BAG, Beschluss vom 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch…
KARE600048251 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 BAG 10. Senat 20151118 10 AZB 43/15 Beschluss § 91 Abs 2 S 1 Halbs 1 ZPO, § 104 ZPO, § 577 Abs 2 S 4 ZPO, § 559 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO, § 717 Abs 3 ZPO, § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG vorgehend ArbG Dresden, 4. April 2014, Az: 9 Ca 3261/11, Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 12. Februar 2015, Az: 4 Ta 184/14 (2), Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen.
1 A. Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.
2 Die Klägerin machte im Ausgangsverfahren gegen die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 203.000,00 Euro geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Im zweiten Rechtszug einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht nach Begründung und Erwiderung der Berufung in einem gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossenen Vergleich auf einen Abfindungsbetrag von 178.000,00 Euro. Der Vergleich enthält hinsichtlich der Kosten folgende Regelung: „Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs hat die Beklagte zu 9/10, die Klägerin zu 1/10 zu tragen.“ 3 Die Klägerin ist Mitglied im Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA). Der VAA, der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 seiner Satzung seinen Mitgliedern Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gewährt, vertrat die Klägerin handelnd durch Herrn Assessor L im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Dieser verfügt auch über eine Zulassung als Rechtsanwalt. Nachdem die anwaltlich vertretene Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hatte, zeigte Herr L die zweitinstanzliche Vertretung der Klägerin in seiner Funktion als Rechtsanwalt an.
4 Nach Abschluss des Rechtsstreits durch den Vergleich beantragten beide Parteien Kostenfestsetzung. Mit Beschluss vom 4. April 2014 setzte das Arbeitsgericht im Wege der Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 7.570,46 Euro zuzüglich Zinsen und damit auf insgesamt 8.071,65 Euro fest. Dabei legte das Arbeitsgericht die von den Parteien geltend gemachten Beträge zugrunde und berücksichtigte unter anderem die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
5 Nachdem die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts angedroht hatte, zahlte die Beklagte nach Zustellung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts unter Vorbehalt sowohl die festgesetzten Kosten nebst Zinsen als auch die von Herrn Rechtsanwalt L außergerichtlich geltend gemachten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von weiteren 1.086,23 Euro. Später setzte Herr Rechtsanwalt L seine Gebührenrechnung für das Beschwerdeverfahren auf 355,81 Euro herab und zahlte 730,42 Euro an die Beklagte zurück. In dieser Höhe erklärte die Beklagte sodann das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt.
6 Die Beklagte hat gemeint, Rechtsanwaltskosten für Herrn L seien nicht erstattungsfähig, da dessen Beauftragung als Rechtsanwalt nicht notwendig gewesen sei. Sie hat des Weiteren bestritten, dass Herr L einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gegen die Klägerin habe und von dieser oder vom VAA eine Zahlung an ihn erfolgt sei. Nach der im Vergleich getroffenen Kostenverteilung seien nur die der Beklagten entstandenen Kosten im Umfang der vereinbarten Quote erstattungsfähig.
7 Die Beklagte hat zuletzt beantragt 1. die erstinstanzlich von der Klägerin an sie zu erstattenden Kosten auf 38,00 Euro und die zweitinstanzlich von der Klägerin an sie zu erstattenden Kosten auf 62,22 Euro festzusetzen;
8 Die Klägerin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, vom VAA seien die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten übernommen worden. Sie sei berechtigt gewesen, sich zweitinstanzlich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
9 B. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist hinsichtlich der an Herrn L für das Beschwerdeverfahren gezahlten Rechtsanwaltsgebühren unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten für das Berufungsverfahren verlangen.
10 I. Soweit die Beklagte die Rückerstattung der unter Vorbehalt gezahlten Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren begehrt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Deshalb kommt auch keine einseitige Teilerledigungserklärung des hierauf bezogenen Rechtsbeschwerdeantrags in Betracht (vgl. BAG 5. September 1995 - 9 AZR 718/93 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 80, 380; zur Erledigterklärung eines Rechtsmittels vgl. BGH 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - Rn. 10).
11 1. Der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, welches auch Gegenstand der Entscheidung des Beschwerdegerichts war.
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14 2. Der Nichtberücksichtigung der im Verfahren der sofortigen Beschwerde angefallenen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass es auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig ist, nach Maßgabe von § 717 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO neue Ansprüche geltend zu machen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 559 Rn. 6; BAG 5. April 1962 - 5 AZR 486/60 - zu 2 der Gründe).
