KARE600048082 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 BAG 10. Senat 20151111 10 AZR 469/14 Urteil § 1 TVG, Anh EUV 185/2010, § 5 LuftSiG, § 8 LuftSiG, § 9 LuftSiG, § 1 LuftSiSchulV, § 3 LuftSiSchulV, § 4 LuftSiSchulV, § 5 LuftSiSchulV, § 7 LuftSiSchulV vorgehend ArbG Köln, 12. September 2013, Az: 10 Ca 1069/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 6. Mai 2014, Az: 12 Sa 848/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und Warenkontrolle 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2014 - 12 Sa 848/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. September 2013 - 10 Ca 1096/13 - in Höhe von 74,25 Euro brutto zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. September 2013 - 10 Ca 1096/13 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 74,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. 2 Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die ihm übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt er als Beliehener unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Der Kläger verfügt über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV). 3 Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Der Kläger war im Mai und Juni 2013 nicht in der Mischkontrolle im BACC tätig. Im Juli 2013 war er dort hingegen an sechs Arbeitstagen mit insgesamt 49,5 Stunden (Schichten „FD§8“ und „SD§8“) eingesetzt. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit für „Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (Lohngruppe 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für die - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro. 5 Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 enthält folgende Regelung: „2.1. Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe beträgt zum eigenen Stunden-Grundlohn …………………….12 %. Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe. Der Lohnzuschlag für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt ab dem 01.01.2013 pro Stunde …………………………………………0,50 EUR. ab dem 01.05.2013 pro Stunde …………………………………………1,50 EUR. Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt ab dem 01.01.2013 im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden) pro Stunde …………………………………………1,50 EUR. im 12-Stunden-Schicht-Dienst pro Stunde …………………………………………0,80 EUR. ab dem 01.05.2013 pro Stunde ………………………………………...1,50 EUR.“ 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da er in der Personen- und Warenkontrolle auf einem Verkehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2013 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG gezahlt, die der Kläger jedoch nicht ausführe. Im Übrigen könnte ein Anspruch allenfalls minutengenau für die Zeiten bestehen, in denen Personen- und Warenkontrollen im Tarifsinn vom Kläger tatsächlich durchgeführt werden. 9 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum. 10 Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 für die Stunden, in denen er im Streitzeitraum in der Mischkontrolle im BACC eingesetzt war. 11 I. Der Zahlungsantrag ist iHv. 74,25 Euro brutto begründet. Der Kläger war im Streitzeitraum zeitweise als Mitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt und erfüllte insoweit die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Das Berufungsurteil war deshalb insoweit aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. 12 1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG (vgl. dazu im Einzelnen BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 13 ff.). 13 2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (vgl. dazu BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 43). 14 3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum für 49,5 in der Mischkontrolle geleistete Arbeitsstunden die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. 15
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