Thüringer Besoldungsrecht
dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. § 3 Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom
qualifizierung von an staatlichen Schulen eingestellten Lehrkräften für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bis auf Widerruf. Ihre Unterrichtsverpflichtung richtet sich
der Änderung der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 19. Juli 2001.“ 4
1 dieser Dienstordnung (DO), welche seit dem
2 Nr. 1 und 2 DO ua. die Ausbildung der Lehramtsanwärter im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Mitwirkung bei der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung als Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. zum schulartbezogenen Vorbereitungsdienst §§ 3, 23 f. des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008). Mit dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt wird die entsprechende Lehramtsbefähigung (§ 23 ThürLbG) und die Regellaufbahnbefähigung
SchuldLbVO) vom 11. Oktober 2000 erworben. 5 Das Aufgabengebiet der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter umfasst
2 Nr. 7 DO auch die Mitwirkung bei der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung.
LbG dient die Weiterbildung ua. der berufsbegleitenden
qualifizierung von im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften, die über die
diesem Gesetz vorgeschriebene Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrer nicht in vollem Umfang verfügen. 6 Für den Bereich der Berufsschulen sieht die Verwaltungsvorschrift des Beklagten zur
qualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom
qualifizierung) vor, dass die in den staatlichen Schuldienst an berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Einstellung einen fachwissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
gewiesen haben, aber über keine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer verfügen, die Möglichkeit einer
qualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufsschullehrers
der ThürSchuldLbVO inhaltlich entsprechenden Ausbildung haben.
1 VV
qualifizierung hat die
qualifizierung abgeschlossen, wer erfolgreich an einer berufspädagogischen Weiterbildung im Umfang von 200 Stunden teilgenommen hat und die sich daran anschließende pädagogisch-praktische Unterweisung mit einer bestandenen Prüfung beendet. 7 Der Kläger hat jedenfalls bis zum 31. Januar 2013 sowohl Lehramtsanwärter als auch sich in der
qualifizierung befindliche Lehrkräfte ausgebildet. Hierfür erhielt er seit dem
Anlage
qualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufschullehrers (…) inhaltlich entsprechenden Ausbildung.
9 der Vorbemerkungen zur Thüringer Besoldungsordnung in Verbindung mit der Anlage 8 Thüringer Besoldungsgesetz. Zugleich möchte ich betonen, dass davon ihre langjährige Tätigkeit in der berufsbegleitenden
qualifizierung von Seiteneinsteigern nicht betroffen ist und weiter bestehen bleibt. …“ 11 Spätestens seit dem
erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner am
Auffassung des Klägers hat er einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch im streitgegenständlichen Zeitraum. Er sei auf Dauer mit der Tätigkeit eines Fachleiters betraut worden. Die Möglichkeit eines einseitigen Widerrufs, welchen sich der Beklagte vorbehalten habe, sei intransparent und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts unwirksam gewesen. Es sei unbillig, ihm die Beauftragung als Fachleiter zu entziehen, ihn andererseits aber weiter mit der
qualifizierung von sog. Seiteneinsteigern zu betrauen. Eine Aufspaltung der verschiedenen Tätigkeiten als Fachleiter sei auch rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte verhalte sich damit widersprüchlich. 14 Ohnehin habe ein Anlass für den Widerruf nicht bestanden. Er habe seine Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt und sei durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramts- und Laufbahnanwärtern verwendet worden. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum sei er im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem E Lehrerseminar durchgeführt habe, mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen. 15 Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die Stellenzulage
der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG selbst bei bloßer
qualifizierung von Lehrkräften zu. Die Zulage sei nicht an den Begriff des Lehramtsanwärters geknüpft, sondern an die Ausübung der Funktion als Fachleiter. Wäre die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung dahingehend zu verstehen, dass die Zulage nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern zu zahlen sei, wäre dies wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. In Ausgestaltung und Inhalt gleiche die
qualifizierung dem Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung. Die bis zum 31. Juli 2014 geltende Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Stellenzulage auch bei bloßer
qualifizierung zu leisten sei. Ansonsten sei die Regelung auf die
qualifizierung analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die
qualifizierung offensichtlich bei ursprünglicher Schaffung der Stellenzulage nicht im Blick gehabt und dies nunmehr mit Wirkung ab dem 1. August 2014 korrigiert. 16 Anderenfalls lägen Verstöße gegen gesetzliche und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere Kolleginnen als Fachleiterinnen in der
qualifizierung tätig seien. Die nicht betroffenen Beamten mit dem Amt des Seminarrektors der Besoldungsgruppe A 14 kw seien regelmäßig lebensälter. Zudem erhalte ein jüngerer Kollege aus Ei die Fachleiterstellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von
qualifizierung. Dies stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. 17 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger entsprechend seiner Funktion als Fachleiter sowie der sich hieraus ergebenden tariflichen Eingruppierung die Fachleiter-Stellenzulage
der Vorbemerkung II. Nr. 9 ThürBesG iHv. 219,69 Euro monatlich, mithin rückwirkend vom
qualifizierung von Lehrkräften bis zum 31. Juli 2014 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Lehramtsanwärter hätten andere Ausgangsvoraussetzungen als die sog.
