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BAG 6 AZR 492/14

Obsah (4)§ 113Art. 30§§ 270§ 279

KARE600048038 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR492.14.0 BAG 6. Senat 20150924 6 AZR 492/14 Urteil § 174 S 2 BGB, § 113 S 2

sO, § 343 Abs 1 S 1

sO, § 337

sO vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Januar 2013, Az: 2 Ca 4739/12, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht,
  2. März 2014, Az: 12 Sa 265/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland

kenntnissetzen von der Bevollmächtigung Der Erklärungsempfänger ist iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung

Kenntnis gesetzt, wenn eine früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung, sofern dem Erklärungsempfänger nicht zwischenzeitlich vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
  2. März 2014 - 12 Sa 265/13 - wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2

sO zum

  1. Oktober 2012 beendet worden ist. 2 Die Klägerin war seit dem
  2. Mai 2011 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Schuldnerin), einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz

den USA, als Rechtsanwältin beschäftigt.

Ziff. 5.2 des Anstellungsvertrags war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart. 3 Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom

  1. Mai 2012 führte der United States Bankruptcy Court Southern District of New York ein Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 des Bankruptcy Code idF vom
  2. Oktober 2005 (Chapter 11 B.C.) durch. Bereits am
  3. Mai 2012 hatte das Abwicklungskomitee der Schuldnerin Herrn M zum Chief Restructuring Officer (CRO) eingesetzt und ihn mit der Befugnis zur Vornahme sämtlicher im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. erforderlichen Willenserklärungen ausgestattet. Die Schuldnerin beschloss, ua. ihren Standort

Frankfurt am Main, für den die Klägerin eingestellt war, zu schließen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom

  1. Juni
  2. Der Kündigung war eine Originalvollmacht der Schuldnerin vom
  3. Juni 2012, die durch Herrn M unterzeichnet war, beigefügt. Auszugsweise lautet diese Vollmacht wie folgt: „D LLP, vertreten durch den Chief Restructuring Officer M, bevollmächtigt hiermit T & Partner … das Anstellungsverhältnis mit Frau F sowohl ordentlich als auch außerordentlich zu kündigen und einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Die Vollmacht umfasst auch die Befugnis, im Namen von D LLP alle sonstigen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche anlässlich der Kündigung des Anstellungsvertrages noch erforderlich werden. …“ 4 Diese Kündigung war unwirksam, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihres Zugangs schwanger war. Ihre Schwangerschaft teilte sie den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin mit Schreiben vom
  4. Juli 2012 mit. Nachdem die zuständige Behörde die Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte, kündigte die Schuldnerin über ihre Prozessbevollmächtigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
  5. Juli 2012 erneut mit der Frist des § 113

sO zum

  1. Oktober
  2. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am selben Tag zu. Darin heißt es ua.: „Wir hatten Ihnen bereits ausweislich der als Anlage 2 dem Schreiben vom
  3. Juni 2012 beigefügten Originalvollmacht vom
  4. Juni 2012 nachgewiesen, dass uns die Firma D LLP … bevollmächtigt hat, das mit Ihnen bestehende Anstellungsverhältnis durch Kündigung zu beenden.“ 5 Die Klägerin wies die Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht mit Schreiben vom
  5. August 2012 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zurück. Eine spätere Kündigung des zwischenzeitlich bestellten Sekundär-

solvenzverwalters vom

  1. August 2012 zum
  2. November 2012 griff sie nicht mehr an. 6 Die Klägerin wendet sich mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage noch gegen die Kündigung vom
  3. Juli
  4. Sie hat die Ansicht vertreten, die Kündigung vom
  5. Juli 2012 sei unwirksam, weil ihr keine Originalvollmacht beigefügt gewesen sei. Die Zurückweisung sei nur dann nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Bevollmächtigung unzweifelhaft bestehe bzw. fortbestehe. Vorliegend sei es ihr unmöglich gewesen, Klarheit über den Fortbestand der Bevollmächtigung zu erreichen. 7 Jedenfalls habe die Kündigung nicht mit der Frist des § 113 Satz 2

sO erfolgen können. § 113

sO könne auf ausländische

solvenzverfahren nur Anwendung finden, wenn die Stellung der zur Erklärung der Kündigung berechtigten Person wenigstens

den Grundzügen mit dem

solvenzverwalter nach deutschem Recht vergleichbar sei und im Rahmen eines vergleichbaren Verfahrens tätig werde. Bei dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. handele es sich aber um ein Reorganisationsverfahren, während § 113

sO vor allem der Erleichterung der Einstellung des Betriebs diene. Zudem stehe der verfassungsrechtlich gebotene Kündigungsschutz der Verkürzung der Kündigungsfrist unter Berufung auf das ausländische

solvenzverfahren entgegen. 8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 31. Juli 2012, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist. 9 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin habe aufgrund der ihr vorliegenden Vollmacht Kenntnis der Bevollmächtigung auch hinsichtlich der zweiten Kündigung gehabt. § 174 BGB regele nicht die Frage, ob die behauptete Vollmacht bestehe oder wirksam sei. Die Schuldnerin habe auch die Kündigungsfrist des § 113

sO heranziehen können, weil sie im Verfahren nach Chapter 11 B.C. gerichtlicher Aufsicht unterstanden habe. 10 Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kündigung vom

