sO, § 343 Abs 1 S 1
sO, § 337
sO vorgehend ArbG Frankfurt,
kenntnissetzen von der Bevollmächtigung Der Erklärungsempfänger ist iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung
Kenntnis gesetzt, wenn eine früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung, sofern dem Erklärungsempfänger nicht zwischenzeitlich vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.
sO zum
den USA, als Rechtsanwältin beschäftigt.
Ziff. 5.2 des Anstellungsvertrags war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart. 3 Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom
Frankfurt am Main, für den die Klägerin eingestellt war, zu schließen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
sO zum
solvenzverwalters vom
sO erfolgen können. § 113
sO könne auf ausländische
solvenzverfahren nur Anwendung finden, wenn die Stellung der zur Erklärung der Kündigung berechtigten Person wenigstens
den Grundzügen mit dem
solvenzverwalter nach deutschem Recht vergleichbar sei und im Rahmen eines vergleichbaren Verfahrens tätig werde. Bei dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. handele es sich aber um ein Reorganisationsverfahren, während § 113
sO vor allem der Erleichterung der Einstellung des Betriebs diene. Zudem stehe der verfassungsrechtlich gebotene Kündigungsschutz der Verkürzung der Kündigungsfrist unter Berufung auf das ausländische
solvenzverfahren entgegen. 8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 31. Juli 2012, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist. 9 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin habe aufgrund der ihr vorliegenden Vollmacht Kenntnis der Bevollmächtigung auch hinsichtlich der zweiten Kündigung gehabt. § 174 BGB regele nicht die Frage, ob die behauptete Vollmacht bestehe oder wirksam sei. Die Schuldnerin habe auch die Kündigungsfrist des § 113
sO heranziehen können, weil sie im Verfahren nach Chapter 11 B.C. gerichtlicher Aufsicht unterstanden habe. 10 Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kündigung vom
sO am 31. Oktober 2012 beendet worden. Die Vorinstanzen haben darum zu Recht die Klage abgewiesen. 12 I. Die von den Vorinstanzen unterlassene Prüfung, ob die
ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist, hat der Senat von Amts wegen nachzuholen (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 13, BAGE 143, 129). Die
ternationale Zuständigkeit ergibt sich aus den autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit. 13
Betracht kommt. Die ROM I-VO ist gemäß Art. 2 als „loi uniforme“ ausgestaltet. Sie kommt darum auch gegenüber Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung (MüKoBGB/Martiny 6. Aufl. ROM I-VO Art. 2 Rn. 3) und ist für Fragen des anzuwendenden Statuts immer dann heranzuziehen, wenn ein staatliches Gericht mit Sitz
der Europäischen Union
ternational zuständig ist (Ostendorf RIW 2014, 93, 94). 14 2. Gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe ihre Tätigkeit ausschließlich
der Niederlassung der Schuldnerin
Frankfurt am Main verrichtet, sind weder Revisions- noch Gegenrügen erhoben. Das eröffnet den Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO und damit die
ternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BAG
Kenntnis gesetzt, dass ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten sie auch bei der Folgekündigung vom
allen drei Fällen führen diese Anknüpfungspunkte zur Anwendbarkeit deutschen Rechts. 18 b) Das Vollmachtsstatut bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Wirkungsorts (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 53). Von der
den USA ausgestellten Vollmacht vom 19. Juni 2012 sollte
der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht werden, um das dort bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin zu beenden. Darum galt über das Vollmachtsstatut deutsches Recht für alle Fragen, die die Vollmacht selbst betrafen,