qualifizierer. Letztere seien bereits unterrichtende Lehrkräfte. Wegen der fehlenden Berufspraxis seien die Lehramtsanwärter mit ihnen nicht zu vergleichen. Einen Verstoß gegen Diskriminierungsverbote habe der Kläger nicht aufgezeigt. 20 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er greift hierbei den vom Landesarbeitsgericht geprüften Anspruch auf Schadensersatz auf und stützt sein Begehren erstmals auf § 612 BGB, da die Leistung der weiterhin ab dem 1. Februar 2013 erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten die Vergütung mit der streitigen Stellenzulage hätte erwarten lassen. Es handle sich zudem um den Fall einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), welche den Beklagten zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichte. 21 Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls dann einen Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage
der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er in dieser Zeit tatsächlich als weiterhin lehrbeauftragter Fachleiter Lehramtsanwärter ausgebildet hat. Ob dies der Fall ist, steht noch nicht fest. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat das Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden. 22 1. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 einen Anspruch auf die Stellenzulage
der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er als lehrbeauftragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wird. 23 a) Entsprechend dem Verständnis der Parteien ist § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 dahingehend auszulegen, dass sich die Vergütung des Klägers insgesamt
den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des Beklagten richten soll. Dies wird aus der Unterscheidung zwischen der Eingruppierung in § 3 Satz 1 des Vertrags und der Einstufung in § 3 Satz 2 des Vertrags deutlich. Die in § 3 Satz 1 des Vertrags in Bezug genommene Regelung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom
BesG iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage und eines entsprechenden Widerrufs bestimmen sich wegen der umfassenden Inbezugnahme
Satz 2 des Arbeitsvertrags allein
den beamtenrechtlichen Vorgaben.
BesG sind Stellenzulagen grundsätzlich widerruflich. Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt keiner Kontrolle
Der Widerruf setzt aber voraus, dass die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, wegen der die Stellenzulage geleistet worden ist, geendet hat. 25 aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags die maßgeblichen beamtenrechtlichen Regelungen wirksam in Bezug genommen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmeklauseln in Formulararbeitsverträgen, welche dynamisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweisen, nicht intransparent
1 Satz 2 BGB sind, wenn die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG
3 Satz 1 BGB nicht. Sie enthält keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts, das heißt hier durch beamtenrechtliche Vorschriften, bestimmt (vgl. BAG
Dispositive gesetzliche Regelungen sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle und nicht deren Gegenstand (zu zwingendem Gesetzesrecht vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 19 f.). Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist vielmehr bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. Entgegen der Revision ist daher der Widerrufsvorbehalt
BesG iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG keiner Kontrolle
27 cc) Die Stellenzulage
BesG ist eine an die Dauer der Wahrnehmung einer Funktion gebundene Besoldungsleistung ohne Anspruch auf Besitzstandswahrung bei Beendigung der Funktion (vgl. zu § 42 BBesG Buchwald in Schwegmann/Summer Besoldungsrecht Teil A II/1 Stand November 2011 § 42 Rn. 27). Die in der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG geforderte Verwendung als Fachleiter konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ (hier § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG). Im Beamtenrecht wird mit der Verwendung ein Zuordnungsakt des Dienstherrn umschrieben. Der Beamte wird dort verwendet, wo er seinen Dienstposten, das heißt ein Amt im konkret-funktionellen Sinn, tatsächlich wahrnimmt (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - Rn. 12; 24. Februar 2011 - 2 C 58.09 - Rn. 14). Dem Beamten muss danach grundsätzlich ein entsprechender Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden sein und er muss die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen, denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBesG BVerwG 12. September 1994 - 2 C 7.93 -). Die Übertragung setzt voraus, dass der Beamte die mit der Stellenzulage ausgestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle oder Behörde innehat (Buchwald aaO Rn. 28). Dem Merkmal der Widerruflichkeit der Stellenzulage kommt letztlich nur deklaratorische Bedeutung zu, da ein Anspruch auf eine Stellenzulage ohnehin nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion besteht (Fürst GKÖD Bd. III Stand Mai 1999 K § 42 Rn. 95). Der Widerruf ist davon abhängig, dass die Aufgabe von dem Beamten nicht mehr wahrgenommen wird, wobei es gleichgültig ist, worauf das zurückzuführen ist (Reich in Reich/Preißler BBesG § 42 Rn. 14). 28
