dem 31.05.2000 begründet worden ist). …“ 3 Der Kläger nahm auf Kosten des Beklagten und während seiner Arbeitszeit die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter auf, die er im November 2006 erfolgreich abschloss. Am
der Lohngruppe VI des zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen „Eingruppierungsvertrags für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis
dem
der Lohngruppe III EV und in der Zeit vom
der Lohngruppe V EV vergütet. Soweit der Kläger höherwertige Tätigkeiten verrichtet hat, hat er schichtweise ein Entgelt
der entsprechend höheren Lohngruppe erhalten. Seit dem 1. Juli 2014 erhält er Vergütung
der Lohngruppe VII EV. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bereits seit April 2010 eine Vergütung
der Lohngruppe VII EV, hilfsweise
der Lohngruppe V EV zu. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe VII EV genüge die Qualifikation, jedenfalls aber ein einmaliges „Tätigsein“ als Containerbrückenfahrer. Im Übrigen habe er in der Zeit von April 2007 bis März 2011 zu etwa 65, 78, 23 bzw. 24 vH seiner Gesamttätigkeit Tätigkeiten eines Containerbrückenfahrers ausgeübt. Dass er ab 2011 vorübergehend nicht mehr als Containerbrückenfahrer eingesetzt worden sei, sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und Maßregelung dafür, dass er seine Höhergruppierung begehrt habe. Der Besitz des Führerscheins C/CE sei für den Einsatz als Containerbrückenfahrer nicht erforderlich. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Abrechnungszeitraum 1. April 2010 bis einschließlich 31. August 2013 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von 36.380,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2014
Lohngruppe VII EV zu vergüten;
Lohngruppe VII EV zu vergüten und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen der Lohngruppe III und der Lohngruppe VII EV an ihn auszuzahlen;
der Lohngruppe V EV als Hafenfacharbeiter, der die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert hat, zu vergüten und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen Lohngruppe III und Lohngruppe V EV an ihn auszuzahlen. 8 In der Revisionsinstanz hat der Kläger die weiteren Anträge gestellt 5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2013
Lohngruppe VIII EV zu vergüten;
Lohngruppe VIII EV zu vergüten. 9 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei bis zum
der „Betriebsvereinbarung zur Eingruppierung von Gesamthafenarbeitern, die entsprechend dem Eingruppierungsvertrag vom 26.05.2000 zu behandeln sind, eine Ausbildung zum Hafenfacharbeiter
der Lohngruppe VII EV, da sein Einsatz als Containerbrückenfahrer nicht den tariflichen Anforderungen genüge, weshalb ihm die Tätigkeit als Containerbrückenfahrer auch zwischenzeitlich und nicht willkürlich entzogen worden sei. Containerbrücken- und Vancarrierfahrer benötigten für eine entsprechende Beschäftigung den Führerschein Klasse C/CE, den der Kläger nicht besitze. 10 Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. April 2010
der Lohngruppe V EV zu vergüten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Wesentlichen weiter. 11 A. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger die Klage in der Revisionsinstanz erweitert hat. 12 I. Im Revisionsverfahren ist eine Klageerweiterung grundsätzlich unzulässig (BAG
November 2010 keine Feststellungen getroffen. Insbesondere fehlt es an Feststellungen zum Zeitpunkt des erneuten Einsatzes des Klägers als Containerbrückenfahrer. Insoweit hat der Kläger im Übrigen in seinen Schriftsätzen widersprüchliche Angaben gemacht. 15
dem
den Eingruppierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, ggf. unter Berücksichtigung zusätzlicher Regelungen in örtlichen Sonderbestimmungen, einzugruppieren und zu bezahlen. Diese Eingruppierung ergibt die Stammlohngruppe des einzelnen Hafenarbeiters. Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die oberhalb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, haben insoweit Anspruch auf Entlohnung
der höheren Lohngruppe.
