BAG, Urteil vom 05.05.2015 – 1 AZR 826/13 – Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe Die Revision der Beklagten gegen das…
KARE600047186 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 BAG 1. Senat 20150505 1 AZR 826/13 Urteil § 15 BEEGÄndG 1, § 75 Abs 1 BetrVG vorgehend ArbG Hannover, 17. April 2012, Az: 10 Ca 654/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 27. Juni 2013, Az: 7 Sa 696/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2013 - 7 Sa 696/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. August 1992 als Chemielaborantin beschäftigt. Bis 1. Juli 2001 war sie in Vollzeit tätig. Vom 2. Juli 2001 bis 16. September 2009 beanspruchte sie aufgrund der Geburten ihrer drei Kinder Elternzeiten. Während derer war sie zeitweilig mit einer verringerten Arbeitszeit bei der Beklagten tätig und zwar vom 1. November 2001 bis 30. September 2003 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden, vom 1. Oktober 2005 bis 16. September 2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden, vom 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2008 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden sowie vom 1. November 2008 bis 16. September 2009 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 41 Stunden. Ab dem 17. September 2009 war sie aufgrund einer befristet geschlossenen Vereinbarung teilzeitbeschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden.
3 Am 18. März 2011 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan (SP). In diesem heißt es: „… II.
Abfindungsregelungen 1. … 2.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem Abschluss dieses Sozialplans aufgrund der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme betriebsbedingt gekündigt wird oder mit denen aus diesem Grund zugleich oder im Anschluss ein Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag geschlossen wird, haben Anspruch auf eine Abfindung nach den folgenden Regelungen:
Bruttomonatsentgelt x Lebensalter x Betriebszugehörigkeit 27 … … 5.
Bei Teilzeitarbeitnehmern, die beim Arbeitgeber zuvor auch in Vollzeit gearbeitet haben, errechnet sich ein fiktives Bruttomonatsentgelt aus dem durchschnittlichen Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen oder bei außertariflichen Angestellten zur betriebsüblichen Arbeitszeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, fliesst das im Zeitpunkt vor dem Eintritt in die Ruhensphase bezogene Bruttomonatsentgelt in die Berechnung ein.
Zusätzlich zu den Abfindungen werden folgende Zuschläge gewährt:
7.1 Für jedes Kind, das bei Abschluss des Sozialplans mit einem 1,0- oder 0,5-Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, erhöht sich die Abfindung um einen Zuschlag in Höhe von EUR 3.000,00 brutto. … …“ 4 Nach Abschluss des Sozialplans kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund einer im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2011.
5 Die Beklagte errechnete zu Gunsten der Klägerin auf der Grundlage von Ziffer II Nr. 2 und 5 SP eine Abfindung iHv. 74.855,39 Euro und einen Zuschlag nach Ziffer II Nr. 7.1 SP iHv. 9.000,00 Euro. Der Berechnung der Abfindungshöhe liegt ein fiktives Bruttomonatsentgelt zugrunde, das unter Berücksichtigung des Bruttomonatsentgelts eines mit der Klägerin vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und eines Teilzeitfaktors ermittelt worden ist. Bei dem Teilzeitfaktor bewertete die Beklagte für Elternzeiten der Klägerin ohne Teilzeittätigkeit den zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit unmittelbar vor der jeweiligen Elternzeit - bei der zweiten und dritten Elternzeit also den Umfang der Arbeitszeit der vorausgegangenen Elternteilzeiten - sowie für die Elternteilzeiten den Umfang der verringerten Arbeitszeit.
6 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung einer höheren Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 34.601,35 Euro. Sie hat gemeint, die Berechnung ihrer Sozialplanabfindung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der Regelung in Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP würden Arbeitnehmer, die während ihrer Elternzeit keiner Teilzeittätigkeit bei der Beklagten nachgegangen oder bei einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig gewesen seien, ohne sachliche Rechtfertigung günstiger behandelt als Arbeitnehmer, die - wie sie - während der Elternzeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit mit der Beklagten vereinbart hätten. Bei der Ermittlung ihres fiktiven Bruttomonatsentgelts sei daher ein höherer Teilzeitfaktor anzusetzen. Dieser bestimme sich unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs ihrer Arbeitszeit vor der ersten Elternzeit, also einer Beschäftigung in Vollzeit.
