KARE600048738 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 BAG 4. Senat 20151118 4 AZR 534/13 Urteil § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 77 BetrVG, § 315 Abs 1 Halbs 1 BGB vorgehend ArbG Düsseldorf, 6. Juli 2012, Az: 1 Ca 7594/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 28. Februar 2013, Az: 15 Sa 1469/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung eines Bauleiters - Vergütungsordnung durch Gesamtbetriebsvereinbarung 1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2013 - 15 Sa 1469/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche. 2 Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Der Kläger ist bei ihr und ihren Rechtsvorgängerinnen seit September 2000 als Bauleiter beschäftigt. 3 Die E GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Tätigkeiten werden in der GBV als „Funktionen“ erfasst und dann Funktionscodes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In deren Anlage 2.4 „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale“ werden im Funktionscode 429 der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ die Gehaltsgruppen D bis F zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Entgeltwert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. 4 Mit Schreiben vom 9. September 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. Oktober 2009 dem Bereich Regionalservices, Abteilung Build, Team North, Funktionscode Bauleiter 429, zugewiesen werde. Dort ist er zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter zuständig für die Zustandsüberwachung (ZÜWI = Zustand Überwachen, Warten, Instandhalten) von Mobilfunkstationen im Bereich Nord, welcher ca. 4.000 Standorte umfasst. Er wird seit Beginn seiner Tätigkeit nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. Seit dem 1. Juli 2010 erhält er monatlich 3.620,22 Euro brutto. Dies entspricht 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands der Gehaltsgruppe D. 5 Am 13. Dezember 2011 schloss die Beklagte mit der IG Metall einen „Haustarifvertrag A-L“ (nachfolgend HTV), der ua. Regelungen zur „Eingruppierung“, „Ersteingruppierung“ und „Überführung der bisherigen Entgelte in den Haustarifvertrag“ enthält. Weiterhin heißt es dort: „§ 19 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Haustarifvertrag tritt hinsichtlich der Regelungen zur Ersteingruppierung und zur Ermittlung der Kostenneutralität (§§ 4.3 bis 4.5) mit Unterzeichnung in Kraft. Im Übrigen treten die Regelungen des Haustarifvertrages mit Beginn des Monats nach vollständiger Eingruppierung und Feststellung des zur Herstellung von Kostenneutralität anzuwendenden in § 4.1.1 genannten Faktors in Kraft.“ 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach der Gehaltsgruppe F, hilfsweise der Gehaltsgruppe E GBV zu vergüten. Er erfülle bereits die „Tätigkeitsbeispiele für Funktionen“ der Gehaltsgruppe F in der Anlage 2.4 zur GBV. Er sei für die selbständige Baubegehung, -vorbereitung sowie -begleitung und die Abnahme sowie die Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung zuständig. Eine Erfüllung auch der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe F sei nach der GBV nicht erforderlich. Er erfülle aber auch diese. Er sei für die bautechnische Betreuung von Funkstationen im Bereich Nord bei der Beklagten weitgehend selbständig und nach seinem Aufgabengebiet umfassend verantwortlich. Er betreue eine Einheit aus technischen Anlagen und Bauelementen, mithin ein „gesamtes System“. Ihm obliege auch eine erhebliche Entscheidungsverantwortung im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV. Da er - von der Beklagten zugestanden - ein sehr qualifizierter und zudem bezüglich Leistungsniveau und Berufserfahrung weit überdurchschnittlicher Mitarbeiter sei, könne er 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands verlangen. 7 Der Kläger hat - unter Rücknahme der Anträge im Übrigen - zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 nach der Gehaltsgruppe F der Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ vom 30. Juni 2000 mit 94,52 vH des Höchstbetrags der Gehaltsbandbreite der Gehaltsgruppe F, hilfsweise mit einem geringeren Prozentsatz, mindestens aber mit dem Durchschnitt dieser Gehaltsbandbreite, zu entlohnen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ vom 30. Juni 2000 mit 94,52 vH des Höchstbetrags der Gehaltsbandbreite der Gehaltsgruppe E, hilfsweise mit einem geringeren Prozentsatz, mindestens aber mit dem Durchschnitt dieser Gehaltsbandbreite, zu entlohnen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.941,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Gehaltsgruppe D GBV eingruppiert. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen E und F GBV seien schon nicht erfüllt. Der Kläger betreue nicht - wie für die Gehaltsgruppe F GBV erforderlich - weitgehend selbständig ein gesamtes System bzw. Netz. Er sei auch aufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben an Mobilfunkstationen in seiner Selbständigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund des großen räumlichen Zuständigkeitsbereichs und der Notwendigkeit, in den meisten Fällen persönlich vor Ort anwesend zu sein, verbringe er jedenfalls den Großteil seiner Arbeitszeit auf der Strecke, so dass die von ihm zu erbringenden höherwertigen Tätigkeiten nicht mehr als 50 vH seiner Gesamttätigkeiten ausmachten. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese ihre Begehren weiter. 10 Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe F GBV gerichteten Hauptanträge des Klägers mit unzutreffender Begründung abgewiesen. Ebenso hat es rechtsfehlerhaft eine Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe E GBV angenommen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO). 11 A. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 1. und in diesem Umfang auch den Antrag zu 3. nicht abweisen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 12 I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach den Eingruppierungsbestimmungen der GBV genüge es nicht, wenn neben der Funktion schon eines der Tätigkeitsbeispiele erfüllt sei. Vielmehr müsse die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auch den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entsprechen, dem das Tätigkeitsbeispiel zugeordnet sei. Die Tätigkeit des Klägers entspreche zwar denen des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV, nicht aber der Gehaltsgruppe F GBV. Das Merkmal der Zuständigkeit für ein (segmentübergreifendes) Gesamtsystem sei nicht dargetan. 13 II. Dem folgt der Senat nicht. 14 1. In der von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV heißt es: „ 3. Eingruppierung Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren - Tätigkeitsmerkmalen - sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5). ... Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von - Qualifikation - Persönlicher Berufserfahrung - Leistungsniveau - Marktbedingungen vorgenommen. … Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze … Funktionsbereich Technik/DV … Funktionscode Funktionsbezeichnung Gehaltsgruppen … 429 Bauleiter D - F … Funktionsgruppenmerkmale … D • Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät • Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist • Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen … E • Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät • Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung … F • Bearbeitet weitgehend selbständig ein gesamtes System / Netz / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereich, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät, - sowie Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter • Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, die weitgehend selbständig und verantwortlich gelöst werden und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete verlangen sowie die Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter FC Funktionsbezeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funktionen … 429 Bauleiter Selbständige Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung … … Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funktionen: Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingungen.“ 15 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe F GBV sei es nicht ausreichend, wenn nur die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht seien, vielmehr müsse die Tätigkeit auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, ist rechtsfehlerhaft. Für eine Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe der GBV ist es ausreichend, dass die Tätigkeit die Anforderungen eines in dieser Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels erfüllt. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19; 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN). 16 III. Ob der Kläger nach der Gehaltsgruppe F GBV zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. 17 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 25 ff.; 18. Februar 2015 - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff.). 18
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