  1. Juli 2012 richtete. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 11 Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Schuldnerin vom
  2. Juli 2012 mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2

sO am 31. Oktober 2012 beendet worden. Die Vorinstanzen haben darum zu Recht die Klage abgewiesen. 12 I. Die von den Vorinstanzen unterlassene Prüfung, ob die

ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist, hat der Senat von Amts wegen nachzuholen (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 13, BAGE 143, 129). Die

ternationale Zuständigkeit ergibt sich aus den autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit. 13

  1. Ist - wie hier - ein deutsches Gericht nach §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, ist es regelmäßig auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (vgl. BAG
  2. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A) - Rn. 20;
  3. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 20, BAGE 125, 24). Das Arbeitsverhältnis unterfiel nach den weder mit der Revision noch mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I, ABl. L 177 vom
  5. Juli 2008 S. 6, künftig ROM I-VO) dem deutschen Arbeitsrecht. Der zeitliche Anwendungsbereich der ROM I-VO ist gemäß Art. 28 ROM I-VO eröffnet. Auch sachlich ist sie anwendbar, obwohl außer der Anwendung des deutschen Rechts nur noch die des US-amerikanischen Rechts

Betracht kommt. Die ROM I-VO ist gemäß Art. 2 als „loi uniforme“ ausgestaltet. Sie kommt darum auch gegenüber Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung (MüKoBGB/Martiny 6. Aufl. ROM I-VO Art. 2 Rn. 3) und ist für Fragen des anzuwendenden Statuts immer dann heranzuziehen, wenn ein staatliches Gericht mit Sitz

der Europäischen Union

ternational zuständig ist (Ostendorf RIW 2014, 93, 94). 14 2. Gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe ihre Tätigkeit ausschließlich

der Niederlassung der Schuldnerin

Frankfurt am Main verrichtet, sind weder Revisions- noch Gegenrügen erhoben. Das eröffnet den Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO und damit die

ternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BAG

  1. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A) - Rn. 21). 15 II. Die Kündigung vom
  2. Juli 2012 ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin sie nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise hätte zurückweisen können. Die Schuldnerin hatte die Klägerin bereits mit der der Kündigung vom
  3. Juni 2012 beigefügten Originalvollmacht iSv. § 174 Satz 2 BGB ausreichend davon

Kenntnis gesetzt, dass ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten sie auch bei der Folgekündigung vom

  1. Juli 2012 vertreten konnten. Das Zurückweisungsrecht war darum ausgeschlossen. 16
  2. § 174 BGB fand auf die Kündigung vom
  3. Juli 2012 Anwendung. Dies kann der Senat auch ohne dementsprechende Feststellungen des Landesarbeitsgerichts selbst feststellen. 17 a) Die ROM I-VO regelt nicht, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf Fragen, die sich im Zusammenhang mit rechtsgeschäftlich erteilten Vollmachten stellen, anzuwenden ist. Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung nimmt die Frage, ob der Vertreter den Vertretenen gegenüber Dritten verpflichten kann, ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich aus. Es kann dahinstehen, ob für die Frage, ob für die Klägerin bei Zugang der Kündigung vom
  4. Juli 2012 hinreichende Gewissheit bestand, dass sich die Schuldnerin diese Kündigung zurechnen lassen wollte, das Vollmachts-, das Form- oder das Vertragsstatut maßgeblich ist.

allen drei Fällen führen diese Anknüpfungspunkte zur Anwendbarkeit deutschen Rechts. 18 b) Das Vollmachtsstatut bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Wirkungsorts (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 53). Von der

den USA ausgestellten Vollmacht vom 19. Juni 2012 sollte

der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht werden, um das dort bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin zu beenden. Darum galt über das Vollmachtsstatut deutsches Recht für alle Fragen, die die Vollmacht selbst betrafen,

sbesondere ihr Bestehen und ihren Umfang (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 55). § 174 BGB regelt jedoch keine Fragen der Wirksamkeit oder der Wirkung der Vollmacht, sondern räumt dem Dritten gerade unabhängig vom tatsächlichen Bestehen der Vollmacht ein Zurückweisungsrecht ein, wenn weder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt noch der Empfänger über das Bestehen der Vollmacht

Kenntnis gesetzt ist (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 20, BAGE 137, 347; Ostendorf RIW 2014, 93, 94). Das spricht dagegen, § 174 BGB dem Vollmachtsstatut zu unterstellen (Ostendorf aaO mwN

