den Überleitungsbestimmungen der früheren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 entsprechende Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4 ab dem
AVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum
folgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen. Vergütungsveränderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen. 45
5 RL 02/89 zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 die
Hv. 400,00 Euro zu berücksichtigen.
6 RL 02/89 wird die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21). 46 (a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermittlung der Nettolohnentwicklung der R-Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nicht jedoch sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sein sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG knüpft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkrete Vergütungsgruppe und -stufe, auf die zur Berechnung der Reallohnentwicklung
5 RL 02/89 abzustellen ist. 47 (b) Auch der Regelungszusammenhang unterstützt dieses Verständnis.
9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern, wenn sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist
9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen.
den Vorstellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohnentwicklung keine Berücksichtigung. 48 (c) Sinn und Zweck von § 5 Abs. 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung. Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betriebsparteien offensichtlich eine in der Praxis einfach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R-Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - leicht feststellbare - tabellenwirksame Entgelt abzustellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die Anknüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung
gezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung
1 VTV 2006 führen indes nicht zu einem dauerhaften Anstieg der Nettovergütung, sondern werden lediglich für bestimmte Monate gewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung
1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Vergütung
der Vergütungsgruppe 9 Stufe
5 Satz 2 RL 02/89 überstieg damit die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen der R-Mitarbeiter in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006. Die Bruttovergütung
der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des Vergütungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht erhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge infolge der unveränderten Steuersätze und der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeiträge im Juni 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005. 51
AVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber
billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.