sbesondere ihr Bestehen und ihren Umfang (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 55). § 174 BGB regelt jedoch keine Fragen der Wirksamkeit oder der Wirkung der Vollmacht, sondern räumt dem Dritten gerade unabhängig vom tatsächlichen Bestehen der Vollmacht ein Zurückweisungsrecht ein, wenn weder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt noch der Empfänger über das Bestehen der Vollmacht
Kenntnis gesetzt ist (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 20, BAGE 137, 347; Ostendorf RIW 2014, 93, 94). Das spricht dagegen, § 174 BGB dem Vollmachtsstatut zu unterstellen (Ostendorf aaO mwN
Fn. 21 zu abweichenden Ansichten im Schrifttum). 19 c) Das Formstatut ergibt sich aus Art. 11 ROM I-VO. Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
demselben Staat befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates,
dem er geschlossen wird, erfüllt. Für die Form der Kündigung vom 31. Juli 2012 gilt deshalb deutsches Recht. Art. 11 ROM I-VO erfasst neben Schuldverträgen auch die darauf bezogenen einseitigen Rechtsgeschäfte, so dass seine Anwendung auf § 174 BGB grundsätzlich
Betracht kommt. Die bisher entwickelten Definitionen, was unter „Form“ iSd. Art. 11 ROM I-VO zu verstehen ist, erfassen jedoch
sbesondere die Schriftform von Willenserklärungen (MüKoBGB/Spellenberg 6. Aufl. ROM I-VO Art. 11 Rn. 6, 23 f.), nicht aber die von § 174 BGB geregelte, vorgelagerte Frage, ob der Empfänger der Erklärung davon ausgehen kann, dass diese dem vorgeblich Vertretenen auch zurechenbar ist, was gegen die Subsumtion des § 174 BGB unter das Formstatut spricht (Ostendorf RIW 2014, 93, 95). 20 d) Greifen anderweitige Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht ein, fällt § 174 BGB kollisionsrechtlich
den Anwendungsbereich des Vertragsstatuts (Ostendorf RIW 2014, 93, 95). Da deutsches Recht Arbeitsvertragsstatut war, findet über das Vertragsstatut § 174 BGB auch dann Anwendung, wenn weder das Vollmachts- noch das Formstatut einschlägig sind. 21 2. Die Zurückweisung der Kündigung vom 31. Juli 2012 war nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 22
kenntnissetzen (Fall des § 174 Satz 2 BGB, vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 19). Ist eine dieser beiden Voraussetzungen geschaffen, kann der Empfänger das einseitige Rechtsgeschäft nicht mehr nach § 174 BGB zurückweisen. Das dadurch geschützte Gewissheitsinteresse erstreckt sich nicht auf die von der Klägerin angeführten Zweifel, ob die nachgewiesene bzw. mitgeteilte Vollmacht (noch) den Tatsachen entspricht. § 174 BGB schützt den Empfänger nicht davor, dass er der Mitteilung über die Vertretungsverhältnisse keinen Glauben schenkt, sondern will ihm nur die Nachforschung darüber ersparen. Bei Zweifeln über die Vertretungsmacht kann er gemäß § 180 BGB deren Fehlen rügen (vgl. Klostermann-Schneider § 174 BGB: Zurückweisung der vom Bevollmächtigten vorgenommenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und ihre Grenzen [künftig Klostermann-Schneider] S. 64, 214). Das hat die Klägerin nicht getan, sondern als Juristin die Kündigung ausdrücklich nur zurückgewiesen, weil die Originalvollmacht nicht beigefügt war. 26 c) Ausgehend von diesem Zweck des § 174 BGB ist der Erklärungsempfänger iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung
Kenntnis gesetzt, wenn die früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung. 27 aa) Für das
kenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB ist keine Form vorgeschrieben (Staudinger/Schilken
kenntnissetzen auch durch die Vollmachtsurkunde erfolgen, die einem früheren einseitigen Rechtsgeschäft beigefügt war, wenn daraus für den Empfänger deutlich wird, dass sich die Vollmacht auch auf das spätere einseitige Rechtsgeschäft erstreckt (vgl. BAG 10. August 1977 - 5 AZR 394/76 - zu I 1 a bb der Gründe; Rimmelspacher Anm. AP ZPO § 81 Nr. 2 zu II 2 a und 3).
