BAG, Beschluss vom 18.11.2015 – 10 AZB 34/15 – Prozesskostenhilfe - Beschwerderecht der Staatskasse Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse des LandesBaden-Württemberg gegen den…
KARE600048253 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB34.15.0 BAG 10. Senat 20151118 10 AZB 34/15 Beschluss § 127 Abs 2 ZPO, § 127 Abs 3 S 1 ZPO, § 127 Abs 3 S 2 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 120a ZPO vorgehend ArbG Stuttgart, 8. April 2015, Az: 30 Ca 240/14, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 10. Juni 2015, Az: 4 Ta 8/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe - Beschwerderecht der Staatskasse Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse des LandesBaden-Württemberg gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2015- 4 Ta 8/15 - wird als unzulässig verworfen.
1 I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen einer nicht unverzüglich mitgeteilten Änderung der Anschrift der Partei.
2 Das Arbeitsgericht Stuttgart bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 12. März 2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage und ordnete ihr Rechtsanwältin B als Prozessbevollmächtigte bei. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 an ihre Prozessbevollmächtigte forderte die zuständige Rechtspflegerin die Klägerin zur Erklärung über ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Nachdem die Prozessbevollmächtigte erklärt hatte, das Schreiben an ihre Mandantin sei mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ zurückgekommen und ihr sei eine andere Adresse nicht bekannt, ermittelte die zuständige Rechtspflegerin die aktuelle Adresse der Klägerin im Wege einer sog. einfachen Behördenauskunft. Die Adresse teilte sie der Prozessbevollmächtigten mit und gewährte mit einem weiterem Schreiben vom 11. März 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift. Die Klägerin erklärte unter dem 28. März 2015 schriftlich, sie habe es „durch ein Versäumnis“ verpasst, ihre Adressänderung „seit Mai 2014“ mitzuteilen, und bitte um Entschuldigung.
3 Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Der sofortigen Beschwerde hat es mit Beschluss vom 3. Juni 2015 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8. April 2014 aufgehoben und die Rechtsbeschwerde für die Staatskasse zugelassen.
4 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
5 1. Die Bezirksrevisorin, die die Rechtsbeschwerde form- und fristgemäß eingelegt und begründet hat (§ 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), ist als Vertreterin der Staatskasse unmittelbar postulationsfähig (vgl. BGH 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - Rn. 7 f.; BAG 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 9, BAGE 143, 250).
6 2. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Staatskasse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu erreichen sucht, ist nicht statthaft. Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht zu.
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9 3. An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das Landesarbeitsgericht diese zugelassen hat. Ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann grundsätzlich nicht allein dadurch zulässig werden, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel zulässt (BAG 15. September 2005 - 3 AZB 48/05 - Rn. 5).
10 III. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
Linck Schlünder Brune http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600048253&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public