Fn. 21 zu abweichenden Ansichten im Schrifttum). 19 c) Das Formstatut ergibt sich aus Art. 11 ROM I-VO. Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

demselben Staat befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates,

dem er geschlossen wird, erfüllt. Für die Form der Kündigung vom 31. Juli 2012 gilt deshalb deutsches Recht. Art. 11 ROM I-VO erfasst neben Schuldverträgen auch die darauf bezogenen einseitigen Rechtsgeschäfte, so dass seine Anwendung auf § 174 BGB grundsätzlich

Betracht kommt. Die bisher entwickelten Definitionen, was unter „Form“ iSd. Art. 11 ROM I-VO zu verstehen ist, erfassen jedoch

sbesondere die Schriftform von Willenserklärungen (MüKoBGB/Spellenberg 6. Aufl. ROM I-VO Art. 11 Rn. 6, 23 f.), nicht aber die von § 174 BGB geregelte, vorgelagerte Frage, ob der Empfänger der Erklärung davon ausgehen kann, dass diese dem vorgeblich Vertretenen auch zurechenbar ist, was gegen die Subsumtion des § 174 BGB unter das Formstatut spricht (Ostendorf RIW 2014, 93, 95). 20 d) Greifen anderweitige Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht ein, fällt § 174 BGB kollisionsrechtlich

den Anwendungsbereich des Vertragsstatuts (Ostendorf RIW 2014, 93, 95). Da deutsches Recht Arbeitsvertragsstatut war, findet über das Vertragsstatut § 174 BGB auch dann Anwendung, wenn weder das Vollmachts- noch das Formstatut einschlägig sind. 21 2. Die Zurückweisung der Kündigung vom 31. Juli 2012 war nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 22

  1. a)Allerdings geht die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften die Vollmachtsurkunde vom Vertreter zum Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB nach dem Zweck dieser Bestimmung grundsätzlich bei jedem neuen Rechtsgeschäft vorgelegt werden muss (Soergel/Leptien 13. Aufl. § 174 Rn. 2; Erman/Maier-Reimer BGB 14. Aufl. § 174 Rn. 5). 23
  2. aa)Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann der Vertragspartner selbst entscheiden, ob er den Vertragsabschluss von der Vertretungsmacht des für einen anderen Handelnden abhängig macht (Erman/Maier-Reimer BGB 14. Aufl. § 174 Rn. 1). Darum reicht es bei solchen Rechtsgeschäften gemäß § 172 Abs. 2 BGB aus, dass die Urkunde dem Dritten einmal vorgelegt wird. 24
  3. bb)Derjenige, demgegenüber ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen wird, ist an diesem nicht willentlich, sondern nur passiv als Adressat beteiligt (Staudinger/Schilken

(2014)§ 174 Rn. 1; Erman/Maier-Reimer BGB
  1. Aufl. § 174 Rn. 1). § 174 BGB soll deshalb zu seinen Gunsten klare Verhältnisse schaffen. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob er bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Hat ihm der Vertretene keine Gewissheit verschafft, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vertretene dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss, kann der Erklärungsempfänger die einseitige Willenserklärung zurückweisen (vgl. BAG
  2. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 19;
  3. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347). Darum genügt es bei einseitigen Rechtsgeschäften für den Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht, dass für ein früheres einseitiges Rechtsgeschäft die erforderliche Vollmacht vorgelegt war. 25 b) Die Klägerin missversteht jedoch § 174 BGB, wenn sie annimmt, eine Zurückweisung sei nach § 174 Satz 2 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Empfänger objektiv keine begründeten Zweifel daran haben könne, dass keine Änderung der tatsächlichen Umstände erfolgt sei. Die von § 174 BGB angestrebte Gewissheit für den Erklärungsempfänger verschaffen diesem gerade die Vorlage der Vollmachtsurkunde (Fall des § 174 Satz 1 BGB) bzw. das

kenntnissetzen (Fall des § 174 Satz 2 BGB, vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 19). Ist eine dieser beiden Voraussetzungen geschaffen, kann der Empfänger das einseitige Rechtsgeschäft nicht mehr nach § 174 BGB zurückweisen. Das dadurch geschützte Gewissheitsinteresse erstreckt sich nicht auf die von der Klägerin angeführten Zweifel, ob die nachgewiesene bzw. mitgeteilte Vollmacht (noch) den Tatsachen entspricht. § 174 BGB schützt den Empfänger nicht davor, dass er der Mitteilung über die Vertretungsverhältnisse keinen Glauben schenkt, sondern will ihm nur die Nachforschung darüber ersparen. Bei Zweifeln über die Vertretungsmacht kann er gemäß § 180 BGB deren Fehlen rügen (vgl. Klostermann-Schneider § 174 BGB: Zurückweisung der vom Bevollmächtigten vorgenommenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und ihre Grenzen [künftig Klostermann-Schneider] S. 64, 214). Das hat die Klägerin nicht getan, sondern als Juristin die Kündigung ausdrücklich nur zurückgewiesen, weil die Originalvollmacht nicht beigefügt war. 26 c) Ausgehend von diesem Zweck des § 174 BGB ist der Erklärungsempfänger iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung

Kenntnis gesetzt, wenn die früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung. 27 aa) Für das

kenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB ist keine Form vorgeschrieben (Staudinger/Schilken

(2014)§ 174 Rn. 11; Klostermann-Schneider S. 212 f.). Es genügt eine Mitteilung des Vollmachtgebers, die sich zumindest auch an den (späteren) Empfänger der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung richtet (Soergel/Leptien 13. Aufl. § 174 Rn. 4). Darum kann das

kenntnissetzen auch durch die Vollmachtsurkunde erfolgen, die einem früheren einseitigen Rechtsgeschäft beigefügt war, wenn daraus für den Empfänger deutlich wird, dass sich die Vollmacht auch auf das spätere einseitige Rechtsgeschäft erstreckt (vgl. BAG 10. August 1977 - 5 AZR 394/76 - zu I 1 a bb der Gründe; Rimmelspacher Anm. AP ZPO § 81 Nr. 2 zu II 2 a und 3).

einem solchen Fall ist die Vollmachtsurkunde die direkteste Form des

kenntnissetzens (Rimmelspacher aaO). Damit hat der Vertretene für den Empfänger erkennbar gemacht, dass er auch erst später notwendig werdende, einseitige Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte für ihn vornimmt, gegen bzw. für sich gelten lassen will. Damit ist dem Zweck des § 174 Satz 2 BGB genügt. Der Empfänger bedarf

einem solchen Fall des von § 174 Satz 1 BGB

tendierten Schutzes nicht mehr (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe; Klostermann-Schneider S. 214). Der Schwebezustand, den § 174 BGB gerade vermeiden will (Gehrlein/Wienland

Herberger/Martinek/Rößmann/Weth jurisPK-BGB 7. Aufl. § 174 Rn. 1), besteht dann nicht. Darum ist die von der Klägerin geforderte Aktualisierung der

formation über die Bevollmächtigung nicht erforderlich (vgl. Klostermann-Schneider aaO). 28 bb) Ist dagegen die Vollmacht nur für eine bestimmte, zugleich mit der Vorlage der Vollmacht erklärte Kündigung erteilt, oder wird dem (späteren) Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt, besteht bei späteren einseitigen Rechtsgeschäften (wieder) die Ungewissheit, die § 174 BGB ausräumen will, so dass eine Zurückweisung wieder

Betracht kommt (vgl. Klostermann-Schneider S. 214). 29 d) Die Schuldnerin hatte die Klägerin über die Vollmacht ihrer späteren Prozessbevollmächtigten, auch die Kündigung vom

  1. Juli 2012 zu erklären, bereits durch die der ersten Kündigung vom
  2. Juni 2012 beigefügte Originalvollmacht vom
  3. Juni 2012

Kenntnis gesetzt. Die Zurückweisung der zweiten Kündigung war darum gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 30

  1. aa)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Vollmacht vom 19. Juni 2012 habe nach ihrem Wortlaut und Zweck auch die streitbefangene Folgekündigung erfasst. Diese Würdigung greift die Revision nicht an. Sie lässt auch keine revisiblen Fehler erkennen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Reichweite der Mitteilung nach § 174 Satz 2 BGB das Verständnis des Empfängers maßgeblich ist (Rimmelspacher Anm. AP ZPO § 81 Nr. 2 zu II 3). 31
  2. bb)Auf die von der Klägerin angeführten 201 „verfahrensrelevanten Dokumente“, die nach ihrer Darstellung zwischen den beiden Kündigungen zur elektronischen Akte des Verfahrens nach Chapter 11 B.C. gelangt sind, kam es deshalb ebenso wenig an wie auf die von ihr herangezogenen Pressemeldungen. Eine Ungewissheit über die Vertretungssituation konnte durch diese Umstände wegen der durch die Vollmacht vom 19. Juni 2012 erfolgten, nach wie vor beachtlichen Mitteilung über die Kündigungsbefugnis der späteren Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin nicht entstehen. 32 III. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Schuldnerin, vertreten durch ihren CRO M, mit Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 2

sO von drei Monaten und damit am 31. Oktober 2012 beendet worden ist.