einem solchen Fall ist die Vollmachtsurkunde die direkteste Form des
kenntnissetzens (Rimmelspacher aaO). Damit hat der Vertretene für den Empfänger erkennbar gemacht, dass er auch erst später notwendig werdende, einseitige Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte für ihn vornimmt, gegen bzw. für sich gelten lassen will. Damit ist dem Zweck des § 174 Satz 2 BGB genügt. Der Empfänger bedarf
einem solchen Fall des von § 174 Satz 1 BGB
tendierten Schutzes nicht mehr (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe; Klostermann-Schneider S. 214). Der Schwebezustand, den § 174 BGB gerade vermeiden will (Gehrlein/Wienland
Herberger/Martinek/Rößmann/Weth jurisPK-BGB 7. Aufl. § 174 Rn. 1), besteht dann nicht. Darum ist die von der Klägerin geforderte Aktualisierung der
formation über die Bevollmächtigung nicht erforderlich (vgl. Klostermann-Schneider aaO). 28 bb) Ist dagegen die Vollmacht nur für eine bestimmte, zugleich mit der Vorlage der Vollmacht erklärte Kündigung erteilt, oder wird dem (späteren) Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt, besteht bei späteren einseitigen Rechtsgeschäften (wieder) die Ungewissheit, die § 174 BGB ausräumen will, so dass eine Zurückweisung wieder
Betracht kommt (vgl. Klostermann-Schneider S. 214). 29 d) Die Schuldnerin hatte die Klägerin über die Vollmacht ihrer späteren Prozessbevollmächtigten, auch die Kündigung vom
Kenntnis gesetzt. Die Zurückweisung der zweiten Kündigung war darum gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 30
sO von drei Monaten und damit am 31. Oktober 2012 beendet worden ist.
soweit ist der Rechtsbegriff des „
solvenzverwalters“
Satz 1
sO durch den amerikanischen „debtor
possession“ zu substituieren. Der deutsche ordre public steht dem ebenso wenig entgegen wie Verfassungsrecht. 33 1. Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist nach einhelliger Meinung als ausländisches
solvenzverfahren nach § 343 Abs. 1 Satz 1
sO anzuerkennen (BAG
sO galt für die Kündigung vom 31. Juli 2012 deutsches Recht und damit § 113
sO. 35 a) Gemäß § 337
sO unterliegen die anerkannten Wirkungen des
solvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis dem nach dem Arbeitsrechtsstatut maßgeblichen Recht. Für dessen Ermittlung war hier noch § 337
sO
der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des
ternationalen
solvenzrechts vom
2 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht maßgeblich. 36 b) § 337
sO erfasst nur die „Wirkungen auf ein Arbeitsverhältnis“ und damit die
solvenzrechtlichen Vorschriften, die eine Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der
solvenzsituation regeln, nicht aber verfahrensrechtliche Fragen. Zu den danach maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts gehört auch § 113
sO (Mankowski EWiR 2007, 759, 760; MünchKommInsO/Reinhart 3. Aufl. § 337 Rn. 9; FK-
sO/Wenner/Schuster
sO geben dem „
solvenzverwalter“ das Recht, das Arbeitsverhältnis unter Brechung längerer vertraglicher Fristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die streitbefangene Kündigung nicht von einem
solvenzverwalter mit Befugnissen, die denen eines Verwalters nach deutschem Recht vergleichbar wären, erklärt worden ist, sondern von der Schuldnerin selbst, die dabei von ihrem CRO vertreten worden ist. Deren Stellung im Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist jedoch der eines nach § 113
sO Kündigungsberechtigten funktionsäquivalent, so dass auch sie als „debtor
possession“ im Rahmen des Verfahrens nach Chapter 11 B.C. die Höchstfrist des § 113 Satz 2
sO für sich
Anspruch nehmen konnte. 38 a) Ist ein ausländisches
solvenzverfahren nach § 343 Abs. 1 Satz 1
sO zu qualifizieren, bestimmen sich Rechtsstellung und Befugnisse des für den
solventen Schuldner Handelnden oder an seine Stelle Getretenen auch
Fällen,
denen über § 337
sO deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet, nach der lex fori concursus. Dieser kann grundsätzlich
Wahrnehmung der Befugnisse, die ihm sein Heimatrecht verleiht,
der Bundesrepublik Deutschland die Masse sichern, sammeln und verwerten (vgl. FK-
sO/Wenner/Schuster 8. Aufl. § 335 Rn. 17; Gottwald/Kolmann/Keller
solvenzrechts-Handbuch 5. Aufl. § 133 Rn. 12). Für die materiell-rechtliche Vorfrage (zu diesem
stitut des IPR Kropholler
ternationales Privatrecht 6. Aufl. § 32 zu I; Reinhart IPRax 2012, 417, 420), nach welchem Recht sich die Frage der Stellung des
solvenzverwalters für die Wahrnehmung dieser Befugnisse richtet, erfolgt
soweit über die Kollisionsnorm des § 343
sO eine eigenständige (Rück-)Anknüpfung an das ausländische
solvenzrecht (vgl. für die Rechtslage nach der EuInsVO BAG
sO angeordnet, auf einen unabhängigen, gerichtlich bestellten Verwalter übergegangen. 40 aa) Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. zielt auf die Reorganisation des Schuldners. Üblicherweise wird dabei - abweichend vom
11 U.S.C. sec. 1108 gesetzlich vorgesehenen Regelfall - kein „trustee“ (= Treuhänder; Priebe ZInsO 2011, 1676, 1682) bestellt, der
die rechtliche Stellung des Schuldners eintritt (Kemper Die U.S.-amerikanischen Erfahrungen mit „Chapter 11“ [künftig Kemper] S. 65; Gräwe ZInsO 2012, 158, 160 f.; Jander/Sohn RIW 1981, 744, 746), sondern der Schuldner bleibt selbst verwaltungs- und verfügungsbefugt.