7 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.601,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2011 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für die Annahme einer Ungleichbehandlung fehle es an einem vergleichbaren Sachverhalt. Jedenfalls sei die in Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP angelegte Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Elternzeit mit und ohne teilweiser Erwerbstätigkeit aufgrund der besseren Chancen der während der Elternzeit in Teilzeit tätigen Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt gerechtfertigt.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt diese den Klageabweisungsantrag weiter.
10 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten die mit der Klage erstrebte höhere Sozialplanabfindung verlangen.
11 I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt der Anspruch nicht aus einer mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unvereinbaren Gruppenbildung. Ob Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei der Arbeitgeberin teilzeitbeschäftigt gewesen sind, ohne sachliche Rechtfertigung und unter Verstoß gegen die in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen ungünstiger behandelt als die Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig waren, ist unerheblich. Eine solche Annahme beruht auf einer betriebsfremden Erwägung. Sie verkennt, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses um einen außerbetrieblichen Umstand handelt, der der Regelungskompetenz der Betriebsparteien entzogen ist und daher von ihnen auch nicht berücksichtigt werden darf (vgl. zum außerbetrieblichen Verhalten von Arbeitnehmern BAG 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 119, 122).
12 II. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht der geltend gemachte weitere Abfindungsanspruch nach dem SP zu. Das folgt aus einer Auslegung der Sozialplanbestimmungen, nach denen sich die Höhe der Abfindung berechnet.
13 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nach Ziffer II Nr. 2 SP. Die Beklagte hat das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis nach dem Abschluss des Sozialplans aufgrund einer im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme betriebsbedingt gekündigt.
14 2. Der Anspruch der Klägerin aus dem SP ist nicht vollständig erfüllt. Die Beklagte hat die Höhe des der Klägerin zustehenden Abfindungsanspruchs unzutreffend berechnet.
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Entsprechend wird davon ausgegangen, dass bei einer Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit die ursprüngliche Arbeitsverpflichtung nach Beendigung der Elternzeit wieder „auflebt“ (vgl. ErfK/Gallner 15. Aufl. § 15 BEEG Rn. 25 mwN). Im Übrigen findet sich im Gesetz bei der gleichfalls zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führenden Pflegezeit iSv. § 3 Abs. 1 PflegeZG bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht der sprachliche Ausdruck „Verringerung der Arbeitszeit“, sondern der einer „teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung“. Insoweit ist es nicht wortsinnübersteigend, unter „Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht“ nach Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP auch Zeiten der Elternzeit zu verstehen, in denen der Arbeitnehmer in Teilzeit tätig war.
Das gilt umso mehr, als die Sozialplanbestimmung im buchstäblichen Sinn nicht auf ein „vollständiges“ Ruhen des Arbeitsverhältnisses abhebt.
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Eine Vergleichbarkeit dieser Arbeitnehmergruppen unterstellt, wäre ihre unterschiedliche Behandlung aber sachlich gerechtfertigt. Elternzeit unterliegt einem besonderen Schutz und einer besonderen Förderung. Dies ist unionsrechtlich in den Richtlinien 96/34/EG und 2010/18/EU des Rates determiniert und kommt im nationalen Recht etwa in den spezifischen Vorschriften des § 15 BEEG zur Arbeitszeitreduzierung in der Elternzeit zum Ausdruck. So ist Voraussetzung für eine nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit ua., dass dem Anspruch keine „dringenden betrieblichen Gründe“ entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), während einem Teilzeitverlangen iSv. § 8 TzBfG „betriebliche Gründe“ entgegengehalten werden können (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG).
Die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit in der Elternzeit bezweckt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der Anspruch auf Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit beruht auf dem Bestreben, Eltern den notwendigen und grundgesetzlich geschützten Freiraum zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG) einzuräumen, ohne den Anschluss an den Beruf zu verlieren. Er dient zugleich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 144, 253). Diese besonderen Schutz- und Fördervorschriften mögen eine Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Elternteilzeitbeschäftigten bei der Bemessung der Höhe der Sozialplanabfindung nicht verbieten (so BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 20, BAGE 132, 132).
Sie gebieten sie aber auch nicht.
26 3. Die Differenz zwischen der zu Gunsten der Klägerin errechneten und der ihr nach dem SP zustehenden Sozialplanabfindung ergibt jedenfalls den streitbefangenen Betrag. Das steht zwischen den Parteien auch außer Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Nach Ziffer VII Nr. 2 Satz 1 SP „werden die Abfindungsansprüche mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig“.
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