soweit ist der Rechtsbegriff des „

solvenzverwalters“

§ 113

Satz 1

sO durch den amerikanischen „debtor

possession“ zu substituieren. Der deutsche ordre public steht dem ebenso wenig entgegen wie Verfassungsrecht. 33 1. Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist nach einhelliger Meinung als ausländisches

solvenzverfahren nach § 343 Abs. 1 Satz 1

sO anzuerkennen (BAG

  1. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - BAGE 121, 309; BGH
  2. Oktober 2009 - X ZR 79/06 -; Uhlenbruck/Lüer
  3. Aufl. § 343 Rn. 3; Mankowski EWiR 2007, 759, 760; Hergenröder/Gotzen DZWIR 2010, 273, 276; Paulus Anm. ZZP 2010, 248, 250; Brinkmann IPRax 2011, 143, 145). 34
  4. Über die Sonderanknüpfung des § 337

sO galt für die Kündigung vom 31. Juli 2012 deutsches Recht und damit § 113

sO. 35 a) Gemäß § 337

sO unterliegen die anerkannten Wirkungen des

solvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis dem nach dem Arbeitsrechtsstatut maßgeblichen Recht. Für dessen Ermittlung war hier noch § 337

sO

der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des

ternationalen

solvenzrechts vom

  1. März 2003 (BGBl. I S. 345) und damit Art. 30 EGBGB maßgeblich (vgl. MünchKommInsO/Reinhart
  2. Aufl. § 337 Rn. 1). Danach war aufgrund der Anknüpfung

Art. 30Abs.

2 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht maßgeblich. 36 b) § 337

sO erfasst nur die „Wirkungen auf ein Arbeitsverhältnis“ und damit die

solvenzrechtlichen Vorschriften, die eine Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der

solvenzsituation regeln, nicht aber verfahrensrechtliche Fragen. Zu den danach maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts gehört auch § 113

sO (Mankowski EWiR 2007, 759, 760; MünchKommInsO/Reinhart 3. Aufl. § 337 Rn. 9; FK-

sO/Wenner/Schuster

  1. Aufl. § 337 Rn. 4). 37
  2. § 113 Satz 1 und Satz 2

sO geben dem „

solvenzverwalter“ das Recht, das Arbeitsverhältnis unter Brechung längerer vertraglicher Fristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die streitbefangene Kündigung nicht von einem

solvenzverwalter mit Befugnissen, die denen eines Verwalters nach deutschem Recht vergleichbar wären, erklärt worden ist, sondern von der Schuldnerin selbst, die dabei von ihrem CRO vertreten worden ist. Deren Stellung im Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist jedoch der eines nach § 113

sO Kündigungsberechtigten funktionsäquivalent, so dass auch sie als „debtor

possession“ im Rahmen des Verfahrens nach Chapter 11 B.C. die Höchstfrist des § 113 Satz 2

sO für sich

Anspruch nehmen konnte. 38 a) Ist ein ausländisches

solvenzverfahren nach § 343 Abs. 1 Satz 1

sO zu qualifizieren, bestimmen sich Rechtsstellung und Befugnisse des für den

solventen Schuldner Handelnden oder an seine Stelle Getretenen auch

Fällen,

denen über § 337

sO deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet, nach der lex fori concursus. Dieser kann grundsätzlich

Wahrnehmung der Befugnisse, die ihm sein Heimatrecht verleiht,

der Bundesrepublik Deutschland die Masse sichern, sammeln und verwerten (vgl. FK-

sO/Wenner/Schuster 8. Aufl. § 335 Rn. 17; Gottwald/Kolmann/Keller

solvenzrechts-Handbuch 5. Aufl. § 133 Rn. 12). Für die materiell-rechtliche Vorfrage (zu diesem

stitut des IPR Kropholler

ternationales Privatrecht 6. Aufl. § 32 zu I; Reinhart IPRax 2012, 417, 420), nach welchem Recht sich die Frage der Stellung des

solvenzverwalters für die Wahrnehmung dieser Befugnisse richtet, erfolgt

soweit über die Kollisionsnorm des § 343

sO eine eigenständige (Rück-)Anknüpfung an das ausländische

solvenzrecht (vgl. für die Rechtslage nach der EuInsVO BAG

  1. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 36 ff., Rn. 63, BAGE 143, 129; BGH
  2. Februar 2011 - V ZB 54/10 - Rn. 12, BGHZ 188, 177; Reinhart IPRax 2012, 417, 420 f.). 39 b) Im Verfahren nach Chapter 11 B.C. war die Befugnis, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, bei der Schuldnerin selbst verblieben, und nicht, wie von § 80

sO angeordnet, auf einen unabhängigen, gerichtlich bestellten Verwalter übergegangen. 40 aa) Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. zielt auf die Reorganisation des Schuldners. Üblicherweise wird dabei - abweichend vom

11 U.S.C. sec. 1108 gesetzlich vorgesehenen Regelfall - kein „trustee“ (= Treuhänder; Priebe ZInsO 2011, 1676, 1682) bestellt, der

die rechtliche Stellung des Schuldners eintritt (Kemper Die U.S.-amerikanischen Erfahrungen mit „Chapter 11“ [künftig Kemper] S. 65; Gräwe ZInsO 2012, 158, 160 f.; Jander/Sohn RIW 1981, 744, 746), sondern der Schuldner bleibt selbst verwaltungs- und verfügungsbefugt.

