KARE600048251 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 BAG 10. Senat 20151118 10 AZB 43/15 Beschluss § 91 Abs 2 S 1 Halbs 1 ZPO, § 104 ZPO, § 577 Abs 2 S 4 ZPO, § 559 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO, § 717 Abs 3 Z
- Aufl. § 91 Rn. 55). 21 b) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. BGH
- Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9 mwN;
- Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe mwN aus der Entstehungsgeschichte der Norm). Ohne Bedeutung ist deshalb, ob für das einzelne Verfahren Anwaltszwang besteht; eine Partei soll sich im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (vgl. BGH
- Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 d der Gründe; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 91 Rn. 11). Das gilt auch für die rechtskundige Partei und für diejenige, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH
- September 2013 - IX ZB 160/11 - Rn. 8). Die Partei ist auch nicht verpflichtet, eine kostenlose rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ihr aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft zusteht (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 91 Rn. 82). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BGH
- Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe; Stein/Jonas/
§ 91Rn.
133; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rn. 19). Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BGH
- Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; BAG
- November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12). 22 c) § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hindert andererseits nicht zu überprüfen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (vgl. OLG Karlsruhe
- August 1994 - 11 W 105/94 - zu II 2 der Gründe; Stein/Jonas/
§ 91Rn.
133). Ferner kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise dann nicht als zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos ist (vgl. MüKoZPO/Schulz § 91 Rn. 57). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsmittelgegner gleichzeitig mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelgericht mitgeteilt wird, dass aus formalen Gründen eine Verwerfung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt sei und deshalb für ihn keine als risikohaft empfundene Situation besteht (vgl. BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12; BGH 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - Rn. 10). Soweit der Beschluss des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2007 (- 3 AZB 36/07 - Rn. 12) dahin verstanden werden könnte, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht auf das Merkmal der „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“, sondern auf das Merkmal der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen ist (zur Differenzierung beider Begriffe vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 12), hält der nunmehr für Rechtsbeschwerden allein zuständige Zehnte Senat daran nicht fest. 23 3. Die vorstehend genannten Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. Im Berufungs- und Revisionsrechtszug gilt § 91 ZPO uneingeschränkt, da es insoweit an einer Bezugnahme in § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 auf § 12a ArbGG fehlt (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 12a Rn. 39; GWBG/Waas ArbGG 8. Aufl. § 12a Rn. 20). 24
- a)Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen (vgl. Düwell/Lipke/Dreher ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 10). Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung, bei der die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BAG 18. November 2013 - 10 AZB 38/13 -), kommt es bei der Frage der Kostenerstattung nicht darauf an, ob die erstattungsberechtigte Partei über zumutbar einzusetzendes Vermögen verfügt. Maßgeblich ist insoweit allein die Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung anzusehen ist. Das ist für ein Rechtsmittelverfahren wie oben geschildert grundsätzlich zu bejahen. 25
- b)Ist der Verbandsvertreter Rechtsanwalt und tritt er in dieser Eigenschaft für das vertretene Verbandsmitglied auf, sind die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten (vgl. GWBG/Waas ArbGG § 12a Rn. 20). Das gilt selbst dann, wenn der Verband im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsanwalts tragen würde (vgl. Düwell/Lipke/Dreher ArbGG § 12a Rn. 10). Insoweit folgt die Rechtsschutzgewährung ähnlichen Grundsätzen, wie dies bei einer Rechtsschutzversicherung der Fall wäre. Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtsanwalt nicht in dieser Funktion, sondern lediglich als Verbandsvertreter vor Gericht auftritt. In diesem Falle kann er keine Gebühren liquidieren. 26
- c)Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf instanzgerichtliche Rechtsprechung, die Fallgestaltungen betrifft, in denen während des Berufungsverfahrens eine Partei dem Verband das Mandat entzogen und einen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 -). Diese Entscheidungen vermengen unzutreffend die Begriffe der Zweckentsprechung und der Notwendigkeit. Sie berücksichtigen nicht, dass im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO keine Notwendigkeitsprüfung stattzufinden hat. Nur wenn ein Verbandsvertreter das gerichtliche Verfahren in einer Instanz bereits betrieben hat, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwalts in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts noch zweckentsprechend war. 27
- d)Im Übrigen weichen die den genannten Entscheidungen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 -) zugrunde liegenden Sachverhalte von dem vorliegenden insoweit ab, als die Klägerin schon zu Beginn des Berufungsverfahrens Herrn Lange als Rechtsanwalt mandatiert hatte. Dass er ebenso als Verbandsvertreter hätte auftreten und die Klägerin sich in dieser Weise vor dem Landesarbeitsgericht hätte vertreten lassen können, spielt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keine Rolle. Es liegt auch kein Sonderfall vor, in welchem die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin nicht als zweckentsprechende Rechtsverteidigung anzusehen wäre. Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, so dass die Klägerin als Rechtsmittelgegnerin eine risikobehaftete Situation annehmen durfte. Dies gilt umso mehr, als die Berufung der selbst anwaltlich vertretenen Beklagten nicht schon aus formalen Gründen offenkundig unzulässig war oder von dieser lediglich fristwahrend eingelegt, sondern auch umfangreich begründet wurde. 28 III. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. 29 1. Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, der Klägerin seien für die Mandatierung von Herrn Rechtsanwalt L keine Kosten entstanden. 30
- a)Allerdings müssen die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 29; Zöller/Herget ZPO § 104 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 104 Rn. 9), wie auch § 105 Abs. 2 ZPO voraussetzt (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 104 Rn. 9; Stein/Jonas/
§ 104Rn.