einer höheren Lohngruppe besteht für einen befristeten Zeitraum, wenn der Hafenarbeiter zuvor überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe verrichtet hat. b) Die Bestimmung des Begriffs ‚überwiegend‘ sowie die Festlegung der Zeitperiode für die Ermittlung der Überwiegenheit und die Festlegung der Zeitperiode für die Entlohnung
der höheren Lohngruppe sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln, deren Laufzeit der des Rahmentarifvertrages entsprechen soll. In Betrieben, die keinen Betriebsrat besitzen, erfolgt die Festsetzung des Begriffs unter Hinzuziehung der örtlichen Tarifvertragsparteien. Das Gleiche gilt, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zu erzielen ist. c) Arbeitnehmer, die aufgrund der Überwiegenheitsregelung drei Jahre ununterbrochen Anspruch auf generelle Entlohnung
einer höheren Lohngruppe hatten, werden in diese höhere Lohngruppe fest eingruppiert. Eine Herabgruppierung aus dieser so erreichten neuen Stammlohngruppe ist nur aufgrund einer Änderungskündigung möglich. ...“ 19 § 8 Ziff. 8 RTV lautet: „Abweichungen von der Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können in betrieblichen Tarif- bzw. örtlichen Sonderbestimmungen erfolgen.“ 20 § 8 Ziff. 8 Sonderbestimmungen lautet: „Abweichungen von der Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können in betrieblichen Tarifbestimmungen erfolgen.“ 21 Der - ebenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare - Eingruppierungsvertrag (EV) vom 26. Mai 2000 lautet auszugsweise: „§ 2 Lohngruppen … Lohngruppe V Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben. Lohngruppe VI … Hafenfacharbeiter, die als … Containerbrückenfahrer … tätig sind, … in den ersten drei Jahren
der Funktionsausbildung. … Lohngruppe VII ... Hafenfacharbeiter, die als ... Containerbrückenfahrer ... tätig sind, … im 4. bis einschließlich 6. Jahr
der Funktionsausbildung. … Lohngruppe VIII Hafenfacharbeiter, die als … Containerbrückenfahrer … tätig sind, … ab dem 7. Jahr
Abschluss der Funktionsausbildung. § 3 Örtliche und Betriebliche Regelungen Betrieblich abweichende Vereinbarungen über die Zuordnung bzw. Eingruppierung von Handwerkern sind zulässig. Bei besonderen Arbeitsformen (Teamarbeit, Multifunktionen) können auf betrieblicher Ebene abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Vertrag nicht aufgeführte Tätigkeiten sind in den örtlichen Bestimmungen zu regeln.“ 22 In der Protokollnotiz vom
den tarifvertraglichen Vorgaben nicht ausreichend. 24 a)
3 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Sonderbestimmungen sind Hafenarbeiter „entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit
den Eingruppierungsverträgen“ „einzugruppieren und zu bezahlen“. Das Landesarbeitsgericht hat diese Regelung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass dem Begriff „einzugruppieren“ keine konstitutive Bedeutung zukommt, sondern hierunter nur ein Akt der Rechtsanwendung iSd. Zuordnung einer Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Entgeltgruppe zu verstehen ist (vgl. dazu zB BAG 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 16 mwN). 25 b)
dem Wortlaut der Tarifnormen („bzw.“) ist für die Eingruppierung je
den Anforderungen der in Betracht kommenden Lohngruppe entweder die Qualifikation oder die vorgesehene Tätigkeit maßgebend. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die „vorgesehene“ Tätigkeit nicht diejenige, die der betreffende Arbeitnehmer mit Blick auf seine Qualifikation künftig ausüben wird. Der Begriff „vorsehen“ bedeutet „festlegen“ oder „bestimmen“ (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch
dem Vortrag des Klägers enthält diese allenfalls eine Verpflichtung des Gesamthafenbetriebsvereins zur Bereitstellung qualifizierter Hafenarbeiter, nicht jedoch Maßgaben für deren Vergütung. 27
der Funktionsausbildung in einem darauffolgenden 3-Jahres-Zeitraum weiterhin einsatzbezogen bezahlt. Danach erfolgt bei Erreichen eines ‚Überwiegend‘ gemäß der Betriebsvereinbarung zur ‚Überwiegend-Regelung‘ vom 26.06.1997 die Eingruppierung und Bezahlung
Lohngruppe VI. Für weitere Eingruppierungen werden grundsätzlich 3-Jahres-Zeiträume zugrunde gelegt:
3 Beschäftigungsjahren in der Lohngruppe VI erfolgt bei Erreichen eines ‚Überwiegend‘ die Eingruppierung und Bezahlung
Lohngruppe VII. Darüber hinaus erfolgt eine Beurteilung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat, ob die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter auf betriebliche Veranlassung anerkannt wird. Eine einvernehmliche Regelung ist zu erzielen.