dieser Form der Eigenverwaltung hat er die Stellung des „debtor

possession“. Er hat dabei gemäß 11 U.S.C. sec. 1107 grundsätzlich die Aufgaben und Befugnisse des „trustee“, fungiert also als Treuhänder der Gläubiger und muss seine Befugnisse zu deren Gunsten ausüben (BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 17, BAGE 121, 309; Kemper S. 57; Jander/Sohn RIW 1981, 744, 750). 41 bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass im

solvenzverfahren der Schuldnerin nach Chapter 11 B.C. ein „trustee“ bestellt worden ist. Der am 22. Mai 2012 vom Abwicklungskomitee der Schuldnerin berufene CRO M hatte keine einem „trustee“ vergleichbaren Aufgaben, sondern war als bloßer Sanierungsgeschäftsführer bzw.

terim-Manager Teil der Geschäftsführung der Schuldnerin. 42

(1)Das Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 B.C. sieht den CRO nicht vor. Gleichwohl wird

diesem Verfahren üblicherweise ein solcher Manager bestellt (Waisman/Lucas

The Americas Restructuring and

solvency Guide 2008/2009 S. 200). Die Funktion kann sowohl von einem

ternen, bei der Schuldnerin angestellten Manager als auch von einem externen, auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags tätigen Manager ausgeübt werden (Kaufmann

Buth/Hermanns RSI 4. Aufl. § 20 Rn. 45a).

jedem Fall ist seine Stellung nicht mit der eines „trustee“ vergleichbar. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt auch nach der Bestellung eines CRO bei dem Schuldner (Waisman/Lucas aaO S. 201, 205). 43

(2)CRO M hat nach diesen Grundsätzen nicht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis von der Schuldnerin übernommen, sondern diese lediglich nach außen vertreten. Das folgt bereits aus der zeitlichen Abfolge: Der Eigenantrag ist erst am
  1. Mai 2012 gestellt worden, der CRO aber bereits am
  2. Mai 2012 bestellt worden. Diese Bestellung ist zudem durch die Schuldnerin selbst und nicht - wie gemäß 11 U.S.C. sec. 1104 (a) für einen „trustee“ erforderlich - durch den zuständigen Bankruptcy Court erfolgt. 44 c) Die Schuldnerin konnte jedoch auch als „debtor

possession“ im Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Kündigung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2

sO erklären.

soweit ist das Tatbestandsmerkmal des „

solvenzverwalters“

§ 113

sO zu ersetzen. 45 aa) Tatbestandsmerkmale

ländischer Normen, die nach dem Kollisionsrecht anzuwenden sind, können auch durch eine davon abweichende ausländische Gestaltung bzw. Rechtserscheinung als erfüllt anzusehen sein (Substitution). Voraussetzung dafür ist, dass die auszulegende

ländische Norm nicht nur für die Gestaltung durch das eigene Recht geöffnet ist und dass auch die ausländische Rechtserscheinung der

ländischen funktional gleichwertig ist. Für eine funktionale Äquivalenz ist keine völlige Gleichstellung der Bezeichnung oder des Rechtsinhalts zu verlangen. Ausreichend ist eine Übereinstimmung der wesentlichen Merkmale im Sinne eines Wirkungsvergleichs. Nur so lässt sich der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnungen, der § 343

sO Rechnung tragen will, gerecht werden (vgl. zum Rechtsinstitut der Substitution BGH

  1. Mai 2015 - IV ZB 30/14 - Rn. 33;
  2. April 2002 - XII ZR 182/00 - zu 3 der Gründe; v. Bar/Mankowski IPR Bd. I
  3. Aufl. § 7 Rn. 239 f., 243; Kropholler

ternationales Privatrecht 6. Aufl. § 33 zu II; Reinhart IPRax 2012, 417, 421). 46 bb) Ist ein ausländisches

solvenzverfahren nach § 343

sO anzuerkennen, scheidet nach diesen Grundsätzen bei den nach § 337

sO anzuwendenden Vorschriften des deutschen Rechts, die auf die Befugnisse des

solvenzverwalters abstellen, nur

Ausnahmefällen eine Substitution aus. Anderenfalls wäre es dem zum Handeln für die Masse Berufenen, dessen Rechtsstellung sich nach seinem Heimatrecht von der eines

solvenzverwalters iSv. § 56 Abs. 1 Satz 1, § 80

sO unterscheidet, unmöglich, seine ihm nach der lex fori concursus

Deutschland zustehenden Befugnisse effektiv zu nutzen. Das würde die Anerkennungswirkung des § 343

sO konterkarieren. Soweit die nach § 337

sO maßgeblichen Vorschriften auf die Stellung als

solvenzverwalter abstellen, ist eine Substitution darum grundsätzlich immer dann vorzunehmen, wenn für die Masse

der vom

solvenzrecht der lex fori concursus vorgesehenen Weise gehandelt wird (vgl. für den Anwendungsbereich der EuInsVO BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 38, 40, BAGE 143, 129). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn

einer über § 337

sO anzuwendenden Norm spezifisch an die mit einer

solvenzverwalterstellung iSv. § 56 Abs. 1 Satz 1, § 80

sO verbundene Rechtsstellung angeknüpft wird, wenn also gerade ein Handeln einer natürlichen Person, die haftungs- und strafrechtlich persönlich verantwortlich und allzuständig ist, die der beständigen Aufsicht des

solvenzgerichts unterliegt (vgl. dazu BGH 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12 - Rn. 12, BGHZ 198, 225), und auf die die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis übergeht, gefordert wird. 47 cc) Wird ein ausländisches

solvenzverfahren wie das nach Chapter 11 B.C.

