BAG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 AZR 58/14 – Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit - versäumte Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Ein…
KARE600049011 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 BAG 2. Senat 20150618 2 AZR 58/14 Urteil § 11 Abs 2 S 1 ArbGG, § 11 Abs 4 ArbGG, § 66 Abs 1 ArbGG, § 209 Abs 1 BRAO, § 3 Abs 1 Nr 3 RDGEG, § 3 Abs 3 RDGEG, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO vorgehend ArbG Stuttgart, 8. Mai 2013, Az: 29 Ca 7874/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. November 2013, Az: 1 Sa 12/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit - versäumte Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Ein Rechtsbeistand ist vor dem Landesarbeitsgericht nicht postulationsfähig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2013 - 1 Sa 12/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über die Zulässigkeit der Berufung des Klägers.
2 Der Kläger war seit September 1985 bei der Beklagten tätig. Ab September 1991 wurde er als Straßenreinigungswart und seit August 2001 als Mülllader beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit bezog er zuletzt Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 TVöD. Im Jahr 2007 übertrug ihm die Beklagte die Aufgaben eines Haus- und Hofreinigers in ihrem Eigenbetrieb A bei gleichbleibender Vergütung.
3 Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses traten beim Kläger krankheitsbedingt erhebliche Fehlzeiten auf. Seit März 2011 ist er als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Im Jahr 2012 führte die Beklagte ein Präventionsverfahren durch. Dabei wurde ein Gutachten erstellt, in dem es heißt, der Kläger sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, vollschichtig als Mülllader oder Straßenreiniger zu arbeiten. Möglich sei die Verrichtung leichterer Tätigkeiten wie die eines Haus- und Hofreinigers.
4 Mit Schreiben vom 21. März 2011 bot die Beklagte dem Kläger ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) an. Seiner Ankündigung, mit der zuständigen Mitarbeiterin einen Termin zu vereinbaren, kam der Kläger nicht nach.
5 Von Januar bis Anfang September 2012 war der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach Beteiligung des Personalrats und mit Zustimmung des Integrationsamts - außerordentlich mit „sozialer Auslauffrist“ zum 30. Juni 2013.
6 Dagegen hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 34 Abs. 2 TVöD iVm. § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT unzulässig. Jedenfalls fehle es an einem wichtigen Grund. Er habe Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Auf das Fehlen geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie ein bEM nicht durchgeführt habe. Die Fristen des § 626 Abs. 2 BGB und § 91 Abs. 5 SGB IX seien nicht gewahrt. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Für die Dauer der Auslauffrist habe er Anspruch auf Zahlung seines Entgelts und auf eine Jahressonderzahlung.
7 Der Kläger hat - zusammengefasst - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2012 nicht aufgelöst worden ist;
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Der Kläger sei auf Dauer nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten. Geeignete leidensgerechte Arbeitsplätze seien auf absehbare Zeit nicht vorhanden gewesen. Eine dauerhafte Beschäftigung als Haus- und Hofreiniger habe sie nicht anbieten müssen. Ein solcher Arbeitsplatz sei im Stellenplan ihres Eigenbetriebs nicht vorgesehen. Unabhängig davon sei der Kläger gesundheitlich auch zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen. Der Personalrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden. Er habe sich zur Kündigungsabsicht nicht geäußert.
9 Vor dem Arbeitsgericht hat sich der Kläger durch Herrn „Rechtsbeistand“ J vertreten lassen. Diesem war zuvor - durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts S vom 23. August 1983 - die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden. Mit Schreiben des Justizministeriums B vom 22. November 1985 war Herr J in die Rechtsanwaltskammer S aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 hatte die Kammer seine Mitgliedschaft als eingetragener „Kammerrechtsbeistand“ bestätigt.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift war von Herrn J unterschrieben. Auf - formularmäßigen - Hinweis des Landesarbeitsgerichts zu einem bestehenden Vertretungszwang hat Herr J auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG verwiesen und die Auffassung vertreten, nach dieser Bestimmung sei er im Berufungsverfahren vertretungsbefugt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 hat der Vorsitzende der Berufungskammer Herrn J mitgeteilt, der vorangehende Hinweis habe sich auf die Vertretung der Beklagten bezogen. Ihm sei bekannt gewesen, dass er - Herr J - „als Kammerrechtsbeistand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG vor dem Landesarbeitsgericht postulationsfähig [sei]“.
Am 22. Juli 2013 hat der Kläger die Berufung - vertreten durch Herrn J - begründet. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Beklagte Zweifel an dessen ordnungsgemäßer Vertretung angemeldet. Daraufhin hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 erneut - vorsorglich - Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Mit Verfügung vom 2. August 2013 hat der Vorsitzende der Berufungskammer den Parteien mitgeteilt, „die Frage der Postulationsfähigkeit von Kammerrechtsbeiständen“ sei keineswegs zweifelsfrei im Sinne seiner zunächst geäußerten Auffassung zu beantworten. Die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 1 RDGEG wiesen auf das gegenteilige Ergebnis hin.