dieser Form der Eigenverwaltung hat er die Stellung des „debtor
possession“. Er hat dabei gemäß 11 U.S.C. sec. 1107 grundsätzlich die Aufgaben und Befugnisse des „trustee“, fungiert also als Treuhänder der Gläubiger und muss seine Befugnisse zu deren Gunsten ausüben (BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 17, BAGE 121, 309; Kemper S. 57; Jander/Sohn RIW 1981, 744, 750). 41 bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass im
solvenzverfahren der Schuldnerin nach Chapter 11 B.C. ein „trustee“ bestellt worden ist. Der am 22. Mai 2012 vom Abwicklungskomitee der Schuldnerin berufene CRO M hatte keine einem „trustee“ vergleichbaren Aufgaben, sondern war als bloßer Sanierungsgeschäftsführer bzw.
terim-Manager Teil der Geschäftsführung der Schuldnerin. 42
diesem Verfahren üblicherweise ein solcher Manager bestellt (Waisman/Lucas
The Americas Restructuring and
solvency Guide 2008/2009 S. 200). Die Funktion kann sowohl von einem
ternen, bei der Schuldnerin angestellten Manager als auch von einem externen, auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags tätigen Manager ausgeübt werden (Kaufmann
Buth/Hermanns RSI 4. Aufl. § 20 Rn. 45a).
jedem Fall ist seine Stellung nicht mit der eines „trustee“ vergleichbar. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt auch nach der Bestellung eines CRO bei dem Schuldner (Waisman/Lucas aaO S. 201, 205). 43
possession“ im Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Kündigung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2
sO erklären.
soweit ist das Tatbestandsmerkmal des „
solvenzverwalters“
sO zu ersetzen. 45 aa) Tatbestandsmerkmale
ländischer Normen, die nach dem Kollisionsrecht anzuwenden sind, können auch durch eine davon abweichende ausländische Gestaltung bzw. Rechtserscheinung als erfüllt anzusehen sein (Substitution). Voraussetzung dafür ist, dass die auszulegende
ländische Norm nicht nur für die Gestaltung durch das eigene Recht geöffnet ist und dass auch die ausländische Rechtserscheinung der
ländischen funktional gleichwertig ist. Für eine funktionale Äquivalenz ist keine völlige Gleichstellung der Bezeichnung oder des Rechtsinhalts zu verlangen. Ausreichend ist eine Übereinstimmung der wesentlichen Merkmale im Sinne eines Wirkungsvergleichs. Nur so lässt sich der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnungen, der § 343
sO Rechnung tragen will, gerecht werden (vgl. zum Rechtsinstitut der Substitution BGH
ternationales Privatrecht 6. Aufl. § 33 zu II; Reinhart IPRax 2012, 417, 421). 46 bb) Ist ein ausländisches
solvenzverfahren nach § 343
sO anzuerkennen, scheidet nach diesen Grundsätzen bei den nach § 337
sO anzuwendenden Vorschriften des deutschen Rechts, die auf die Befugnisse des
solvenzverwalters abstellen, nur
Ausnahmefällen eine Substitution aus. Anderenfalls wäre es dem zum Handeln für die Masse Berufenen, dessen Rechtsstellung sich nach seinem Heimatrecht von der eines
solvenzverwalters iSv. § 56 Abs. 1 Satz 1, § 80
sO unterscheidet, unmöglich, seine ihm nach der lex fori concursus
Deutschland zustehenden Befugnisse effektiv zu nutzen. Das würde die Anerkennungswirkung des § 343
sO konterkarieren. Soweit die nach § 337
sO maßgeblichen Vorschriften auf die Stellung als
solvenzverwalter abstellen, ist eine Substitution darum grundsätzlich immer dann vorzunehmen, wenn für die Masse
der vom
solvenzrecht der lex fori concursus vorgesehenen Weise gehandelt wird (vgl. für den Anwendungsbereich der EuInsVO BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 38, 40, BAGE 143, 129). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn
einer über § 337
sO anzuwendenden Norm spezifisch an die mit einer
solvenzverwalterstellung iSv. § 56 Abs. 1 Satz 1, § 80
sO verbundene Rechtsstellung angeknüpft wird, wenn also gerade ein Handeln einer natürlichen Person, die haftungs- und strafrechtlich persönlich verantwortlich und allzuständig ist, die der beständigen Aufsicht des
solvenzgerichts unterliegt (vgl. dazu BGH 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12 - Rn. 12, BGHZ 198, 225), und auf die die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis übergeht, gefordert wird. 47 cc) Wird ein ausländisches
solvenzverfahren wie das nach Chapter 11 B.C.
