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BAG 1 AZR 806/13

KARE600047218 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 BAG 1. Senat 20150505 1 AZR 806/13 Urteil § 77 Abs 3 S 2 BetrVG, § 77 Abs 6 BetrVG, § 88 BetrVG, § 1 TVG, § 5 Nr 7.2 BauRTV vorgehend ArbG Nienburg

wirkung - Betriebliche Übung Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom

  1. August 2013 - 10 Sa 33/13 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom
  2. November 2012 - 2 Ca 314/12 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. August 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzuwendung. 2 Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes Anwendung. 3

dem Tarifvertrag über die Gewährung eines

  1. Monatseinkommens im Baugewerbe idF vom
  2. Oktober 2003 (TV
  3. ME) erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am
  4. November des laufenden Kalenderjahres mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, ein
  5. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV
  6. ME). Von diesen Vorgaben kann

§ 2Abs.

1 Unterabs. 2 TV

  1. ME durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Das
  2. Monatseinkommen ist je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV
  3. ME). 4 Die Beklagte schloss mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Höhe des
  4. Monatseinkommens (BV
  5. ME).

dieser beträgt das

  1. Monatseinkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Poliere aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen einheitlich 780,00 Euro (§ 2 Nr. 1 BV
  2. ME). In § 3 Nr. 3 BV
  3. ME heißt es: „
  4. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Vereinbarung auch

Kündigung weiter.“ 5 Der Betriebsrat kündigte die BV

  1. ME zum Ablauf des
  2. Dezember
  3. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen geschlossenen Vergleich verständigten sich die Betriebsparteien auf die Aufhebung der

wirkung der BV

  1. ME zum
  2. November
  3. 6 Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Jahr 2011 ein
  4. Monatseinkommen iHv. 780,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom
  5. Juni 2012 verlangte der Kläger die Differenz zwischen dem

Maßgabe des TV

  1. ME berechneten
  2. Monatseinkommen und dem ausbezahlten Betrag. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
  3. Juli 2012 ab. Mit der am
  4. August 2012 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  5. August 2012 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 9 Sie hat die Auffassung vertreten, die Höhe des
  6. Monatseinkommens sei wirksam durch die BV
  7. ME abgesenkt worden. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie zahle seit jeher das
  8. Monatseinkommen mit dem Lohn für den Monat November des Bezugszeitraums aus. Hierdurch sei die Fälligkeit aufgrund einer betrieblichen Übung vorverlegt worden. 10 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter. 11 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat für das Jahr 2011

§ 2Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME Anspruch auf eine Restzahlung i

Hv. 429,00 Euro. Die Tariföffnungsklausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV

  1. ME lässt die dort bestimmte Absenkung des
  2. Monatseinkommens durch eine lediglich

wirkende Betriebsvereinbarung nicht zu. Der Anspruch auf die rechnerisch unstreitige Restzahlung ist vom Kläger innerhalb der Ausschlussfristen des § 14 BRTV-Bau form- und fristgerecht geltend gemacht worden. 12 I.

§ 2Abs.

1 Unterabs. 1 TV

  1. ME erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am
  2. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, ein
  3. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Höhe des
  4. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei ein Betrag von 780,00 Euro nicht unterschritten werden darf (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV
  5. ME). 13 II. Bei § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV
  6. ME handelt es sich um eine Tariföffnungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Diese lässt unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung des
  7. Monatseinkommens bis zur Höhe von 780,00 Euro zu. In Betrieben mit Betriebsrat kann die Abweichung von der Höhe des in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV
  8. ME festgelegten
  9. Monatseinkommens nur aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung erfolgen. Hierzu gehört eine beendete Betriebsvereinbarung, deren Inhalt nur aufgrund einer zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarung

wirkt, nicht. Dies folgt aus der Auslegung von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV

  1. ME. 14
  2. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann (BAG
  3. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11). 15
  4. Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV
  5. ME spricht gegen die Möglichkeit, von den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV
  6. ME durch den Inhalt einer lediglich

wirkenden Betriebsvereinbarung abzuweichen. 16 § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV

  1. ME lässt eine Absenkung des
  2. Monatseinkommens nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass nur durch eine bestehende Betriebsvereinbarung, nicht aber durch den Inhalt einer beendeten und lediglich

wirkenden Betriebsvereinbarung von den tariflichen Festlegungen abgewichen werden kann.

Ablauf der Kündigungsfrist besteht eine Betriebsvereinbarung nicht mehr. Lediglich ihr Inhalt wirkt aufgrund des in § 77 Abs. 6 BetrVG normierten Geltungsgrunds oder einer entsprechenden Vereinbarung der Betriebsparteien weiter. 17

  1. Für diese Sichtweise spricht auch der Normzweck. 18 a) Die Tariföffnungsklausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV
  2. ME eröffnet dem Arbeitgeber ohne Hinzutreten weiterer inhaltlicher Voraussetzungen die Möglichkeit zur Absenkung des
  3. Monatseinkommens. Hiervon soll dieser

der Vorstellung der Tarifvertragsparteien in Betrieben mit Betriebsrat nicht gegen dessen Willen Gebrauch machen können. Der Arbeitgeber kann die Absenkung des 13. Monatseinkommens nur im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung erreichen.

der Kündigung einer

§ 2Abs.

