KARE600047817 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 BAG 9. Senat 20150623 9 AZR 125/14 Urteil § 315 Abs 1 BGB, § 3 Abs 1 Nr 3 AltTZG 1996, § 1 TVG vorgehend ArbG Siegen, 23. Mai 2013, Az: 1 Ca 1326/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 12. November 2013, Az: 9 Sa 973/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Tarifauslegung - Anspruch auf Altersteilzeit 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2013 - 9 Sa 973/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. 2 Der am 9. Mai 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 bei der Beklagten tätig, zuletzt als amtlich anerkannter Sachverständiger in einer 38,5-Stunden-Woche. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den „Tarifvertrag Altersteilzeit“ zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) an, mit dem der „Tarifvertrag Altersteilzeit“ vom 29. Juni 2005 fortgeführt wird. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018. Die Arbeitsphase sollte am 1. Oktober 2011 beginnen und am 31. Januar 2015 enden. Daran sollte sich die Freistellungsphase anschließen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. März 2012 den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit dem Kläger ab. Sie berief sich darauf, für eine erfolgreiche Marktbearbeitung benötige sie gute Mitarbeiter in ausreichender Zahl. Zudem sei es schwieriger geworden, neue Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu gewinnen. Diese Situation werde sich in den nächsten Jahren noch deutlich verschärfen. 3 Im TV ATZ heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt: „Präambel Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, dass der Tarifvertrag Altersteilzeit (Tarifmodul) vom 29.06.2005 fortgeführt wird. Dieser Tarifvertrag gilt nur für die nach dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge. Die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge, die auf der Grundlage der bis dahin geltenden tariflichen Regelungen der RWTÜV Gruppe (alt), der betrieblichen Regelungen der TÜV NORD GRUPPE (alt) oder auf Grundlage des bis zum 31.12.2009 maßgeblichen Tarifvertrages zur Altersteilzeit abgeschlossen worden sind, werden unverändert fortgeführt. Der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ist freiwillig. Wenn Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen werden, sind die Bestimmungen dieses Tarifvertrages Altersteilzeit maßgebend. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien den nachfolgend aufgeführten Tarifvertrag Altersteilzeit vereinbart: § 1 Geltungsbereich … 3. persönlich: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Mitarbeiter genannt), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mit denen nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird. … § 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren (vor Beginn der Altersteilzeit) mindestens 1.080 Kalendertage eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden ausgeübt haben, können mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) vereinbaren. Mit diesen Mitarbeitern können Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen werden, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen und dies mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 des Altersteilzeitgesetzes im Einklang steht. Wenn betriebliche Gründe dagegen stehen, wird der Betriebsrat durch den Arbeitgeber hierüber informiert. § 3 Antrag Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrages hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen, ob er dem Antrag entspricht. Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Betriebsrat namentlich über die gestellten, genehmigten und/oder eventuell geänderten Anträge auf Altersteilzeit. § 4 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf - sofern dem Mitarbeiter nicht vorher eine ungeminderte Leistung nach § 2 zusteht - die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und zehn Jahre nicht überschreiten. …“ 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen tariflichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. 5 Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 25. Mai 2011 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018 mit einer Arbeitsphase vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2015 und anschließender Freizeitphase anzunehmen. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen sei für den Arbeitgeber freiwillig. Zudem stünden dem Begehren des Klägers betriebliche Belange entgegen. Es sei schwieriger geworden, neue Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu gewinnen und die Stelle des Klägers nachzubesetzen. Auch werde der Kläger als guter Mitarbeiter weiter benötigt. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 18. Februar 2014 (- 9 AZN 1350/13 -) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 8 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung, der Arbeitgeber sei nach dem TV ATZ grundsätzlich nicht verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverträge auf Verlangen der Arbeitnehmer abzuschließen, durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob dem Altersteilzeitverlangen des Klägers betriebliche Belange entgegenstanden und ob die Beklagte sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ermessensfehlerfrei ablehnte. Die Beklagte könnte entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen nach § 2 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet sein, das Angebot des Klägers vom 25. Mai 2011 anzunehmen, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018 abzuschließen. 9 I. Die Parteien wenden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den TV ATZ auf ihr Arbeitsverhältnis an. 10 II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet der TV ATZ grundsätzlich einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen. 11 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, aus der Präambel und aus § 1 Nr. 3 Satz 1 TV ATZ folge, dass der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen für den Arbeitgeber freiwillig sei und er frei entscheiden dürfe, ob er mit einem Arbeitnehmer die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren wolle. Die Freiwilligkeit werde durch § 1 Nr. 3 Satz 1 TV ATZ klargestellt. Danach gelte der TV ATZ nur für die Arbeitnehmer, mit denen nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen werde. Damit sei § 2 TV ATZ, der nach seinem Wortlaut einen Anspruch begründe, schon nicht anwendbar. 12 2. Diese Auslegung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.