BAG, Urteil vom 30.09.2015 – 10 AZR 251/14 – Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes…
KARE600048075 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 BAG 10. Senat 20150930 10 AZR 251/14 Urteil § 626 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Arnsberg, 3. Juni 2013, Az: 2 Ca 238/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 23. Januar 2014, Az: 11 Sa 812/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes Nordrhein-Westfalen mit seiner Zustimmung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) bestellt, tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Soziale Ansprechpartnerin.
2 Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1982 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte beschäftigt und wird bei der Bezirksregierung A eingesetzt.
3 In der Innenverwaltung des beklagten Landes gibt es sog. Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP), darunter seit 1991 auch die Klägerin. Grundlage hierfür ist - soweit für den Streitzeitraum relevant - der „Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP)“ (SAP-Erlass; Runderlass des Innenministeriums vom 1. Juni 2010, MBl. NRW S. 586). Dieser lautet auszugsweise: „I.
Leitgedanken Beschäftigte der Innenverwaltung sind von den unterschiedlichsten psychosozialen Problemen betroffen, die gesundheitliche und soziale Auswirkungen für die Betroffenen haben und sich über den privaten Bereich hinaus in erheblichem Maße auf die Arbeit der Betroffenen sowie deren dienstliches Umfeld auswirken können. Je nach Art und Schwere der Störung sind Leib oder Leben der Betroffenen oder das Ansehen staatlichen Handelns gefährdet. Dem Arbeitsplatz kommt eine große Bedeutung für das Entstehen, das Erkennen und den Verlauf von Problemen sowie deren Verarbeitung zu. Oftmals scheuen sich die Betroffenen, sich mit ihren Problemen an ihre Vorgesetzten oder Fachdienste zu wenden. In anderen Fällen fehlt es an der Kenntnis von Hilfsmöglichkeiten.
Hier setzt der Gedanke der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner - im Folgenden kurz SAP genannt - ein. SAP setzen sich auf freiwilliger Basis für Abhilfe bei unterschiedlichen Belastungen der Einzelnen im privaten wie im beruflichen Leben sowie für ein gutes Klima am Arbeitsplatz und in der Behörde ein. Das Grundprinzip dieses Ansatzes lautet: ‚Kolleginnen und Kollegen helfen.‘ II.
Aufgaben/Rahmenbedingungen und Grenzen für die Tätigkeit der SAP 1 Inhalte der SAP-Tätigkeit Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner - verstehen sich als Laien, die aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung und Praxiserfahrung besonders dazu befähigt sind, Kolleginnen und Kollegen mit Problemen in partnerschaftlicher Weise Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, - bieten betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine erste Anlaufstelle in der Beratung bei Problemen und Konflikten, … - klären gemeinsam mit den Betroffenen die Problemlage mit dem Ziel, rechtzeitig weitere Institutionen und Beratungsstellen in den Prozess mit einzubinden.
Dabei nehmen die SAP eine ‚Brückenfunktion‘ wahr. … - sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auch für Vorgesetzte und Behördenleitungen, … 3.1 Rechtliche Stellung 3.1.1 SAP üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden im Nebenamt aus. … 3.1.3 SAP dürfen sich unmittelbar an die Behördenleitung wenden. … 3.2 Rechtliche Pflichten 3.2.1 Die den SAP bekannt gewordenen Informationen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht; hiervon dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen abweichen. … 4.1 Zeitlicher Umfang der Tätigkeit 4.1.1 Die Tätigkeit als SAP sollte die dienstliche Tätigkeit im Hauptamt nicht nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigen. Deshalb darf der zeitliche Umfang für die Tätigkeit als SAP in der Regel 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übersteigen; … 4.1.2 Die Tätigkeit als SAP ist bei der Belastung durch das Hauptamt zu berücksichtigen. … 4.1.3 … Ein Tätigwerden außerhalb der Regelarbeitszeit gilt als Dienstzeit. Bezugsgröße für die Regelarbeitszeit ist der jeweils vereinbarte Arbeitszeitrahmen. … 4.3 Dauer der Tätigkeit 4.3.1 Die Tätigkeit als SAP ist grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. … 4.3.2 Die Tätigkeit als SAP endet mit dem Ausscheiden der/des SAP aus dem Dienstverhältnis. … 5.1 Die Schlüsselzahl der Anzahl der SAP im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl einer Behörde ist so berechnet, dass eine dauerhafte Überlastung der SAP ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich ist von einer Schlüsselzahl von einer/einem SAP für ca. 200 Beschäftigte auszugehen. … 5.5 Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner dürfen in ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