1 Unterabs. 2 TV

  1. ME abgeschlossenen Betriebsvereinbarung fehlt es aber an einem Einverständnis des Betriebsrats mit einer Absenkung des
  2. Monatseinkommens. 19 b) Gegen die Möglichkeit, durch den Inhalt einer nur

wirkenden Betriebsvereinbarung von den tariflichen Vorschriften abzuweichen, spricht auch der Normzweck der

wirkung. Diese soll den Zeitraum bis zur Neuregelung der jeweiligen Angelegenheit überbrücken, um einen regelungslosen Zustand für die Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Zu einem solchen kommt es vorliegend aber nicht, weil

der Beendigung einer

§ 2Abs.

1 Unterabs. 2 TV 13. ME geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung für die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse kein regelungsloser Zustand eintritt. Wird

Beendigung der gekündigten Betriebsvereinbarung keine

folgeregelung über eine Absenkung des

  1. Monatseinkommens abgeschlossen, bleibt es bei der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV
  2. ME festgelegten Höhe. 20
  3. Danach lagen die Voraussetzungen für die Absenkung des
  4. Monatseinkommens

Wirksamwerden der Kündigung der BV

  1. ME mit Ablauf des
  2. Dezember 2010 nicht mehr vor. Die Betriebsparteien haben mit der im November 2012 vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen getroffenen Vereinbarung über die Aufhebung der

wirkung der BV

  1. ME deren Geltung nicht über den
  2. Dezember 2010 hinaus verlängert. Ihre Vereinbarung war lediglich auf die Aufhebung der in § 3 Nr. 3 BV
  3. ME vereinbarten

wirkung und nicht auf einen rückwirkenden und bis zum

  1. November 2012 geltenden Abschluss einer sich an die BV
  2. ME anschließenden Betriebsvereinbarung gerichtet. Seit dem
  3. Januar 2011 richtet sich die Höhe des
  4. Monatseinkommens für den Kläger daher

§ 2Abs.

1 Unterabs. 1 TV 13. ME. 21 III. Der Kläger hat auch die in § 14 BRTV-Bau normierte Ausschlussfrist gewahrt. 22 1.

§ 14Nr.

1 Halbs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten

der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen

der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten

der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 14 Nr. 2 Satz 1 BRTV-Bau). 23

  1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der zweite Teil des
  2. Monatseinkommens erst am
  3. Mai 2012 fällig. Bei der Beklagten bestand im Jahr 2011 keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung,

der das gesamte 13. Monatseinkommen bereits mit dem Lohn für den Monat November des jeweiligen Bezugszeitraums zu zahlen ist. Es kann daher offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vorverlegung eines im Tarifvertrag bestimmten Fälligkeitszeitpunkts als eine günstigere Vereinbarung iSd. § 4 Abs. 3 Halbs. 2 TVG anzusehen sein kann. 24 a)

§ 6Abs.

1 Satz 1 Halbs. 1 TV

  1. ME ist das zum Stichtag berechnete
  2. Monatseinkommen je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am
  3. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist (§ 5 Nr. 7.2 BRTV-Bau). Danach war der zweite Teil des
  4. Monatseinkommens mit dem Lohn für den Abrechnungszeitraum April 2012 am
  5. Mai 2012 fällig. 25 b)

den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen besteht bei der Beklagten keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TV 13. ME bestimmten Zahlungstermine. 26 aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers

Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (BAG

  1. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43). Die Beurteilung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer durch betriebliche Übung zustande gekommenen Vereinbarung rechtfertigen oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG
  2. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 58). 27 bb) Danach liegen die Voraussetzungen für eine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung über den Fälligkeitszeitpunkt des
  3. Monatseinkommens nicht vor. 28

(1)

den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zahlt die Beklagte „seit jeher“ das gesamte

  1. Monatseinkommen mit der Vergütung für den Monat November aus. Welchen Zeitraum diese Feststellung genau betrifft, lässt sich weder der angefochtenen Entscheidung noch dem darauf bezogenen Vortrag der Beklagten entnehmen. Es kann jedoch zu deren Gunsten unterstellt werden, dass diese seit Einführung des tariflichen
  2. Monatseinkommens ihre Zahlungen bereits mit denen des Lohnzahlungszeitraums November erbracht hat. 29

(2)Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung aber unberücksichtigt gelassen, dass die tarifgebundene Beklagte mit der Auszahlung des 13. Monatseinkommens in einer Summe zunächst nur den tariflichen Vorgaben entsprochen hat.

§ 6Abs. 1 TV 13. ME vom 27. April 1990 id

F vom

  1. Juni 1995 war das
  2. Monatseinkommen ganzheitlich mit dem Lohn für den Monat November zu zahlen. Die Einführung eines zweiten Fälligkeitszeitpunkts im Folgejahr ist erst durch § 6 Abs. 1 TV
  3. ME idF vom
  4. Mai 1997 erfolgt. Angesichts dieser Tarifgeschichte konnten die Arbeitnehmer der Beklagten die Beibehaltung des bisherigen einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht als Angebot ihrer Arbeitgeberin ansehen, unabhängig von deren zukünftigen wirtschaftlichen Situation und weiteren Änderungen des TV
  5. ME die dort ausgestaltete Jahressonderzahlung stets mit den Bezügen für den Monat November des jeweiligen Jahres auszuzahlen. Dass die Handhabung der Beklagten einen solchen Erklärungswert umfasst haben soll, wird von dieser selbst nicht behauptet. Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600047218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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