BAG, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 ABR 102/12 – Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte 1. Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der…
KARE600047733 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7ABR102.12.0 BAG 7. Senat 20150429 7 ABR 102/12 Beschluss § 3 Abs 1 Nr 5 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 33 Abs 1 BetrVG, § 20 Abs 2 BetrVG, § 75 BetrVG, § 40 Abs 2 BetrVG vorgehend ArbG Stuttgart, 25. Januar 2012, Az: 32 BV 39/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 6. September 2012, Az: 3 TaBV 2/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte 1. Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordern eine Organstruktur. Arbeitnehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten.
2 Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort errichtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der IG Metall kandidiert. Die Antragsteller gehören der Minderheitsfraktion im Betriebsrat an. Alle Betriebsratsmitglieder nehmen - mit oder ohne förmliche Freistellung - ausschließlich Betriebsratsaufgaben wahr.
3 Aufgrund der großen Anzahl zu betreuender Arbeitnehmer werden seit Jahren vom Betriebsrat sog. Kommunikationsbeauftragte bestellt. Eine Rechtsgrundlage hierzu wurde erstmals mit der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates im Werk U“ vom 9. September 1997 (im Folgenden Betriebsvereinbarung 1997) geschaffen. Diese Betriebsvereinbarung enthält, soweit hier von Interesse, die folgenden Regelungen: „1. Kommunikationskonzept des Betriebsrats 1.1 Das Kommunikationskonzept findet nur für die Arbeiter/Arbeiterinnen des Werkes U Anwendung.
Die Anzahl der Beauftragten wird im Verhältnis: ein Beauftragte(r) pro 25 Arbeiter-innen jedoch max. 500 Beauftragte festgelegt.
Der Betriebsrat benennt die Beauftragten namentlich in den Centern, dabei muß sichergestellt sein, daß sie von den Vorgesetzten und den Gruppen akzeptiert werden.
1.2 Aufgaben der Beauftragten des Betriebsrates sind u. a.: - Unterstützung des Betriebsrates bei seiner Meinungsbildung - Verteilung von Informationsmaterial - Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt 1.3 Das Zeitkontingent, das dem Betriebsrat für die Beauftragten zur Verfügung gestellt wird, beträgt 25.000 Stunden pro Jahr.
1.4 Das Kontingent der Beauftragten gliedert sich wie folgt: - regelmäßige Bereichssitzungen von ca. 1 Stunde pro 14 Tage (planbar mit rechtzeitiger Ankündigung beim Vorgesetzten); die Bereichssitzung findet unter Leitung der Bereichsbetriebsräte statt - Vorbereitung der Regelkommunikation - Informationsaustausch unter den Beauftragten - spezifische Qualifizierung Die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht erfolgt in Absprache zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten und dem Beauftragten. Bei Komplikationen ist der Bereichsbetriebsrat hinzuzuziehen.
1.5 Die Werkleitung wird die Voraussetzungen für die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht im geplanten Umfang schaffen. Der Betriebsrat sagt eine rechtzeitige Ankündigung für die einzelnen Umfänge zu, dabei werden Kapazitätsprobleme soweit als möglich vermieden. …“ 4 Am 27. April 1998 schlossen die Betriebsparteien die „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U“ (im Folgenden Betriebsvereinbarung 1998), durch die für den Bereich GBP/E am Standort U im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie in der Betriebsvereinbarung 1997 getroffen wurden. Entsprechend der Größe des Bereichs GBP/E wurde für diesen Bereich die Zahl der Kommunikationsbeauftragten auf 80 begrenzt und ein Zeitkontingent von 5.000 Stunden pro Jahr festgelegt. Durch Protokollnotizen vom 13. Dezember 1999 zu den Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 wurde vereinbart, dass das Kommunikationskonzept ab dem 1. Januar 2000 auch im Angestelltenbereich Anwendung findet.