Form der Eigenverwaltung durchgeführt, besteht ein derartiger spezifischer Bezug auf das deutsche Verständnis des

solvenzverwalters jedenfalls dann nicht, wenn der ausländische Schuldner von den sich aus §§ 108, 113, 121 sowie §§ 123 bis 125

sO ergebenden Befugnissen Gebrauch macht. Der Gesetzgeber hat durch § 279 Satz 1

sO zu erkennen gegeben, dass

der Eigenverwaltung dem Schuldner selbst diese Befugnisse zukommen sollen. Darum besteht

soweit hinsichtlich der Befugnisse des „debtor

possession“ Funktionsäquivalenz. 48

(1)Der Gesetzgeber hat ungeachtet seiner Bedenken, dass ein Schuldner, der die

solvenz nicht hat vermeiden können, meist nicht dazu geeignet sein werde, die Masse selbst optimal zu verwerten und die

teressen der Gläubiger über seine eigenen zu stellen,

§§ 270

ff.

sO das Eigenverwaltungsverfahren als Alternative zum fremdverwalteten Regelverfahren eingeführt. Er hat sich dabei neben dem Gedanken, dass dadurch Aufwand und Kosten gespart würden, vor allem von der Erkenntnis leiten lassen, dass dieses Verfahren dem Schuldner Anreiz bietet, rechtzeitig einen

solvenzantrag zu stellen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens hat er sich nicht nur an der Vergleichsordnung, sondern auch am Verfahren nach Chapter 11 B.C. orientiert (BT-Drs. 12/2443 S. 106, 222 f.; ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren MünchKommInsO/Tetzlaff 3. Aufl. Vor §§ 270 - 285 Rn. 3 ff.). 49

(2)Bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Eigenverwaltung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, für dieses Verfahren kein besonderes materielles

solvenzrecht einzuführen, sondern es grundsätzlich unverändert zur Geltung zu bringen, um so den Gleichlauf mit dem Regelfall eines fremdverwalteten Verfahrens herzustellen. § 279 Satz 1

sO ist Ausprägung dieser Grundentscheidung. Danach tritt bei der Anwendung der §§ 103 bis 128

sO der Schuldner an die Stelle des

solvenzverwalters. Sind die Arbeitgeberbefugnisse beim Schuldner verblieben, ist es konsequent, diesem auch die Ausübung der mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

der Eigenverwaltung zusammenhängenden Entscheidungen,

sbesondere die Wahrnehmung des Kündigungsrechts, zu belassen. Der Gesetzgeber hat darum auch bei gegenseitigen Verträgen bewusst auf Sonderregelungen für die Eigenverwaltung verzichtet, um die Entscheidung des Schuldners, ob er Fremd- oder Eigenverwaltung beantragt, nicht dadurch zu beeinflussen, dass unterschiedliche materiell-rechtliche Regeln zur Anwendung kommen (BT-Drs. 12/2443 S. 223, 225; vgl. MünchKommInsO/Tetzlaff/Kern 3. Aufl. § 279 Rn. 1, 16). Darum kann der Schuldner

der Eigenverwaltung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2

sO kündigen (vgl. BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 - zu B II 1 b und 2 a der Gründe, BAGE 113, 199; MünchKommInsO/Tetzlaff/Kern aaO Rn. 16). Soweit er dabei entgegen der Sollvorschrift des § 279 Satz 2

sO zuvor kein Einvernehmen mit dem Sachwalter herstellt, ist die Kündigung gleichwohl wirksam, sofern nicht gemäß § 277

sO Zustimmungsbedürftigkeit angeordnet ist. Der Gesetzgeber hat nur

den

§ 279

Satz 3

sO ausdrücklich genannten Fällen,

denen

die Rechtsstellung einer Vielzahl von Arbeitnehmern eingegriffen wird, einen Zustimmungsvorbehalt normiert (BT-Drs. 12/2443 S. 225; Graf-Schlicker

Graf-Schlicker

sO 4. Aufl. § 279 Rn. 4 f.). 50

(3)§ 113

sO ist eine

sich geschlossene Spezialregelung, die allen längeren Kündigungsfristen vorgeht (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 10, 22, BAGE 147, 267). Sie dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des

solventen Unternehmens auf der einen und den

teressen der

solvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu deren Ablauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende Annahmeverzugsvergütung entleert wird (BT-Drs. 12/7302 S. 169). 51

