den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
arbeiten müssten.“ 4 Die Klägerin ist als Bestattungsberaterin
den Vorgaben eines Dienstplans tätig. Sie erbringt ihre Wochenarbeitszeit von 39 Stunden demnach grundsätzlich in der Zeit von Montag bis einschließlich Freitag. Dabei leistet sie an den ersten vier Wochentagen jeweils acht Stunden und freitags sieben Stunden. Zwischen acht- und elfmal im Kalenderjahr hat sie einen sog. „Jourdienst“ zu leisten. In der Jourdienstwoche arbeitet sie auch freitags acht Stunden und zudem am Samstag und Sonntag jeweils fünf Stunden von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Es ergibt sich eine Gesamtarbeitszeit von 50 Wochenstunden. In der Woche danach reduziert sich ihre Arbeitszeit auf 28 Stunden. Sie erbringt ihre Arbeitsleistung dann montags bis mittwochs im normalen Umfang von acht Stunden. Am Donnerstag arbeitet sie jedoch nur vier Stunden von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Freitags ist sie von ihrer Leistungspflicht befreit. 5 In der Kalenderwoche 22 des Jahres 2012 (28. Mai bis 3. Juni 2012) leistete die Klägerin Jourdienst. Folglich handelte es sich bei der anschließenden Kalenderwoche 23 um eine solche mit verringertem Arbeitszeitvolumen. Der Donnerstag dieser Woche, der 7. Juni 2012, war in Bayern ein gesetzlicher Wochenfeiertag (Fronleichnam). Die Klägerin erbrachte an diesem Tag keine Arbeitsleistung. Sie erhielt
1 EFZG für die wegen des Feiertags nicht zu leistende Arbeitszeit von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr eine Entgeltfortzahlung für vier Arbeitsstunden. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr darüber hinaus ein Freizeitausgleich durch Reduzierung ihrer Sollarbeitszeit im Umfang von vier Stunden zustehe. Dies könne sie sowohl wegen einer betrieblichen Übung als auch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT beanspruchen. Am
mittag des 7. Juni 2012 sei sie
dem Dienstplan nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen, weil sie die entsprechenden vier Stunden bereits im Rahmen des vorangegangenen Jourdienstes geleistet habe. Durch den Feiertag dürfe der für diese Vorleistung dienstplanmäßig vorgesehene Freizeitausgleich nicht entfallen. Andernfalls wäre sie gegenüber Mitarbeitern, welche in der Woche vor dem Feiertag keinen Wochenenddienst geleistet haben, ohne Rechtfertigung benachteiligt. Diese hätten in beiden Wochen lediglich 70 Stunden gearbeitet (39 Stunden in der ersten Woche, 31 Stunden in der zweiten Woche). Sie selbst hätte demgegenüber für die gleiche Vergütung in beiden Wochen insgesamt 74 Stunden Arbeitsleistung erbracht (50 Stunden in der sog. Jourdienstwoche sowie 24 Stunden von Montag bis einschließlich Mittwoch der Folgewoche). Gerade diese Ungleichbehandlung wolle § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ausweislich der Protokollnotiz vermeiden. Dabei komme es nicht darauf an, ob ohne diese Regelung
gearbeitet werden müsste oder ob bereits vorgeleistet wurde. 7 Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den geleisteten Wochenenddienst in Freizeit auszugleichen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit der Klägerin um die am 7. Juni 2012 dienstplanmäßig ausgefallenen vier Arbeitsstunden in dem auf die Rechtskraft des Verfahrens folgenden Monat zu reduzieren. 8 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT finde keine Anwendung. Die Tarifnorm setze voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer wegen des Dienstplans am Feiertag gar keine Arbeitsleistung erbringen müsse. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin
dem Dienstplan am Vormittag des
Vornahme der gebotenen Auslegung des verbleibenden Antrags zulässig. 12 1. Die Klägerin hat die tarifliche Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT als Anspruchsgrundlage angeführt. Der Wortlaut des noch rechtshängigen Leistungsantrags steht damit jedoch nicht im Einklang. Demnach soll die Beklagte verurteilt werden, die Sollarbeitszeit der Klägerin zu reduzieren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich
D-AT jedoch nicht durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers. Die Verminderung erfolgt vielmehr von Rechts wegen. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen
gelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustandes gemäß § 611 Abs. 1 BGB (vgl. BAG
1 BGB geschuldeten Arbeitsleistung. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann die Verminderung durch eine entsprechende Dienstplangestaltung noch umgesetzt werden. Eine solch verzögerte Beachtung der tariflichen Vorgaben stellt im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 249 Abs. 1 BGB dar. 13 2. Dementsprechend ist der noch rechtshängige Antrag dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die von ihr angenommene Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit
D-AT bei der künftigen Dienstplangestaltung der Beklagten berücksichtigt wissen will. In diesem Zusammenhang ist der Begriff Sollarbeitszeit bezogen auf die Vorgaben der Beklagten im Dienstplan zu verstehen. Durch diesen gibt die Beklagte - bei Wahrung der Rechte des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG - den Rahmen für die Arbeitszeit
Kalendertag und Uhrzeit vor (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 30). Die in Anspruch genommene tarifliche Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit soll
der Antragstellung bei der Dienstplangestaltung für den Monat
dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch eine Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit um vier Stunden umgesetzt werden. 14 3. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet die begehrte Leistung so genau, dass die Beklagte ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise sie dem Urteilsspruch
kommen kann, und dass das Urteil vollstreckungsfähig ist (vgl. BAG
1 EFZG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit
einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst ist. § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Dass der Arbeitnehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, sondern dient zB dazu, einen Fünftagesrhythmus einzuhalten (BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 17 mwN). 18 b) § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT erfasst demgegenüber die Konstellation, dass ein Beschäftigter
einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist. Bei der Normsetzung erfüllten die Tarifvertragsparteien eine Forderung
Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung an gesetzlichen Feiertagen (vgl. BAG
Dienstplan arbeitende Beschäftigte zur Erreichung der vollen Vergütung die am Feiertag „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ an einem anderen Tag ableisten, gleich, ob vor dem Feiertag oder danach. Zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung von Beschäftigten, die
einem Dienstplan arbeiten, soll jeder, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten. Bei feiertagsunabhängiger Freistellung wird deshalb das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 47). Dieser Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT kommt in der ihn erläuternden Protokollerklärung zum Ausdruck. Die ohne § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bestehende Verpflichtung zur Vor- oder
arbeit steht in einem durch das Wort „deshalb“ bewirkten Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am Feiertag (vgl. BAG
den „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“. Mit dieser stundenbezogenen Betrachtungsweise ist auch der Fall erfasst, dass dienstplanmäßig keine vollständige Freistellung am Feiertag vorgesehen ist. Dies ist nicht außergewöhnlich. Angesichts der tariflich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Lage der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 TVöD-AT) kann ein Dienstplan vorsehen, dass ein Vollbeschäftigter an manchen Werktagen nur vormittags oder
mittags arbeitet, während er an anderen Tagen ganztägig zu arbeiten hat. Sieht ein Dienstplan für einen auf einen Werktag fallenden Feiertag einen Freizeitausgleich vor, der hinsichtlich seiner Stundenzahl nicht die gesamte reguläre Tagesarbeitszeit erreicht, sind insoweit ebenfalls „dienstplanmäßig ausgefallene Stunden“ zu verzeichnen. 22
dem Feiertag hätte leisten müssen, um die volle Vergütung für die Erbringung der regelmäßigen Arbeitszeit zu erhalten. Diese Verpflichtung zur Vor- oder
arbeit kann auch bestehen, wenn der Beschäftigte
dem Dienstplan am Feiertag nur in herabgesetztem Umfang zur Arbeit eingeteilt ist. 24
gearbeitet werden müssen. Dies setzt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT, wie dargelegt, voraus (vgl. auch Bredemeier/Neffke/Cerff
arbeit verpflichtet. Der Feiertag steht außerhalb ihrer vertraglichen Leistungsverpflichtung. 28
D-K verringert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
D-K muss demgegenüber individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 48). Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K entspricht daher der Erklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT mit dem Unterschied, dass wegen § 6.1 TVöD-K die Worte „am Feiertag“ nicht enthalten sind. 30 bb)
Ansicht der Revision ist die starre Vorgabe einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der maßgeblichen Wochenarbeitszeit
D-K im Falle einer teilweisen Freistellung am Feiertag mit dem Bezug von Entgeltfortzahlung für die an diesem Feiertag feiertagsbedingt ausfallenden Stunden nicht zu vereinbaren. Die Schichtdienstleistenden wären anderenfalls besser gestellt, denn sie erhielten für den Feiertag insoweit die Entgeltfortzahlung
1 EFZG und zudem im Tarifgebiet West eine Arbeitszeitreduzierung von 7,7 Stunden als ein Fünftel der
D-K dort maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 31
den Vorgaben eines Dienstplans zu erbringen.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sah der Dienstplan der Klägerin in der Kalenderwoche 22 des Jahres 2012 eine Arbeitswoche mit Jourdienst und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden vor. In der Folgewoche war eine verringerte Arbeitszeit von 28 Stunden dienstplanmäßig vorgesehen. Der Donnerstag dieser Woche, der 7. Juni 2012, war gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz (FTG) in Bayern ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam). An diesem hätte die Klägerin entsprechend dem für eine Woche
dem Jourdienst vorgesehenen Dienstplan nur vier Stunden von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr arbeiten müssen. In einer normalen Dienstwoche wären hingegen am Donnerstag acht Arbeitsstunden zu leisten gewesen. Demnach handelte es sich bei dem Feiertag am 7. Juni 2012 um einen auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag, an welchem dienstplanmäßig vier Stunden ausfielen. 34 b) Diese vier Stunden hatte die Klägerin
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch den Jourdienst in der Kalenderwoche 22 bereits vorgeleistet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dementsprechend bei der Reduzierung der Arbeitszeit in der Woche danach um einen Freizeitausgleich für diesen konkreten Jourdienst oder entsprechend der Auffassung der Revision um eine auf den Jahresdurchschnitt bezogene Verteilung der Wochenarbeitszeit (vgl. § 6 Abs. 2 TVöD-AT) handelte. In beiden Konstellationen wäre die Klägerin ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT zur Vor- oder
arbeit der streitigen vier Stunden verpflichtet, um die volle Vergütung für die Leistung der regelmäßigen Arbeitszeit zu erhalten. 35 c) Die Klägerin kann folglich beanspruchen, dass die Beklagte die
D-AT erfolgte Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um vier Stunden bei der Dienstplangestaltung für den Monat
dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch eine entsprechende Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) umsetzt. Sie verlangt damit jedenfalls nicht mehr als ihr zusteht, denn die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgte von Rechts wegen und wäre mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sofort zu berücksichtigen. Die Antragstellung trägt ersichtlich dem erforderlichen Vorlauf für die Dienstplangestaltung Rechnung. 36 III. Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß M. Geyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600047969&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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