5.6 Zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll SAP grundsätzlich ein Einzelzimmer mit überprüfungsfreiem Telefonanschluss zur Verfügung stehen. … … 6.3.1 Mit Abschluss der Ausbildung werden die SAP durch die jeweilige Behördenleitung bestellt. … 6.4 Beendigung der Tätigkeit 6.4.1 SAP können jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile jeglicher Art die Tätigkeit beenden. … 6.4.2 Behördenleitungen können aus wichtigen Gründen zu der Entscheidung gelangen, die Tätigkeit als SAP einer/eines Beschäftigten zu beenden. Die Gründe hierfür sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Auf Wunsch der/des Betroffenen sind zu diesem Gespräch weitere SAP hinzuzunehmen. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung der Tätigkeit erreicht, wird die für die SAP zuständige Stelle im Innenministerium unterrichtet. Sie entscheidet abschließend. … 11 Qualitätssicherung Zur dauerhaften Gewährleistung qualitativ hochwertiger Beratungsleistung wird von allen SAP folgendes erwartet: … Sollten SAP diese Auflagen nicht erfüllen, erfolgt … eine umgehende Prüfung und gegebenenfalls die Entpflichtung der entsprechenden SAP von ihrem Nebenamt durch das IM NRW.“ 4 Am 7. Mai 2012 fand mit der Klägerin ein Gespräch über die Beendigung ihrer Tätigkeit als SAP statt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verfügte die Bezirksregierung A die sofortige, aber zunächst bis zum 31. Mai 2013 befristete Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP. Am 23. Mai 2012 fand ein weiteres Gespräch unter Beteiligung des Regierungspräsidenten statt. In der Amtlichen Mitteilung der Bezirksregierung vom 16. Juli 2012 wurde die sofortige Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP bekannt gegeben. Unter dem 22. April 2013 verfügte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Reaktion auf einen Bericht der Bezirksregierung, dass die Tätigkeit der Klägerin als SAP endgültig zu beenden sei. Dies erfolgte durch die Bezirksregierung mit Schreiben vom 14. Mai 2013, das von deren Vizepräsidenten unterzeichnet war.
5 Die Klägerin war im Jahr 2010 an 70 Tagen, im Jahr 2011 an 56 Tagen und im Jahr 2012 an insgesamt 109 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Vom 29. Oktober 2012 bis zum 8. Januar 2014 war sie durchgängig arbeitsunfähig.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als SAP sei nicht wirksam beendet worden. Das nach dem SAP-Erlass vorgesehene Verfahren sei nicht eingehalten worden, sie sei zur endgültigen Beendigung nicht angehört worden. Es lägen auch keine wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass für die Beendigung der Tätigkeit vor. Pflichtverletzungen habe sie in Bezug auf die SAP-Tätigkeit nicht begangen. Ihre Krankheitszeiten rechtfertigten eine Beendigung ebenfalls nicht, da bei der Bezirksregierung noch sechs bis sieben Mitarbeiter als SAP tätig seien. Der Entzug der Tätigkeit als SAP sei zudem gemäß § 612a BGB unwirksam. Er sei nach dem Beklagtenvortrag wegen der mit E-Mail vom 19./20. April 2012 erfolgten Beschwerden der Klägerin erfolgt und stehe im Zusammenhang mit einem gegen das beklagte Land geführten Rechtsstreit.
7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass ihre Tätigkeit als SAP durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14. Mai 2013 nicht beendet worden ist, 2. das beklagte Land zu verurteilen, sie als Soziale Ansprechpartnerin bei der Bezirksregierung A zu beschäftigen.
8 Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, bei der Tätigkeit als SAP handele es sich nicht um eine Arbeitsaufgabe, sondern um ein Ehrenamt, das auf freiwilliger Basis ausgeübt werde. Für die Entscheidung einer Behördenleitung, die Tätigkeit einer/eines SAP aus wichtigen Gründen zu beenden, sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund erforderlich. Vielmehr sei die Entscheidung im Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis subjektiv determiniert. Das im SAP-Erlass geregelte Verfahren sei eingehalten worden. Die Gründe für die Beendigung seien der Klägerin in zwei Gesprächen erläutert worden. Die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin sei aus wichtigen Gründen gerechtfertigt.
Die Behördenleitung und das Personaldezernat der Bezirksregierung seien davon überzeugt, dass die Klägerin den Aufgaben und Fähigkeiten einer SAP nicht mehr gerecht werde. Das für die Arbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zur Behördenleitung und zu den Beschäftigten sei unwiderruflich und nachhaltig gestört. Ursache sei das Fehlverhalten der Klägerin als SAP. Diese habe im Jahr 2012 wegen der Unterbringung in einem Doppelzimmer einen dienstlichen Konflikt ohne Not nach außen getragen. Die in diesem Zusammenhang an das Ministerium weitergegebenen Informationen hätten in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen. Dadurch seien Kollegen in Misskredit gebracht worden. Sie habe sich zudem - trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit - über die schriftliche Aufhebung einer Abordnung zu einem SAP-Seminar hinweggesetzt.