5 Der Betriebsrat bestellt die Kommunikationsbeauftragten durch Mehrheitsbeschluss. Dabei bestellte er durch Beschluss vom 9. Juni 2011 ausschließlich solche Personen zu Kommunikationsbeauftragten, die Vertrauensleute der IG Metall waren. Die am 27. September 2012 bestellten Kommunikationsbeauftragten waren ganz überwiegend zugleich Vertrauensleute der IG Metall.
6 Die Kommunikationsbeauftragten nehmen an der sog. Regelkommunikation teil. Dabei handelt es sich um eine vierzehntägig stattfindende Informations- und Diskussionsrunde, in der die Kommunikationsbeauftragten Informationen vom Betriebsrat erhalten und über Probleme in ihren Bereichen sprechen können. An diesen Zusammenkünften zwischen Betriebsrat und Kommunikationsbeauftragten können alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Den Betriebsratsmitgliedern steht die Kontaktaufnahme zur Belegschaft jederzeit frei. Die Arbeitnehmer können sich auch stets unmittelbar an ein beliebiges Betriebsratsmitglied wenden.
7 Mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 28. April 2008 luden die Vertrauenskörperleitung, der „IG Metall Betriebsrat“ und die IG Metall Verwaltungsstelle S und E Vertrauensleute der IG Metall zu Versammlungen im Betrieb ein. Die Vertrauensleute wurden aufgefordert, die Arbeitszeit über das Zeitkontingent der Kommunikationsbeauftragten abzurechnen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 luden die Vertrauenskörperleitung, die Verwaltungsstelle S der IG-Metall und der „IG Metall Betriebsrat“ die Kommunikationsbeauftragten zur Sitzung der Vertrauenskörperleitung ein. Die Einladung weist als Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung das Thema „Mitgliederentwicklung/Werbung“ aus.
8 Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 sei unzulässig. Diese Betriebsvereinbarungen verstießen gegen zwingende Organisationsvorschriften des Betriebsverfassungsrechts. Bei den Kommunikationsbeauftragten handele es sich um eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, zu deren Schaffung die Betriebsparteien nicht befugt seien. Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten könne nicht auf § 40 Abs. 2 BetrVG gestützt werden. Die Kommunikationsbeauftragten gehörten nicht zum Büropersonal. Sie seien nicht für bürotechnische Hilfsaufgaben, sondern für die Kommunikation mit den Arbeitnehmern und die Mitwirkung bei der Meinungsbildung des Betriebsrats zuständig.
Dies seien originäre Aufgaben des Betriebsrats, die nicht auf Dritte übertragen werden könnten. Mit der Vereinbarung des Zeitkontingents von 39.300 Stunden für Kommunikationsbeauftragte seien eine unzulässige „Überversorgung“ des Betriebsrats und eine Begünstigung seiner Mitglieder verbunden. Der Einsatz der Kommunikationsbeauftragten ziele darauf ab, die Mitglieder der Minderheitenfraktion aus der Kommunikation mit den Arbeitnehmern zu drängen. Die in §§ 9, 38 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen zur erforderlichen Zahl der Betriebsratsmitglieder und der Anzahl der Freistellungen werde unterlaufen. Die Betriebsparteien seien nicht befugt, die entgeltliche Freistellung der Kommunikationsbeauftragten zu regeln.
Es sei nicht gewährleistet, dass die Kommunikationsbeauftragten die ihnen gewährte Freistellung nicht für ihre Tätigkeit als gewerkschaftliche Vertrauensleute auch im betrieblichen Meinungsbildungsprozess einsetzten. Jedenfalls könnten die Kommunikationsbeauftragten nicht durch einen Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats bestellt werden. Die Wertung des Gesetzgebers, bei repräsentativer Tätigkeit Minderheitenschutz in Form des Verhältniswahlrechts zu gewähren, müsse auch für die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten gelten.
9 Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U vom 9. September 1997 nebst Protokollnotizen vom 9. September 1997 und vom 13. Dezember 1999 unwirksam ist, 2. festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats in GBP/E Standort U vom 27. April 1998 mit Protokollnotizen vom 27. April 1998 und vom 13. Dezember 1999 unwirksam ist.
