BAG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F) – Nichtigkeitsklage Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2014 - 3 AZN 624/14 (F)…
KARE600047825 ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 BAG 3. Senat 20151013 3 AZN 915/15 (F) Beschluss § 72a Abs 5 ArbGG, § 79 S 1 ArbGG, § 578 Abs 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 584 Abs 1 ZPO, § 586 Abs 1 ZPO, § 587 ZPO vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 28. Januar 2009, Az: 3 Ca 148/08, Urteilvorgehend BAG, 22. September 2014, Az: 3 AZN 624/14 (F)vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 13. Juli 2015, Az: 13 Sa 413/15, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 9. März 2010, Az: 13 Sa 579/09vorgehend BAG, 27. Juli 2010, Az: 3 AZN 382/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeitsklage Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2014 - 3 AZN 624/14 (F) - wird als unzulässig verworfen.
Die Nichtigkeitsklägerin hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
1 I. Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Senats vom 22. September 2014 (- 3 AZN 624/14 (F) -) abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
2 Die Klägerin war Praktikantin bei der Beklagten. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Praktikantenvertrags, die Erteilung einer Praktikumsbescheinigung, die Verpflichtung zur weiteren Ausbildung, Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Ermöglichung von Fachdokumentationen. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das Arbeitsgericht Oldenburg (- 3 Ca 148/08 -) der Klage hinsichtlich des begehrten Kündigungsschutzes und der Praktikumsbescheinigung stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geführte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 9. März 2010 (- 13 Sa 579/09 -) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (- 3 AZN 382/10 -) zurückgewiesen.
3 Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 hat die Klägerin erneut gegen das Berufungsurteil vom 9. März 2010 (- 13 Sa 579/09 -) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 22. September 2014 (- 3 AZN 624/14 (F) -) als unzulässig verworfen hat.
4 Mit Schriftsatz vom 25. April 2015 hat die Klägerin zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen ua. Nichtigkeitsklage sowohl gegen das Berufungsurteil vom 9. März 2010 (- 13 Sa 579/09 -) als auch gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2014 (- 3 AZN 624/14 (F) -) erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2014 (- 3 AZN 624/14 (F) -) abgetrennt und an das Bundesarbeitsgericht verwiesen.
5 II. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Die Klägerin des Vorprozesses hat keinen Nichtigkeitsgrund aufgezeigt.
6 1. Der Antrag ist statthaft, obwohl die Entscheidung vom 22. September 2014 (- 3 AZN 624/14 (F) -), gegen die sich die Antragstellerin wendet, kein Urteil, sondern ein Beschluss ist.
7 Zwar setzt § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Verfahren, das wieder aufgenommen werden soll, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wurde. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist die Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch auch dann statthaft, wenn die letzte Entscheidung ein urteilsvertretender Beschluss war, etwa eine Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO oder § 552 ZPO, durch den die Berufung oder Revision als unzulässig verworfen worden ist (BAG 11. Januar 1995 - 4 AS 24/94 - zu II 1 der Gründe; 20. Januar 1955 - 2 AZR 300/54 - zu I der Gründe, BAGE 1, 228). Gleiches gilt auch für einen Beschluss, durch den - wie im vorliegenden Fall - eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wird. Auch durch einen solchen Beschluss wird das Verfahren beendet (BAG 18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 66, 140), da nach § 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig wird. Zu entscheiden ist in diesem Fall nicht aufgrund einer „Nichtigkeitsklage“, sondern aufgrund eines Antrags durch Beschluss, der entsprechend § 72a Abs. 5 ArbGG ergehen kann, wobei die mündliche Verhandlung freigestellt ist (vgl. BAG 12. September 2012 - 5 AZN 1743/12 (F) - Rn. 3; 11. Januar 1995 - 4 AS 24/94 - aaO; 18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - aaO; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 79 Rn. 1).
8 2. Der Antragsteller hat den Antrag mit dem notwendigen Inhalt (§ 587 ZPO) zwar nicht bei dem ausschließlich zuständigen Bundesarbeitsgericht (§ 584 Abs. 1 ZPO) eingereicht, sondern bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dieses hat jedoch den Antrag, soweit er die Nichtigkeit des Beschlusses des Senats vom 22. September 2014 (- 3 AZN 624/14 (F) -) zum Gegenstand hat, abgetrennt und mit Beschluss vom 13. Juli 2015 (- 13 Sa 413/15 -) an das Bundesarbeitsgericht verwiesen.
9 3. Es kann dahinstehen, ob der Antrag rechtzeitig (§ 586 Abs. 1 ZPO) eingereicht wurde. Denn der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil Nichtigkeitsgründe nicht schlüssig dargelegt wurden.
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19 Nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Da es nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ausreicht, wenn nur die Möglichkeit einer Ablehnung bestand oder der Richter sich selbst hätte ablehnen müssen, genügt es nicht, wenn direkt aus dem angegriffenen Berufungsurteil hervorgeht, dass objektiv die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat und eine Ablehnung erfolgreich gewesen wäre (vgl. BGH 9. November 1992 - II ZR 230/91 - zu 1 der Gründe, BGHZ 120, 141; vgl. Wieczorek/Schütze/Prütting 3. Aufl. § 547 ZPO Rn. 27). Ob angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch ein Verstoß gegen § 48 ZPO die Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittel der Revision rechtfertigen kann (vgl. hierzu BGH 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - zu II 2 c der Gründe), an diesem am Wortlaut orientierten Verständnis von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat keinen nach § 48 ZPO anzeigepflichtigen Sachverhalt behauptet, sondern ausschließlich geltend gemacht, dass sie die Vorsitzende wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Hinweispflicht abgelehnt hätte. Nach dem Rechtsgedanken des § 579 Abs. 2 ZPO geht bei einem angeblichen Verstoß gegen die Hinweispflicht zudem das Verfahren nach § 78a ArbGG dem Nichtigkeitsantrag vor.
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23 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Zwanziger Spinner Ahrendt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600047825&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public