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BAG 5 AZR 724/14

KARE600048968 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR724.14.0 BAG

  1. Senat 20151216 5 AZR 724/14 Urteil vorgehend ArbG München,
  2. November 2013, Az: 16 Ca 15228/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München,
  3. Juni 2014, Az: 8 Sa 1013/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland
  4. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
  5. Juni 2014 - 8 Sa 1013/13 - wird zurückgewiesen.
  6. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt). 2 Der Kläger war bis zum
  7. April 2012 bei der Beklagten zu
  8. in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte zu
  9. ist eine von der Beklagten zu
  10. finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit
  11. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte zu
  12. berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei der Beklagten zu
  13. bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte. 3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten zu
  14. an ihn geleisteten Bruttozahlungen. 4 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.321,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. 6 Die Revision des Klägers ist unbegründet. 7 I. Die Beklagte zu
  15. ist nicht nach B.
  16. des zwischen den Parteien geschlossenen dreiseitigen Vertrags (DV) zur Zahlung des Transferentgelts verpflichtet. Dort ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass das Transferentgelt - allein - von der Beklagten zu
  17. zu zahlen ist. Dies ergibt sich jedoch aus der Systematik des dreiseitigen Vertrags. Danach ist die Beklagte zu
  18. Schuldnerin der in B.
  19. Abs. 1 DV vereinbarten Vergütung. Sie hat sich eigenständig zur Entgeltleistung verpflichtet und nicht nur die technische Abwicklung der Entgeltzahlung übernommen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BAG
  20. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 19 ff.), auch wenn das Transferentgelt eine von der Beklagten zu
  21. finanzierte Überbrückungsleistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr (vgl. BAG
  22. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 73) darstellt. 8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu
  23. auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom
  24. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird. 9 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600048968&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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