11). 31 b) Vorliegend schuldet die Klägerin Herrn L als ihren mandatierten Rechtsanwalt nach § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB iVm. den Vorschriften des RVG Anwaltshonorar. Herr L ist unstreitig Rechtsanwalt und in dieser Funktion für die Klägerin im Berufungsrechtszug aufgetreten. Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BRAO ist es grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 49b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BRAO ist nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung, die bei gerichtlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt von vornherein auf einen Vergütungsverzicht hinausliefe, wäre unzulässig, wie schon § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG zeigt (vgl. Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. § 2 Rn. 7) und gemäß § 134 BGB nichtig. Einwendungen aus dem Innenverhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Anwalt - zB nachträglicher Verzicht auf das Anwaltshonorar oder Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags - spielen für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da es sich insoweit um materiell-rechtliche Einwendungen handeln würde (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 104 Rn. 12; Stein/Jonas/
§ 104Rn. 14; Mü
KoZPO/Schulz § 104 Rn. 50; Zöller/Herget ZPO § 104 Rn. 21 „Verzicht“). Derartige Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich BAG 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15 -). Ein Ausnahmefall, in dem dies doch möglich wäre, liegt offenkundig nicht vor. 32 2. Ob die der Klägerin durch die Mandatierung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten zwischenzeitlich vom VAA beglichen wurden, spielt für die Frage der Kostenfestsetzung keine Rolle. Insbesondere kann die Beklagte insoweit nicht eine mangelnde Aktivlegitimierung der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden. Dass ein Dritter die erstattungsberechtigte Partei von der Zahlungspflicht freistellt, berührt den Erstattungsanspruch nicht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 104 Rn. 9). Der Erstattungspflichtige soll nicht von einer „zufälligen Verlagerung“ der Kosten profitieren (vgl. MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 26). Eine Rechtsgrundlage für einen Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf den VAA ist nicht ersichtlich. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist schon deswegen unzutreffend, da es sich beim VAA nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt. 33 3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen. 34
- a)Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zwar auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - Rn. 9). Er kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat oder mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. Gleiches würde gelten, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. BGH 20. November 2012 - VI ZB 3/12 - Rn. 10). 35
- b)Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als solche - auch für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren ohne ihn hätte geführt werden können - kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die gegenteilige Sicht wäre nicht mit dem Recht auf anwaltliche Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 BRAO in Einklang zu bringen. Die Regelung der Erstattungspflicht von Anwaltskosten in allen Prozessen - also auch in solchen, in denen kein Anwaltszwang besteht - gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO zeigt ferner, dass der Gesetzgeber es nicht als rechtsmissbräuchlich ansieht, wenn eine Partei in einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt beauftragt, auch wenn sie das Verfahren ohne ihn hätte führen können. Das von der Beklagten behauptete überschießende Motiv der Klägerin, die Mandatierung von Herrn L als Rechtsanwalt diene nur dazu, die Beklagte mit Kosten zu belasten, ist im Übrigen nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr als es die Beklagte selbst war, die das Rechtsmittel eingelegt hat. Angesichts der Ungewissheit des Ausgangs des Berufungsverfahrens kann nicht angenommen werden, die maßgebliche Motivation der Klägerin, sich im Rechtsmittelverfahren wie die Beklagte anwaltlich vertreten zu lassen, sei aus bloßer Schädigungsabsicht erfolgt. 36 IV. Die Beklagte hat im Rahmen der Kostenausgleichung keinen Anspruch auf anteilige Festsetzung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu erstattender Reisekosten. Im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht, welche die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten berücksichtigt hat, besteht allein ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Im Übrigen hätte die Beklagte unter Zugrundelegung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote von 1/10 (Klägerin) zu 9/10 (Beklagte) im Rahmen der Kostenausgleichung selbst dann keinen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin, wenn diese sich im Berufungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom VAA hätte vertreten lassen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht wird in Bezug auf Erstattungsansprüche der Gegenseite nach § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG fingiert, dass auch der verbandsmäßig vertretenen Partei Anwaltskosten entstanden sind (vgl. GMP/Germelmann § 12a Rn. 43). 37 V. Gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht bei der Kostenausgleichung berücksichtigten Beträge und die Berechnung im Übrigen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. 38 C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG und legt die von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Beträge zugrunde. Linck W. Reinfelder Schlünder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600048251&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public