KARE600047967 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0 BAG 5. Senat 20150819 5 AZR 1000/13 Urteil § 615 S 1 BGB, § 9 Abs 2 PersVG SN vorgehend ArbG Dresden, 31. Januar 2013, Az: 5 Ca 918/12, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 8. November 2013, Az: 7 Sa 165/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Annahmeverzug - Jugend- und Auszubildendenvertreter Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend. 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 7 Sa 165/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 37 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) verfallen ist. 2 Der 1984 geborene Kläger absolvierte seit dem 10. September 2008 beim Beklagten in dessen Staatsbetrieb S eine Ausbildung zum Forstwirt. Das Ausbildungsverhältnis war bis zum 31. August 2011 befristet. Der Kläger war Mitglied der beim Staatsbetrieb S - Forstbezirk L - gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Auf gemeinsamen Antrag des Klägers und des Ausbildungsbetriebs wurde die Ausbildungszeit gemäß § 8 BBiG um sechs Monate verkürzt. Am 23. Februar 2011 bestand der Kläger die Abschlussprüfung. 3 Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2011 unter Berufung auf seine „JAV-Tätigkeit“ die unbefristete Weiterbeschäftigung in dem erlernten Beruf verlangt. Er erschien am 24. Februar 2011 gegen 08:00 Uhr am Sitz des Forstbezirks L und wurde nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter K, der den abwesenden Dienststellenleiter vertrat, nach Hause geschickt. 4 Mit Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 11. März 2011 ließ der Kläger seine Arbeitskraft „nochmals schriftlich und ausdrücklich“ anbieten. 5 Am 4. März 2011 beantragte der Beklagte gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) beim Verwaltungsgericht Dresden die Feststellung, dass „durch den Antrag (des Klägers) vom 22. Februar 2011 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet wird“. Nach Hinweis des Gerichts in der Anhörung vom 24. Februar 2012, es sei nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, ging der Beklagte zu einem Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 SächsPersVG über. Diesem entsprach das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (- 9 K 331/11 -). Die Beschwerde des Klägers verwarf das Sächsische OVG mit Beschluss vom 20. Februar 2013 (- PL 9 A 285/12 -) als unzulässig. 6 Ab dem 7. Juni 2012 beschäftigte der Beklagte den Kläger im Forstbezirk T für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 7 Nach erfolgsloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 2. März 2012 hat der Kläger mit der am 20. März 2012 eingereichten und mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 erweiterten Klage zuletzt Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. Februar 2011 bis zum 6. Juni 2012 verlangt. Er habe seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten, indem er am Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung morgens zum Arbeitsantritt in der für ihn zuständigen Dienststelle erschien. Die Forderung sei auch ausreichend geltend gemacht worden. 8 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.242,48 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 4.663,45 Euro netto sowie anderweitigen Verdienstes iHv. 685,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.893,80 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.112,80 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 825,66 Euro netto sowie anderweitigen Verdienstes iHv. 1.940,90 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.346,24 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, für den Zeitraum vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 sei der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 37 TV-Forst verfallen. In den Vorinstanzen hat er außerdem geltend gemacht, er habe sich mangels eines ausreichenden tatsächlichen oder wörtlichen Angebots nicht im Annahmeverzug befunden. Zudem sei der Kläger nicht leistungsbereit und seine Beschäftigung dem Beklagten nicht zumutbar gewesen. 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag beschränkt auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 weiter und rügt, das Landesarbeitsgericht habe die Anforderungen des § 37 TV-Forst verkannt. 11 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe sich (auch) in dem in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 im Annahmeverzug befunden, greift die Revision nicht an. Ihre Rüge, der Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sei nach § 37 TV-Forst verfallen, greift nicht durch. 12 I. Es kann dahinstehen, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-Forst Anwendung findet. 13 Die tatsächlichen Voraussetzungen der beiderseitigen Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. In der Revisionsinstanz ist aber unstreitig geworden, dass der Kläger - was seine Prozessvertretung durch die D GmbH vermuten ließ - Mitglied der tarifschließenden Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt ist und auch im Streitzeitraum schon war. Die Mitgliedschaft des Beklagten in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist gerichtsbekannt und steht zudem zwischen den Parteien außer Streit. 14 Doch gilt der TV-Forst nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Dabei sind nach Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TV-Forst ua. erfasst Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Fortwirtin/zum Forstwirt mit entsprechender Tätigkeit. 15 1. Der Kläger, damals Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Staatsbetrieb S - Forstbezirk L, stand aufgrund seines schriftlichen Verlangens auf Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung seit dem 24. Februar 2011 in einem gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Das steht zwischen den Parteien nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr außer Streit. 16 Der TV-Forst enthält zwar an mehreren Stellen - etwa in § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 - Regelungen, die auf ein rechtsgeschäftlich begründetes Arbeitsverhältnis zugeschnitten sind. Gleichwohl differenziert § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst nicht danach, ob das den Geltungsbereich eröffnende Arbeitsverhältnis durch Vertrag oder kraft Gesetzes begründet worden ist. 17 2. Fraglich ist, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst für die Eröffnung des Geltungsbereichs neben dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der weiteren Voraussetzung „Beschäftigte (…), die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben“, die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die forstwirtschaftliche Verwaltung oder Einrichtung voraussetzt. An einer solchen mangelte es. Denn der Beklagte hat - in Konsequenz seiner Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden - weder die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher konkretisiert (zur Konkretisierungspflicht des Arbeitgebers, vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 15 mwN, BAGE 148, 16), noch ihm eine Tätigkeit in der Waldarbeit als auszuübende zugewiesen, obwohl die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit die Eingruppierung (§ 12 Abs. 1 TV-Forst) und damit die Höhe des Tabellenentgelts (§ 15 Abs. 1 TV-Forst) bestimmt. Damit könnte es auch an einer „entsprechenden Tätigkeit“ iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TV-Forst fehlen. 18 Der Senat braucht jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst nicht abschließend zu klären. Die Revision ist auch dann erfolglos, wenn der Geltungsbereich des TV-Forst eröffnet ist. 19 II. War der Kläger gehalten, die tarifliche Ausschlussfrist zu beachten, so hat er diese mit dem schriftlichen Verlangen nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG gewahrt. 20 1. Nach § 37 Abs. 1 TV-Forst verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. 21
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