Eine SAP, die vorsätzlich dienstliche Weisungen missachte, könne keine Anlaufstelle für Hilfesuchende sein. Die Beendigung der SAP-Tätigkeit sei zudem wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin gerechtfertigt. Der Regierungspräsident habe als ausgebildeter Diplom-Pädagoge, Psychologe und Supervisor während des mit der Klägerin am 23. Mai 2012 geführten Gesprächs festgestellt, dass bei der Klägerin eine deutliche Kluft zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung bestehe. Da die Klägerin seit dem 29. Oktober 2012 durchgängig erkrankt sei, stehe sie den betroffenen Arbeitnehmern auch faktisch nicht mehr als SAP zur Verfügung.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage.
10 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die zulässige Klage (zu I.) ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin als SAP wurde durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14. Mai 2013 nicht wirksam beendet (zu II.). Das beklagte Land ist zur Beschäftigung der Klägerin als SAP verpflichtet (zu III.).
11 I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis im Streit, nämlich ob die Klägerin weiterhin SAP bei der Bezirksregierung A ist (vgl. zur Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 15, BAGE 121, 369). Der Leistungsantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. grundlegend zum Weiterbeschäftigungsantrag BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - BAGE 130, 195). Die begehrte Tätigkeit ist im Tenor ausdrücklich benannt. Inhalt und Art der Tätigkeit als SAP sind vom Berufungsgericht festgestellt und ergeben sich im Übrigen aus dem SAP-Erlass.
12 II. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Rechtsstellung der Klägerin als SAP wurde durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 nicht beendet. Die Tätigkeit als SAP wird bei Arbeitnehmern mit der Bestellung Teil der geschuldeten Arbeitsleistung (zu 1.). Deren Beendigung durch das beklagte Land unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle (zu 2.). Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass vorlagen, die eine einseitige Beendigung durch das beklagte Land rechtfertigen würden (zu 3.).
13 1. Mit der Bestellung einer/eines im Arbeitsverhältnis beim beklagten Land Beschäftigten als SAP tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.
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Auch ein Tätigkeitwerden als SAP außerhalb der Regelarbeitszeit wird als Dienstzeit anerkannt (Ziff. II Nr. 4.1.3 Satz 4). Ein Tätigwerden innerhalb und außerhalb der Dienstzeit ist dem Vorgesetzten anzuzeigen (Ziff. II Nr. 4.1.3 Sätze 1 bis 3). Die Tätigkeit im Nebenamt darf zwar in der Regel 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übersteigen (Ziff. II Nr. 4.1.1), sie ist aber bei der Belastung im Hauptamt zu berücksichtigen (Ziff. II Nr. 4.1.2). SAP sind während der Dauer des Amts verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen (Ziff. II Nr. 8 Abs. 1), Supervisionen (Ziff. II Nr. 9.1 Satz 1) und Tagungen der regionalen Arbeitskreise (Ziff. II Nr. 10 Abs. 2) teilzunehmen. Im Rahmen der Qualitätssicherung bestehen Berichtspflichten (Ziff. II Nr. 11).
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Diese Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden, indem der Arbeitnehmer sich um das Amt bewirbt und das angetragene Amt annimmt. Damit erweitern sich seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten um die Tätigkeit als SAP. Der Arbeitsvertrag wird für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst (vgl. zur Bestellung: eines Datenschutzbeauftragten BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327; einer Fachkraft für Arbeitssicherheit 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1; eines Betriebsbeauftragten für Abfall 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166). Der genaue Inhalt der Tätigkeit und die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich dabei nach dem Inhalt des maßgeblichen SAP-Erlasses (vgl. zur Inhaltsbestimmung der Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar durch das ASiG: BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1).
Erfolgt eine wirksame Beendigung der Tätigkeit als SAP nach Ziff. II Nr. 6.4 SAP-Erlass, ist diese nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung, ohne dass es weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bedürfte (vgl. zum Widerruf der Bestellung als Datenschutzbeauftragter BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., BAGE 135, 327). Damit entfällt auch der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch als SAP.
18 2. Die einseitige Beendigung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als SAP durch das beklagte Land unterliegt einer Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen (vgl. zur Rechtslage bei Beamten VG Aachen 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 -).
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24 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zugang der Verfügung vom 14. Mai 2013, keine wichtigen Gründe zur Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass vorlagen.
