BAG, Beschluss vom 27.05.2015 – 7 ABR 24/13 – Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts…
KARE600048357 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 BAG 7. Senat 20150527 7 ABR 24/13 Beschluss § 83 Abs 3 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Stuttgart, 12. September 2012, Az: 29 BV 75/12, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 10. April 2013, Az: 2 TaBV 6/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 2013 - 2 TaBV 6/12 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten auf der Grundlage einer Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats vom 2. Februar 2012.
2 Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort errichtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der IG Metall kandidiert. Die Antragsteller gehören der Minderheitsfraktion im Betriebsrat an.
3 Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat die „Rahmengeschäftsordnung für die Ausschüsse des Betriebsrats der D AG, Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 08.07.2010 in der geänderten Fassung vom 02.02.2012“ (im Folgenden Rahmengeschäftsordnung 2012). Nach Ziff. I.2. der Rahmengeschäftsordnung 2012 und der Anlage 2 hierzu sind neben den Fachausschüssen sechs sogenannte „Koordinationsausschüsse“ zu bilden, die für die Betreuung der Beschäftigten bestimmter Betriebsbereiche zuständig sind. Nach Ziff. II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 kann der Betriebsrat für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe aus seiner Mitte Fachbeauftragte bestellen. In alle Koordinationsausschüsse wurde jeweils ein Vertreter der Minderheitsfraktion gewählt. Zu Fachbeauftragten wurden nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion ernannt.
4 Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Vorschriften der Rahmengeschäftsordnung 2012 über die Koordinationsausschüsse und die Fachbeauftragten seien unwirksam. Ausschüsse dürften nur für spezielle Sachaufgaben errichtet werden. Um solche Ausschüsse handele es sich bei den Koordinationsausschüssen nicht. Sie seien vielmehr „Unterbetriebsräte“ für Teile der Belegschaft. Die Bildung von Koordinationsausschüssen widerspreche der Gesetzeskonzeption, nach welcher der Betriebsrat und dessen Ausschüsse für die gesamte Belegschaft zuständig seien. Der Betriebsrat dürfe Aufgaben nicht generell auf einzelne Betriebsratsmitglieder übertragen und damit andere Betriebsratsmitglieder von diesen Aufgaben ausschließen. Die mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten verbundene Aufgabenübertragung greife in ihre Rechte als Betriebsratsmitglieder ein.
5 Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrats der D AG Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes I.2 unwirksam ist;
6 Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
7 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
8 Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung beschlossen.
9 B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
10 I. Neben den Antragstellern sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat an dem vorliegenden Verfahren beteiligt, nicht jedoch die weiteren Mitglieder des Betriebsrats. Diese wurden vom Landesarbeitsgericht zu Unrecht als Beteiligte angehört.
11 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22). Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21).
12 2. Am vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben den Antragstellern der Arbeitgeber und der Betriebsrat, nicht aber die einzelnen weiteren Betriebsratsmitglieder.
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16 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die Anträge unzulässig geworden, weil das für die begehrte Entscheidung erforderliche Feststellungsinteresse im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen ist.
17 1. Die Anträge bedürfen der Auslegung.
18 Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen in Ziff. I.2. und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 gerichtet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsbefugnis fehlen, da einzelne Betriebsratsmitglieder die Unwirksamkeit einer Geschäftsordnung nicht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen können. Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Bestellung von Fachbeauftragten in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Dabei geht es den Antragstellern nicht abstrakt um die Befugnis des Betriebsrats, Koordinationsausschüsse zu bilden und Fachbeauftragte zu ernennen, sondern um die Frage, ob die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten auf der Grundlage von Ziff. I.2. und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 zulässig ist.
Das ergibt sich aus den Anträgen, die sich nur auf die in der Rahmengeschäftsordnung 2012 unter Ziff. I.2. und II. enthaltenen Regelungen beziehen, und dem Vorbringen der Antragsteller, das sich mit der Wirksamkeit dieser konkreten Regelungen befasst. Nach diesem Rechtsschutzziel sind die Anträge so zu verstehen, dass sie auf die Feststellung gerichtet sind, die Bildung von Koordinationsausschüssen nach Ziff. I.2. und die Ernennung von Fachbeauftragten nach Ziff. II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 sei unzulässig.
19 2. Diesen Anträgen fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
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Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 118, 131). Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt der Feststellungsantrag nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen.
Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18 mwN).
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26 Die von den Antragstellern zur Begründung eines Feststellungsinteresses angezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 - Rn. 85, BVerfGE 136, 277) gebietet keine andere Beurteilung. Sie betrifft ein Organstreitverfahren, in dem ein Mitglied der Bundesversammlung geltend gemacht hatte, durch das Verhalten der 13. Bundesversammlung und ihren Leiter in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt worden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren des Antragstellers bejaht, obwohl die 13. Bundesversammlung bereits beendet war, und dies damit begründet, dass sich vergleichbare Maßnahmen jederzeit bei einer weiteren Bundesversammlung wiederholen könnten. Diese Entscheidung berücksichtigt offensichtlich die Besonderheiten der Bundesversammlung, die jeweils nur für kurze Zeit zur Wahl des Bundespräsidenten konstituiert wird. Derartige Besonderheiten bestehen vorliegend nicht. Zwar treten die vom Betriebsrat beschlossenen (Rahmen-)Geschäftsordnungen nach gewisser Zeit außer Kraft und werden durch neu beschlossene Geschäftsordnungen ersetzt. Die Antragsteller haben allerdings die bereits aufgezeigte Möglichkeit, ihr Begehren losgelöst von einer bestimmten Geschäftsordnung geltend zu machen.
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