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17 II. Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch analog § 717 Abs. 2 ZPO auf Rückerstattung der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts an die Klägerin erfolgten Zahlung zu. Die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 4. April 2014 vorgenommene Kostenausgleichung ist zu Recht erfolgt, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Berufungsverfahren. Dies folgt allerdings nicht - wie von der Klägerin angenommen - bereits aus dem Vergleich der Parteien. Dieser regelt die Kostentragungspflicht nur dem Grunde nach und trifft keine Aussage über die Erstattungsfähigkeit einzelner Kosten. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber aus der gesetzlichen Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO.
18 1. Der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in allen Prozessen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe).
19 2. Allerdings unterliegt die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot.
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BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11 - Rn. 8). Die Partei ist auch nicht verpflichtet, eine kostenlose rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ihr aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft zusteht (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 91 Rn. 82). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe; Stein/Jonas/Bork ZPO § 91 Rn. 133; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rn. 19). Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl.
BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12).
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BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12; BGH 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - Rn. 10). Soweit der Beschluss des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2007 (- 3 AZB 36/07 - Rn. 12) dahin verstanden werden könnte, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht auf das Merkmal der „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“, sondern auf das Merkmal der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen ist (zur Differenzierung beider Begriffe vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 12), hält der nunmehr für Rechtsbeschwerden allein zuständige Zehnte Senat daran nicht fest.
23 3. Die vorstehend genannten Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. Im Berufungs- und Revisionsrechtszug gilt § 91 ZPO uneingeschränkt, da es insoweit an einer Bezugnahme in § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 auf § 12a ArbGG fehlt (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 12a Rn. 39; GWBG/Waas ArbGG 8. Aufl. § 12a Rn. 20).
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28 III. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.
29 1. Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, der Klägerin seien für die Mandatierung von Herrn Rechtsanwalt L keine Kosten entstanden.
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Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. § 2 Rn. 7) und gemäß § 134 BGB nichtig. Einwendungen aus dem Innenverhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Anwalt - zB nachträglicher Verzicht auf das Anwaltshonorar oder Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags - spielen für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da es sich insoweit um materiell-rechtliche Einwendungen handeln würde (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 104 Rn. 12; Stein/Jonas/Bork ZPO § 104 Rn. 14; MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 50; Zöller/Herget ZPO § 104 Rn. 21 „Verzicht“). Derartige Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich BAG 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15 -).
Ein Ausnahmefall, in dem dies doch möglich wäre, liegt offenkundig nicht vor.
32 2. Ob die der Klägerin durch die Mandatierung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten zwischenzeitlich vom VAA beglichen wurden, spielt für die Frage der Kostenfestsetzung keine Rolle. Insbesondere kann die Beklagte insoweit nicht eine mangelnde Aktivlegitimierung der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden. Dass ein Dritter die erstattungsberechtigte Partei von der Zahlungspflicht freistellt, berührt den Erstattungsanspruch nicht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 104 Rn. 9). Der Erstattungspflichtige soll nicht von einer „zufälligen Verlagerung“ der Kosten profitieren (vgl. MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 26). Eine Rechtsgrundlage für einen Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf den VAA ist nicht ersichtlich. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist schon deswegen unzutreffend, da es sich beim VAA nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt.
33 3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen.
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36 IV. Die Beklagte hat im Rahmen der Kostenausgleichung keinen Anspruch auf anteilige Festsetzung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu erstattender Reisekosten. Im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht, welche die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten berücksichtigt hat, besteht allein ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Im Übrigen hätte die Beklagte unter Zugrundelegung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote von 1/10 (Klägerin) zu 9/10 (Beklagte) im Rahmen der Kostenausgleichung selbst dann keinen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin, wenn diese sich im Berufungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom VAA hätte vertreten lassen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht wird in Bezug auf Erstattungsansprüche der Gegenseite nach § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG fingiert, dass auch der verbandsmäßig vertretenen Partei Anwaltskosten entstanden sind (vgl. GMP/Germelmann § 12a Rn. 43).
37 V. Gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht bei der Kostenausgleichung berücksichtigten Beträge und die Berechnung im Übrigen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
38 C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG und legt die von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Beträge zugrunde.
Linck W. Reinfelder Schlünder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600048251&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public