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Gegen eine undifferenzierte Übertragung der Grundsätze aus § 626 Abs. 1 BGB spricht jedoch bereits, dass eine fristgemäße Beendigung der Tätigkeit nicht vorgesehen ist. Hinzu kommen die konstruktiven Unterschiede zwischen der SAP-Tätigkeit einerseits und dem Beendigungsschutz hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses, aber auch hinsichtlich der Beendigung zB der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter andererseits. Bei der Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wird das Arbeitsverhältnis insgesamt und fristlos beendet. Aufgrund der damit verbundenen Folgen setzt dies nicht nur einen wichtigen Grund, sondern eine umfassende Interessenabwägung voraus (vgl. zuletzt zB BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 ff.).
Bei einer Beendigung der SAP-Tätigkeit nach Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass bleibt dagegen das Arbeitsverhältnis selbst in seinem Bestand unberührt. Weder der Umfang der Leistung des Arbeitnehmers noch die der Gegenleistung des beklagten Landes, also die Höhe der Vergütung, werden hierdurch beeinflusst. Beendet wird lediglich ein Teil der Tätigkeit, der in der Regel nicht mehr als 10 % der Jahresarbeitszeit ausmacht (Ziff. II Nr. 4.1.1; bei Arbeitskreis-Sprecher/inne/n maximal weitere 6 %, Ziff. II Nr. 10.2), der freiwillig übernommen wurde und auf dessen Übertragung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in aller Regel kein Rechtsanspruch besteht. Auch handelt es sich - anders als beispielsweise beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten - nicht um eine Aufgabe oder Tätigkeit, zu deren Einrichtung das beklagte Land gesetzlich verpflichtet ist.
Darüber hinaus stehen nach der Konzeption des SAP-Erlasses nicht die Interessen des beklagten Landes und der als SAP tätigen Arbeitnehmer, sondern die der ratsuchenden Arbeitnehmer im Vordergrund. SAP sind Anlaufstellen für Arbeitnehmer mit psychosozialen Problemen, denen sie in partnerschaftlicher Weise „Hilfe zur Selbsthilfe“ geben. Der besondere Beendigungsschutz gemäß Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass stellt dabei sicher, dass SAP die Beratung und Betreuung im Interesse der ratsuchenden Arbeitnehmer ungestört ausüben können. Sie sollen ihr Amt frei von äußeren Zwängen wahrnehmen können. Deshalb genügt nicht jeder Grund, sondern es muss sich um einen wichtigen handeln. Hingegen ist nicht erkennbar, dass Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass etwa den sozialen Besitzstand der/des SAP am Erhalt des Nebenamts schützen will.
Insgesamt bedarf der Begriff des wichtigen Grundes iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass deshalb einer funktionsbezogenen Bestimmung. Notwendig, aber auch ausreichend ist das Vorliegen von Umständen von erheblichem Gewicht, die eine sachgerechte Amtsführung durch die/den SAP nicht mehr zulassen. Liegen solche Umstände vor, kann eine Beendigung nach dem vorgesehenen Verfahren erfolgen, ohne dass etwa eine Interessenabwägung erforderlich wäre.
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Zwar ist ein Vertrauensverlust zwischen einer Behördenleitung und einer/eines SAP nicht rein objektiv feststellbar, sondern beinhaltet notwendigerweise eine subjektive Komponente. Dies entbindet das beklagte Land aber nicht, im Rahmen des Möglichen die Tatsachen zu benennen, aus denen sich eine solche Einschätzung ergibt. Dies gebietet schon der Schutz der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der SAP, der nicht von der bloßen Befindlichkeit beteiligter Personen abhängen kann. Auch wenn das beklagte Land wegen der umfassenden Verschwiegenheitspflicht (vgl. Ziff. II Nr. 3.2.1 und Nr. 9.1 Abs. 4 SAP-Erlass) nur begrenzt Einblick in die unmittelbare Tätigkeit einer/eines SAP hat, kann und muss es die Anknüpfungstatsachen benennen, die es zum Anlass für die Beendigung nimmt (vgl. ähnlich zur Leistungsbeurteilung im Rahmen einer Zielvereinbarung BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 52, BAGE 143, 292; zu dienstlichen Beurteilungen BAG 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 33, BAGE 131, 367).
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40 III. Der Beschäftigungsantrag zu 2. ist begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. der im Jahr 1991 erfolgten Bestellung einen Anspruch auf Beschäftigung als SAP nach Maßgabe des SAP-Erlasses. Eine wirksame Beendigung ihrer Tätigkeit ist nicht, insbesondere nicht durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 (vgl. oben II) erfolgt.
41 IV. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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