3 Jahren in der Lohngruppe VII erfolgt bei Erreichen eines ‚Überwiegend‘ die Eingruppierung und Bezahlung
Lohngruppe VIII. Hafenfacharbeiter die
dem einsatzbezogenen 3-Jahres-Zeitraum ein ‚Überwiegend‘ nicht erreichen, erhalten anschließend eine Eingruppierung
der Lohngruppe V. Wenn in einem anschließenden durchgehenden 3-Jahre-Zeitraum keine Eingruppierung in der höheren Lohngruppe (VI, VII, VIII) erfolgt, überprüfen die Geschäftsführung und der Betriebsrat die weitere Vorgehensweise auch mit dem Ziel, die erworbene Hafenfacharbeiterprüfung auf Veranlassung des Betriebes anzuerkennen.“ 29 Die Protokollnotiz vom
Ablauf des 4. Jahres eine Überprüfung vornehmen und die weitere Verfahrensweise festlegen. ...“ 30 b) Die BV Eingruppierung ist gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. 31 aa)
VG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt
Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dem Betriebsrat fehlt die Zuständigkeit für Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand tarifüblich oder bereits in Tarifverträgen geregelt ist (BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 20; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG allerdings nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die
VG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (BAG GS
VG voraus, dass keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG zur Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, soweit dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht. Etwas anderes gilt
VG dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (BAG
VG unterliegt. Die bestehenden Tarifverträge enthalten insoweit aber eine abschließende Regelung. Sie sehen keine Öffnungsklausel für ergänzende Betriebsvereinbarungen vor. 34
den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen gelten bei dem Beklagten die Eingruppierungsregelungen des § 8 Ziff. 3 RTV sowie die entsprechenden Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen. Danach ist der Beklagte normativ an diese gebunden. 35
ständiger Rechtsprechung des Senats den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (näher dazu zB BAG
zuprüfen (BAG
der tarifvertraglichen Vorschrift bleibt für eine betriebliche Regelung kein Raum. 39 (aa) Gem. § 8 Ziff. 3 Abs. 1 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 1 Sonderbestimmungen richtet sich die Eingruppierung der Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers -
dem 31. Mai 2000 begründet worden ist,
der „Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit“ in Verbindung mit dem Eingruppierungsvertrag. Daraus ergibt sich die Stammlohngruppe des Arbeitnehmers. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 Sonderbestimmungen sieht vor, dass Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die oberhalb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, „insoweit“ Anspruch auf Entlohnung
der höheren Lohngruppe haben. Unter Einbeziehung der Eingruppierungsverträge haben die Tarifvertragsparteien damit sämtliche Regelungen getroffen, die für die Eingruppierung der Arbeitnehmer erforderlich sind. Der Umstand, dass die Tarifnorm hinsichtlich des für die Eingruppierung in die Stammlohngruppe relevanten Umfangs der höherwertigen Tätigkeit der Auslegung bedarf, steht dem nicht entgegen. 40 (bb) Der Wille der Tarifvertragsparteien, die Eingruppierung der Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhältnis
dem
einer höheren Lohngruppe, wenn der Hafenarbeiter zuvor „überwiegend“ Tätigkeiten dieser Lohngruppe verrichtet hat. Die Bestimmung des Begriffs „überwiegend“ sowie die Festlegung der Zeitperiode für die Ermittlung der Überwiegenheit und die Festlegung der Zeitperiode für die Entlohnung
der höheren Lohngruppe sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln. Danach haben die Tarifvertragsparteien den für die Bestimmung der Stammlohngruppe erforderlichen Umfang der maßgebenden Tätigkeit („überwiegend“) ausdrücklich geregelt und lediglich die Bestimmung des Begriffs im Einzelnen den Betriebsparteien überlassen. Daraus wird deutlich, dass sie bezüglich aller übrigen Bestimmungen einen abschließenden Regelungswillen hatten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie für die eine Gruppe von Arbeitnehmern - auch hinsichtlich der Kompetenzen der Betriebsparteien - selbst eine ausdrückliche abschließende Regelung treffen, für die andere Gruppe eine solche stillschweigend den Betriebsparteien überlassen wollten. 41
8 RTV bzw. § 8 Ziff. 8 Sonderbestimmungen können Abweichungen von Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 in betrieblichen Tarifbestimmungen erfolgen. Danach kommt eine abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung nicht in Betracht. Soweit