Form der Eigenverwaltung durchgeführt, besteht ein derartiger spezifischer Bezug auf das deutsche Verständnis des
solvenzverwalters jedenfalls dann nicht, wenn der ausländische Schuldner von den sich aus §§ 108, 113, 121 sowie §§ 123 bis 125
sO ergebenden Befugnissen Gebrauch macht. Der Gesetzgeber hat durch § 279 Satz 1
sO zu erkennen gegeben, dass
der Eigenverwaltung dem Schuldner selbst diese Befugnisse zukommen sollen. Darum besteht
soweit hinsichtlich der Befugnisse des „debtor
possession“ Funktionsäquivalenz. 48
solvenz nicht hat vermeiden können, meist nicht dazu geeignet sein werde, die Masse selbst optimal zu verwerten und die
teressen der Gläubiger über seine eigenen zu stellen,
ff.
sO das Eigenverwaltungsverfahren als Alternative zum fremdverwalteten Regelverfahren eingeführt. Er hat sich dabei neben dem Gedanken, dass dadurch Aufwand und Kosten gespart würden, vor allem von der Erkenntnis leiten lassen, dass dieses Verfahren dem Schuldner Anreiz bietet, rechtzeitig einen
solvenzantrag zu stellen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens hat er sich nicht nur an der Vergleichsordnung, sondern auch am Verfahren nach Chapter 11 B.C. orientiert (BT-Drs. 12/2443 S. 106, 222 f.; ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren MünchKommInsO/Tetzlaff 3. Aufl. Vor §§ 270 - 285 Rn. 3 ff.). 49
solvenzrecht einzuführen, sondern es grundsätzlich unverändert zur Geltung zu bringen, um so den Gleichlauf mit dem Regelfall eines fremdverwalteten Verfahrens herzustellen. § 279 Satz 1
sO ist Ausprägung dieser Grundentscheidung. Danach tritt bei der Anwendung der §§ 103 bis 128
sO der Schuldner an die Stelle des
solvenzverwalters. Sind die Arbeitgeberbefugnisse beim Schuldner verblieben, ist es konsequent, diesem auch die Ausübung der mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
der Eigenverwaltung zusammenhängenden Entscheidungen,
sbesondere die Wahrnehmung des Kündigungsrechts, zu belassen. Der Gesetzgeber hat darum auch bei gegenseitigen Verträgen bewusst auf Sonderregelungen für die Eigenverwaltung verzichtet, um die Entscheidung des Schuldners, ob er Fremd- oder Eigenverwaltung beantragt, nicht dadurch zu beeinflussen, dass unterschiedliche materiell-rechtliche Regeln zur Anwendung kommen (BT-Drs. 12/2443 S. 223, 225; vgl. MünchKommInsO/Tetzlaff/Kern 3. Aufl. § 279 Rn. 1, 16). Darum kann der Schuldner
der Eigenverwaltung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2
sO kündigen (vgl. BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 - zu B II 1 b und 2 a der Gründe, BAGE 113, 199; MünchKommInsO/Tetzlaff/Kern aaO Rn. 16). Soweit er dabei entgegen der Sollvorschrift des § 279 Satz 2
sO zuvor kein Einvernehmen mit dem Sachwalter herstellt, ist die Kündigung gleichwohl wirksam, sofern nicht gemäß § 277
sO Zustimmungsbedürftigkeit angeordnet ist. Der Gesetzgeber hat nur
den
Satz 3
sO ausdrücklich genannten Fällen,
denen
die Rechtsstellung einer Vielzahl von Arbeitnehmern eingegriffen wird, einen Zustimmungsvorbehalt normiert (BT-Drs. 12/2443 S. 225; Graf-Schlicker
Graf-Schlicker
sO 4. Aufl. § 279 Rn. 4 f.). 50
sO ist eine
sich geschlossene Spezialregelung, die allen längeren Kündigungsfristen vorgeht (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 10, 22, BAGE 147, 267). Sie dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des
solventen Unternehmens auf der einen und den
teressen der
solvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu deren Ablauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende Annahmeverzugsvergütung entleert wird (BT-Drs. 12/7302 S. 169). 51