10 Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
11 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten durch Mehrheitsbeschluss sei zulässig. Die Kommunikationsbeauftragten seien Hilfspersonen, die den Betriebsrat bei der Umsetzung seines Informationskonzepts unterstützten.
12 Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.
13 Das Arbeitsgericht hat die - erstinstanzlich anders formulierten - Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Ergänzend beantragen sie hilfsweise festzustellen, dass die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U vom 9. September 1997 in der Fassung der Protokollnotizen vom 9. September 1997 und vom 13. Dezember 1999 sowie der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats in GBP/E Standort U vom 27. April 1998 in der Fassung der Protokollnotizen vom 27. April 1998 und vom 13. Dezember 1999 im Wege und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht im Wege und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen ist.
14 Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
15 B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Das gilt auch für den in der Rechtsbeschwerde gestellten Hilfsantrag.
16 I. Die Hauptanträge sind als ein auf die Unzulässigkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 gerichteter einheitlicher Hauptantrag zu verstehen. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
17 1. Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung.
18 Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit der im Betrieb U bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats gerichtet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsbefugnis fehlen, da einzelne Betriebsratsmitglieder die Unwirksamkeit einer vom Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht unabhängig von einem Eingriff in eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen geltend machen können. Weder das BetrVG noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der Minder- und/oder Mehrheitsfraktionen innerhalb einer Arbeitnehmervertretung vor (vgl. BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 18 zum inhaltlichen Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im Unternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen).
Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Nach diesem Rechtsschutzziel sind die Anträge als einheitlicher Hauptantrag zu verstehen, der auf die Feststellung gerichtet ist, die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der im Betrieb U geltenden Bestimmungen zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats sei unzulässig. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich - wie sich aus dem Antrag ergibt - um die Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 mit den jeweiligen Protokollnotizen vom 13. Dezember 1999.
19 2. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig.
20
21
22
23
24
25 3. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat ist befugt, Kommunikationsbeauftragte auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 zu bestellen. Dies verstößt nicht gegen Organisationsvorschriften oder sonstige Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
26
27
28
29 § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ermöglicht Regelungen zur Bildung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern erleichtern. Die Bildung dieser Vertretungsorgane kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Kontakt zwischen dem Betriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besteht wie zB im Fall eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats eines bundesweit tätigen Unternehmens (BT-Drs. 14/5741 S. 34). Die zusätzlichen Arbeitnehmervertretungen haben gegenüber dem Arbeitgeber keine Vertretungs- oder Mitwirkungsbefugnisse (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 3 Rn. 58; Franzen GK-BetrVG 10. Aufl. § 3 Rn. 57; DKKW-Trümner 14. Aufl. § 3 Rn. 135). Es handelt sich jedoch um Vertretungsorgane (Fitting 27. Aufl. § 3 Rn. 59), die nach demokratischen Grundsätzen zu wählen sind und nicht durch den Betriebsrat ernannt werden können (Fitting 27. Aufl. § 3 Rn. 63; Franzen GK-BetrVG 10. Aufl. § 3 Rn. 26; DKKW-Trümner 14. Aufl. § 3 Rn. 138). Eine Vertretung der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordert eine Organstruktur (vgl. etwa ErfK/Koch 15. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 8; Richardi in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 3 Rn. 68; Teusch NZA 2007, 124, 129). Dafür spricht schon der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Unter einer „Vertretung der Arbeitnehmer“ ist eine Repräsentationseinheit zu verstehen. Diese setzt eine innere Organisation voraus.
30
31 (a) Nach den Betriebsvereinbarungen sind die Kommunikationsbeauftragten nicht in einer Organstruktur zusammengefasst. Die Betriebsvereinbarungen enthalten keine Organisationsregelungen zur Konstituierung und Geschäftsführung der Kommunikationsbeauftragten. Sie sehen auch keine institutionalisierten Sitzungen der Kommunikationsbeauftragten vor. Nach Ziff. 1.4 der Betriebsvereinbarungen finden nur regelmäßige Diskussionsrunden der Kommunikationsbeauftragten mit den Betriebsratsmitgliedern des jeweiligen Bereichs statt, die durch den Betriebsrat geleitet werden. Sie dienen nicht der Meinungsbildung innerhalb der Kommunikationsbeauftragten, sondern dem Informationsaustausch zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Kommunikationsbeauftragten.