8 RTV eine Abweichung auch in örtlichen Sonderbestimmungen möglich ist, sind auch damit ausweislich des Regelungszusammenhangs nur tarifliche Bestimmungen gemeint, da selbst auf betrieblicher Ebene Abweichungen nur durch Tarifvertrag getroffen werden können. Im Übrigen bezeichnen die Tarifvertragsparteien ihre örtlichen Tarifverträge als „Sonderbestimmungen“. 42 4. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen muss dem Arbeitnehmer die „vorgesehene“ Tätigkeit nicht während seiner gesamten Arbeitszeit übertragen worden sein. Es kann vielmehr zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals genügen, dass der Containerbrückenfahrer diese Tätigkeit in einem geringeren Umfang ausübt. 43
dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien im Streitfall allerdings nicht
der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien haben in § 8 Ziff. 4 RTV bzw. § 8 Ziff. 4 Sonderbestimmungen für die Hafenarbeiter, die - anders als der Kläger - dem Eingruppierungsvertrag vom
3 Abs. 2 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 Sonderbestimmungen haben Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die oberhalb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, „insoweit“ Anspruch auf Entlohnung
der höheren Lohngruppe, dh. sie werden einsatzbezogen teilweise
dieser höheren Lohngruppe und im Übrigen
ihrer Stammlohngruppe vergütet. Würde bereits eine einmalige oder auch geringfügige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zu einer Änderung der Stammlohngruppe führen, hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft. 47 bb) Voraussetzung für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals ist nicht ein bestimmter prozentualer Anteil der Tätigkeit als Containerbrückenfahrer an der Gesamttätigkeit. Damit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als „vorgesehene“ Tätigkeit im tariflichen Sinne angesehen werden kann, bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Abrede bezüglich der geschuldeten Tätigkeit. Dabei kann der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommen, insbesondere wenn die höherwertige Tätigkeit regelmäßig und in einem nicht ganz unwesentlichen Umfang ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 48 II. Ob der Kläger ab April 2010
der Lohngruppe VII EV zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben zu klären haben, ob es sich bei der Tätigkeit des Containerbrückenfahrers um die „vorgesehene“, dh. vom Kläger vertraglich auszuübende Tätigkeit handelt. 49 1. Dabei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger
dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag
wie vor die Tätigkeit eines Gesamthafenarbeiters und nicht die eines Containerbrückenfahrers zu erbringen hat. Die Einsätze in den Jahren 2007 bis 2011 könnten allerdings dafür sprechen, dass die Beschäftigung als Containerbrückenfahrer nunmehr die vertraglich auszuübende Tätigkeit im tariflichen Sinne ist. Bei der Beurteilung werden insoweit nicht nur die Anzahl der übertragenen Schichten und die Gesamtdauer dieser Beschäftigung von vier Jahren, sondern auch weitere Umstände zu berücksichtigen sein. Dabei wird es ua. darauf ankommen, ob bspw. die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich nur zur Aushilfe erfolgte, was einer erforderlichen Regelmäßigkeit der Übertragung entgegenstehen könnte, wie die Regelung in § 8 Ziff. 3 Abs. 2 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 Sonderbestimmungen zeigt. Stand die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zB unter einem zulässigen Vorbehalt - etwa einer Bedingung (zB Erwerb eines bestimmten Führerscheins) oder einer Befristung (zB Vertretung) - wird noch nicht davon auszugehen sein, dass es sich um die vertraglich auszuübende Tätigkeit handelt. Entsprechendes kann auch gelten, wenn sich die Tätigkeit auf rechtsgeschäftlicher Grundlage
träglich wieder geändert hat. Das Landesarbeitsgericht wird - ggf.
nochmaliger Gewährung rechtlichen Gehörs - die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. 50 2. Sollte hiernach der Einsatz als Containerbrückenfahrer seit April 2010 die vertraglich auszuübende Tätigkeit sein, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass es für eine Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppen VI bis VIII EV nicht darauf ankommt, ob er die Hafenfacharbeiterausbildung und -prüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert hat. Die genannten Lohngruppen bauen nicht auf der Lohngruppe V EV auf. Allerdings wird es in diesem Fall weiter zu prüfen haben, ob der Kläger die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gewahrt hat. Diese betragen gem. § 22 RTV sowie § 38 Sonderbestimmungen zwei Monate
Aushändigung der Lohnabrechnung und/oder Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche. Dabei wird zu beachten sein, dass der Kläger seine Ansprüche erst mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.