vollziehbar, denn der Kläger hat mit der Klageschrift bereits im ersten Rechtszug die unveränderte Ausübung seiner Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus behauptet. Ungeachtet dessen dürfte der Senat eine unterlassene Zurückweisung im Revisionsverfahren nicht
holen (vgl. BGH 21. März 2013 - VII ZR 58/12 - Rn. 11). 33
der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG aus den genannten Gründen zustehen würde. Das Staatliche Schulamt Ostthüringen hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom
der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG zustünde und die Klage daher begründet wäre. Dies würde wiederum voraussetzen, dass die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, gegebenenfalls in analoger Anwendung, auch die Durchführung von
qualifizierungen für den Anspruch auf die Zulage ausreichen ließe oder insoweit wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre. Ersteres ist nicht der Fall. Letzteres könnte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam mangels feststehender Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht, da dem Kläger der Anspruch auf die Stellenzulage schon wegen tatsächlich durchgeführter Ausbildung von Lehramtsanwärtern zustehen könnte. Darauf kommt es an, da dem Kläger die streitige Zulage nicht
einer anderen Anspruchsgrundlage zu zahlen ist. 36 a)
der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf die Stellenzulage für Fachleiter nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Die Durchführung von
qualifikationen
der VV
qualifizierung begründet demgegenüber keinen Anspruch auf die Zulage. 37 aa) Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG („Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern“). Andere Formen der Ausbildung von Lehrkräften finden keine Erwähnung. Entgegen der Revision handelt es sich bei der Unterscheidung zwischen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und der Durchführung von
qualifizierungen nicht um eine unzulässige Aufspaltung der Funktion des Fachleiters. Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG bezieht sich nur auf solche Fachleiter, die in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eingesetzt werden (vgl. Drs. 5/2987 des Thüringer Landtags S. 41). 38 bb) Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG kann mangels Regelungslücke nicht analog auf
qualifizierungen angewendet werden. 39
Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung dabei nicht vor (BVerfG
der Vorbemerkung II. Nr. 9 Satz 2 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung nicht an Beamte gezahlt werden, die diese Ämter noch übergangsweise
den Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaffung der Stellenzulage offensichtlich nur eine Kompensation für den künftigen Wegfall der Ämter Seminarschulrat und Seminarrektor in den genannten Funktionen. Eine versehentliche Nichtberücksichtigung der Lehrkräfte, die
qualifizierungen durchführen, ist nicht ersichtlich. Bei der Änderung der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG mit Wirkung ab dem 1. August 2014 hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung der neu eingefügten Absätze 2 und 3 vorgesehen (vgl. zur Änderung Drs. 5/7155 des Thüringer Landtags S. 39, 40). Dies wäre naheliegend gewesen, wenn er die bisher nicht erfolgte Berücksichtigung von
qualifizierungen als Regelungslücke angesehen hätte. 41 b) Die Beschränkung der Zulagengewährung auf Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verstößt nicht erkennbar gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG vom
teile hätten, weil sie
der Besoldungsgruppe A 14 kw vergütet würden. 42 c) Es kann offenbleiben, ob die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Bei angenommener Verfassungswidrigkeit wäre eine Entscheidung hierüber
1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dessen Entscheidung kann aber derzeit nicht eingeholt werden, da noch nicht feststeht, ob die hierfür erforderliche Entscheidungserheblichkeit besteht. 43
qualifizierungen geben würde, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. 46 (b) Der Kläger kann die Stellenzulage auch nicht
1 TV-L verlangen.
1 TV-L erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die Anwendung des § 14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung des BAT/BAT-O bzw. der Entgeltordnung des TV-L erfasst wird. Erfolgt die Eingruppierung nicht
Tätigkeitsmerkmalen, sondern
Maßgaben beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 TV-L nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis der
1 TVÜ-Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 zur Anwendung kommt und die - gegebenenfalls
näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die
Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 10 f.). 47 (c) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger nicht dargelegt. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG
qualifizierungen. Dieser anonymisierte Vortrag ist schon nicht einlassungsfähig. Zudem lässt er die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch den Beklagten nicht erkennen. 48 (d) Es besteht auch kein Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit zwar auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertigerer Leistungen als der vertraglich geschuldeten (BAG
qualifizierungen eine Stellenzulage zu gewähren ist. 49 (
Vm. § 1 AGG. Der Kläger hat, wie ausgeführt, keine entsprechenden Indizien gemäß § 22 AGG aufgezeigt (vgl. hierzu BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.