32 (b) Das Bestehen der erforderlichen Organstruktur ist auch nicht im Hinblick auf die Strukturen der Vertrauenskörperleitung zu bejahen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass durch die gelegentliche unzulässige Vermengung der Tätigkeiten der Vertrauensleute und der Kommunikationsbeauftragten in der Vergangenheit keine Organstruktur der Kommunikationsbeauftragten geschaffen wurde. Es hat festgestellt, dass die Vertrauenskörperleitung der Mehrheitsgewerkschaft nicht für sich beansprucht, als Leitung der Beauftragten auftreten zu können.
33
34
Darüber hinaus werden von dem Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch solche Hilfspersonen erfasst, die der Betriebsrat für die Vorbereitung und Abwicklung von Entscheidungen über die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte benötigt (BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 27, BAGE 142, 87). Gleiches kann für Hilfspersonen gelten, die der Betriebsrat im Rahmen des Meinungs- und Informationsaustauschs mit der Belegschaft zur Informationsvermittlung heranzieht. Der Einsatz solcher Hilfspersonen ist dem Betriebsrat nicht grundsätzlich verwehrt. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Betriebsverfassungsgesetz verweist den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - zu III 2 a der Gründe).
Es verlangt von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am Schwarzen Brett zu beschränken, die Belegschaft schriftlich zu informieren oder die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen persönlich aufzusuchen. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 3 c aa der Gründe mwN, BAGE 92, 26).
35
36 (a) Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Belegschaft umfassend und grundlegend zu informieren. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflichten nach § 75 BetrVG und § 80 BetrVG verlangt zwingend, sich mit den von ihm zu vertretenden Arbeitnehmern auszutauschen. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist ohne einen Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 92, 26).
37 (b) Die Kommunikationsbeauftragten haben beim Informations- und Meinungsaustausch des Betriebsrats mit der Belegschaft nur Hilfstätigkeiten in Form von Vorbereitungsarbeiten und Botendiensten zu erbringen. Nach Ziff. 1.2 der Betriebsvereinbarungen sollen die Kommunikationsbeauftragten den Betriebsrat in seiner Meinungsbildung unterstützen. Dazu haben sie die Anliegen der Arbeitnehmer und Stimmungen in der Arbeitnehmerschaft an den Betriebsrat heranzutragen. Durch die Weitergabe der Informationen an den Betriebsrat bereiten sie dessen Entscheidungen vor. Die Kommunikationsbeauftragten haben ferner die Aufgabe, Informationsmaterial des Betriebsrats an die Arbeitnehmer weiterzuleiten. Diese Tätigkeit ist auf einen Botendienst beschränkt. Die Kommunikationsbeauftragten bestimmen nicht den Inhalt der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft, sondern geben das Informationsmaterial des Betriebsrats weiter. Sie sollen weder initiativ werden, noch sind ihnen vom Betriebsrat Entscheidungsspielräume übertragen.
38
Bei seiner Entscheidung, welche Hilfsmittel er benötigt, hat der Betriebsrat die berechtigten Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostenbelastung, angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - zu B 2 der Gründe; 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - zu B III 2 a der Gründe, aaO). Die Vorschrift regelt somit im Verhältnis des Betriebsrats zum Arbeitgeber, dass der Betriebsrat lediglich die Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel verlangen kann. Daher kann sich grundsätzlich nur der Arbeitgeber auf die fehlende Erforderlichkeit eines verlangten Hilfsmittels berufen.
Bei Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats findet § 40 Abs. 2 BetrVG dagegen keine Anwendung. Dem Schutz der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder, die durch eine „Überversorgung“ gefährdet sein könnte, dient die Regelung des § 78 BetrVG (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 28). Die Arbeitgeberin hat sich nicht auf die fehlende Erforderlichkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten berufen.