sO und § 113
sO ist die Kündigung durch einen „debtor
possession“, der damit
der im Verfahren nach Chapter 11 B.C. vorgesehenen Weise von seinen Befugnissen
der
solvenz Gebrauch macht, wirkungsgleich mit einer Kündigung durch die Personen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Höchstfrist des § 113 Satz 2
sO auf Arbeitgeberseite
Anspruch nehmen können. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass es ihm auch
einem Verfahren, das wie das nach Chapter 11 B.C. zumindest dem Erhalt des Unternehmens dient, um so das schuldnerische Vermögen zu maximieren und damit zugleich die Gläubiger
ihrer Gesamtheit zu schützen (vgl. zu dieser Zielrichtung BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn. 8 ff.; Kemper S. 11 ff.; Gräwe ZInsO 2012, 158, 159), darauf ankommt, die unterschiedlichen
teressen von Arbeitnehmern und Gläubigern durch eine Begrenzung der Kündigungsfrist auf eine Höchstfrist auszugleichen. Dafür ist nach seiner
Satz 1
sO kodifizierten Grundentscheidung nicht zwingend erforderlich, dass der Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis verloren hat. Mit der bloßen Sollvorschrift des § 279 Satz 2
sO, die sanktionslos ist, hat er erkennen lassen, dass er
soweit auch die Aufsicht durch einen Sachwalter als nicht ausschlaggebend ansieht. 52 4. Anders als die Revision annimmt, führt diese Auslegung nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. 53
sO führen. Er hätte lediglich die Nichtanwendung der gegen den ordre public verstoßenden US-amerikanischen Rechtsnormen zur Folge (vgl. BAG
solvenzverwalter“ durch den „debtor
possession“
Satz 1
sO. Das ist kein Fall des (materiell-rechtlichen) ordre public (vgl. BAG
sO nicht gegen Verfassungsrecht. 56 a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht tragen die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Zu diesen Vorschriften gehört auch § 113 Satz 2
sO, durch den der Gesetzgeber einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des
solventen Unternehmens auf der einen und den
teressen der
solvenzgläubiger am Erhalt der Masse auf der anderen Seite gefunden hat (BT-Drs. 12/7302 S. 169; vgl. BAG
sO nicht allein Mütter betrifft (BVerfG 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241). Der Staat hat auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 113 Satz 2
sO nicht verletzt. Die Durchbrechung vertraglicher oder tariflicher Kündigungsfristen trifft alle Arbeitnehmer gleichermaßen, knüpft also nicht
besonderer Weise an die Schwangerschaft der Klägerin an. § 113
sO durchbricht auch nicht den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz nach § 9 MuSchG, von dem die Klägerin dementsprechend durch die Unwirksamkeit der ersten Kündigung vom 20. Juni 2012 profitiert hat. Der durch die Abkürzung der Kündigungsfrist gegenüber der vereinbarten vertraglichen Kündigungsfrist entstehende wirtschaftliche Nachteil wird systemimmanent durch den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3
sO ausgeglichen (zur Vereinbarkeit des § 113
sO mit Art. 6 GG vgl. auch BAG
besonderer Weise von der Abkürzung der Kündigungsfrist durch § 113
sO nachteilig betroffen sind (zur Darlegungslast BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 19 ff., BAGE 134, 160). Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts ist damit nicht aufgezeigt. 59 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß M. Geyer http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600048038&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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