(4)Nach diesen maßgebenden Grundgedanken der § 279 Satz 1

sO und § 113

sO ist die Kündigung durch einen „debtor

possession“, der damit

der im Verfahren nach Chapter 11 B.C. vorgesehenen Weise von seinen Befugnissen

der

solvenz Gebrauch macht, wirkungsgleich mit einer Kündigung durch die Personen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Höchstfrist des § 113 Satz 2

sO auf Arbeitgeberseite

Anspruch nehmen können. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass es ihm auch

einem Verfahren, das wie das nach Chapter 11 B.C. zumindest dem Erhalt des Unternehmens dient, um so das schuldnerische Vermögen zu maximieren und damit zugleich die Gläubiger

ihrer Gesamtheit zu schützen (vgl. zu dieser Zielrichtung BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn. 8 ff.; Kemper S. 11 ff.; Gräwe ZInsO 2012, 158, 159), darauf ankommt, die unterschiedlichen

teressen von Arbeitnehmern und Gläubigern durch eine Begrenzung der Kündigungsfrist auf eine Höchstfrist auszugleichen. Dafür ist nach seiner

§ 279

Satz 1

sO kodifizierten Grundentscheidung nicht zwingend erforderlich, dass der Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis verloren hat. Mit der bloßen Sollvorschrift des § 279 Satz 2

sO, die sanktionslos ist, hat er erkennen lassen, dass er

soweit auch die Aufsicht durch einen Sachwalter als nicht ausschlaggebend ansieht. 52 4. Anders als die Revision annimmt, führt diese Auslegung nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. 53

  1. a)Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen den ordre public, der sich bereits aus der bloßen Anerkennung der Verfahrenseröffnung im Verfahren nach Chapter 11 B.C. ergeben könnte und zur Folge hätte, dass der Verfahrenseröffnungsakt nicht anerkannt werden kann (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A) - Rn. 73), wird von der Klägerin nicht gerügt und liegt offenkundig nicht vor (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn. 21 ff.). 54
  2. b)Der von der Revision angenommene Verstoß gegen den deutschen materiell-rechtlichen ordre public, der aus der Anerkennung der Rechtsstellung der Schuldnerin nach dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. folge, kann nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ausschluss des § 113

sO führen. Er hätte lediglich die Nichtanwendung der gegen den ordre public verstoßenden US-amerikanischen Rechtsnormen zur Folge (vgl. BAG

  1. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A) - Rn. 73; zu den diskutierten Anwendungsfällen s. MünchKommInso/Reinhart
  2. Aufl. § 343 Rn. 25 ff.). Die von der Revision erhobenen Rügen betreffen allein die Möglichkeit der Substitution des Tatbestandsmerkmals „

solvenzverwalter“ durch den „debtor

possession“

§ 113

Satz 1

sO. Das ist kein Fall des (materiell-rechtlichen) ordre public (vgl. BAG

  1. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 68). 55
  2. Entgegen der Annahme der Klägerin verstößt die Abkürzung der vertraglichen Kündigungsfrist durch § 113 Satz 2

sO nicht gegen Verfassungsrecht. 56 a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht tragen die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Zu diesen Vorschriften gehört auch § 113 Satz 2

sO, durch den der Gesetzgeber einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des

solventen Unternehmens auf der einen und den

teressen der

solvenzgläubiger am Erhalt der Masse auf der anderen Seite gefunden hat (BT-Drs. 12/7302 S. 169; vgl. BAG

  1. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 116, 19;
  2. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41). 57 b) Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG ist nicht eröffnet, weil § 113 Satz 2

sO nicht allein Mütter betrifft (BVerfG 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241). Der Staat hat auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 113 Satz 2

sO nicht verletzt. Die Durchbrechung vertraglicher oder tariflicher Kündigungsfristen trifft alle Arbeitnehmer gleichermaßen, knüpft also nicht

besonderer Weise an die Schwangerschaft der Klägerin an. § 113

sO durchbricht auch nicht den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz nach § 9 MuSchG, von dem die Klägerin dementsprechend durch die Unwirksamkeit der ersten Kündigung vom 20. Juni 2012 profitiert hat. Der durch die Abkürzung der Kündigungsfrist gegenüber der vereinbarten vertraglichen Kündigungsfrist entstehende wirtschaftliche Nachteil wird systemimmanent durch den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3

sO ausgeglichen (zur Vereinbarkeit des § 113

sO mit Art. 6 GG vgl. auch BAG

  1. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 19 ff., BAGE 147, 267). 58
  2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und wie (werdende) Mütter

besonderer Weise von der Abkürzung der Kündigungsfrist durch § 113

sO nachteilig betroffen sind (zur Darlegungslast BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 19 ff., BAGE 134, 160). Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts ist damit nicht aufgezeigt. 59 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß M. Geyer http://www.rechtsprechung-im-

ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600048038&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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