39
40
41
42 (a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass alle Betriebsratsmitglieder, auch die Angehörigen der Minderheitsfraktion, an den regelmäßigen Diskussionsrunden zwischen dem Betriebsrat und den Kommunikationsbeauftragten teilnehmen und sich dadurch informieren können. Die Betriebsratsmitglieder sind in ihrer Informationsbeschaffung auch nicht auf die Kommunikationsbeauftragten beschränkt. Es ist ihnen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unbenommen, direkt mit den Arbeitnehmern Kontakt aufzunehmen. Eine rechtlich erhebliche Einschränkung liegt nicht darin, dass bei den Arbeitnehmern, die sich mit ihren Belangen schon an die Kommunikationsbeauftragten gewandt haben, kein Gesprächsbedarf besteht, und sie sich deshalb nicht ihrerseits auch an ein Betriebsratsmitglied wenden. Zum einen werden die Betriebsratsmitglieder durch die Kommunikationsbeauftragten von den an sie herangetragenen Anliegen der Arbeitnehmer informiert, zum anderen ist es den Betriebsratsmitgliedern unbenommen, die Arbeitnehmer direkt selbst anzusprechen.
43 (b) Die Antragsteller sind auch nicht in der Verbreitung von Informationen eingeschränkt. Die Kommunikationsbeauftragten sind Hilfspersonen des gesamten Betriebsrats, nicht Hilfspersonen eines „IG Metall Betriebsrats“ oder einer anderen Gruppierung innerhalb des Betriebsrats. Sie verteilen das Informationsmaterial des Betriebsrats an die Belegschaft, nicht das Informationsmaterial einzelner im Betriebsrat vertretener Gruppen. Die Mehrheitsfraktion darf die Kommunikationsbeauftragten daher nicht für die Weitergabe ihrer spezifischen Meinungen und Informationen und für ihre eigene Werbung einsetzen. Auf den Inhalt des Informationsmaterials des Betriebsrats können die Antragsteller als Mitglieder des Betriebsrats Einfluss nehmen. Sie sind auch nicht daran gehindert, sich selbst an die Belegschaft zu wenden, um den Standpunkt ihrer Minderheitsfraktion zu vertreten.
44
45
46
47
48
49
50
51
52
Das Zeitkontingent steht nur für die Tätigkeit der Kommunikationsbeauftragten zur Verfügung. Es darf nicht für Tätigkeiten als Mitglieder des Vertrauenskörpers der Mehrheitsgewerkschaft genutzt werden. Die Funktion als Mitglied des Vertrauenskörpers der Mehrheitsgewerkschaft und die Stellung als Kommunikationsbeauftragter sind voneinander zu trennen. Dass die Funktionen in der Vergangenheit gelegentlich unzulässigerweise vermischt wurden, begründet noch nicht die Annahme einer Wahlbeeinflussung durch die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten entsprechend den Vorgaben in den Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998. Sollten die Kommunikationsbeauftragten im Einzelfall dazu eingesetzt werden, der Mehrheitsfraktion unberechtigterweise Vorteile zu verschaffen, könnten die Minderheitsfraktionen hiergegen mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln vorgehen.
Dies führte jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten.
53
54
55
56 II. Der in der Rechtsbeschwerdeinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
57 1. Der Hilfsantrag ist zulässig.
58
59
60
61
62
63 2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten ist nicht im Wege der Verhältniswahl vorzunehmen.
64
65
66
Es fehlt bereits an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen er die Beachtung der Verhältniswahl für geboten hält, dies ausdrücklich in die betreffende Norm aufgenommen. In den übrigen Fällen soll das Mehrheitsprinzip gelten. Der in den genannten Normen enthaltene Minderheitenschutz ist kein allgemeines Prinzip des BetrVG (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 269; 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96 - zu B II 2 der Gründe). Außerdem ist die Interessenlage bei der Bestellung der Kommunikationsbeauftragten nicht vergleichbar mit der Interessenlage bei der Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
Anders als bei der Wahl von Ausschussmitgliedern und freigestellten Betriebsratsmitgliedern geht es bei der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten nicht um die Wahl von Repräsentanten der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben.
67
Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Donath http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600047733&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public