11 Das Landesarbeitsgericht hat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2013 - die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, unter anderem mit der Begründung, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert weiter.
12 Die zulässige Revision ist unbegründet.
13 A. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie wurde durch eine den Kläger vertretende Rechtsanwältin form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO).
14 B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen. Dieser war, soweit für ihn Rechtsbeistand J mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 Berufung eingelegt hat, vor dem Landesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten (I.). Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 erneut eingelegte Berufung war verspätet (II.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden (III.).
15 I. Die durch Rechtsbeistand J unterzeichnete, am 13. Juni 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsschrift entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Herr J war nicht vertretungsberechtigt.
16 1. Die Berufungsschrift ist als bestimmender Schriftsatz von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO). Dieser Anforderung genügt der fragliche Schriftsatz nicht. Herr J war als Kammerrechtsbeistand (§ 209 Abs. 1 BRAO) zur Vertretung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht nicht befugt.
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23 (a) § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist eingebettet in Regelungen zur Prozessvertretung in erster Instanz. Die vorhergehende Bestimmung des § 11 Abs. 1 ArbGG erlaubt es den Parteien, den Prozess „vor dem Arbeitsgericht“ selbst zu führen. Daran schließt § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unmittelbar an. Nachfolgend bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, welche Personen und Organisationen „darüber hinaus“ als Bevollmächtigte „vor dem Arbeitsgericht“ vertretungsbefugt sind. Hierauf wiederum bezieht sich § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, der anordnet, dass Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter handeln.
24 (b) Die Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen („Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht“) ist demgegenüber in § 11 Abs. 4 ArbGG normiert. Die Bestimmung regelt ihren Gegenstand abschließend. Während Satz 1 zunächst - in allgemeiner Form - einen Vertretungszwang für das Rechtsmittelverfahren anordnet, bestimmt Satz 2, wem die Vertretungsbefugnis zusteht - „außer Rechtsanwälten“ lediglich den in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen. Deren Befugnis wird durch Satz 3 für die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht insoweit eingeschränkt, als die in Satz 2 genannten Organisationen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen.
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26 (a) § 11 ArbGG wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch Art. 11 Nr. 1 RBerNeureglungsG (BGBl. I 2007, 2840, 2852 f.) neu gefasst. Die Vorläuferregelung bestimmte in ihrem Absatz 1 Satz 1, dass die Parteien „vor den Arbeitsgerichten“ den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen können. In § 11 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 5 ArbGG aF waren die Voraussetzungen einer Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften und anderen Organisationen geregelt. Die daneben unbestritten mögliche erstinstanzliche Prozessvertretung durch Rechtsanwälte (vgl. ErfK/Koch 8. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 5) fand im Gesetz keine ausdrückliche Erwähnung. § 11 Abs. 2 ArbGG aF enthielt Bestimmungen zur - notwendigen - Vertretung „vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht“, wobei neben der in § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF genannten Vertretungsmöglichkeit „durch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte“ in Satz 2 für die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht die Vertretungsbefugnis bestimmter Organisationen normiert war.
27 (b) Nach der Gesetzesbegründung (vgl. für den Entwurf der Bundesregierung BT-Drs.16/3655, für die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 16/6634, für die Annahme in der Ausschussfassung BT-Plenarprotokoll 16/118 S. 12263B) orientieren sich die Änderungen in § 11 ArbGG an der Neuregelung der Prozessvertretung in der ZPO und berücksichtigen die in der Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Besonderheiten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sollte dabei der für den Zivilprozess vorgesehenen neuen Konzeption Rechnung tragen, derzufolge die Prozessvertretung grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten ist. § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nennt demgegenüber die Personen und Organisationen, die „daneben“ zur Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten befugt sind (BT-Drs. 16/3655 S. 93).
Mit den Regelungen in § 11 Abs. 4 ArbGG sollte der bereits bestehende Vertretungszwang (§ 11 Abs. 2 ArbGG aF) vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht fortgeführt werden. Allerdings sollten als Prozessbevollmächtigte in zweiter Instanz außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern in gleicher Weise vertretungsbefugt sein wie in erster Instanz (BT-Drs.16/3655 S. 93). Dies unterstützt die Annahme, dass die systematische Differenzierung zwischen den Instanzenzügen im Rahmen der Neuregelung beibehalten werden sollte. Für Rechtsmittelverfahren bedurfte es angesichts des ohnehin bestehenden Vertretungszwangs auch keiner Hervorhebung der anwaltlichen Vertretung.
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Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 78 ZPO Rn. 6; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 25 EGZPO; Dötsch in Deckenbrock/Henssler RDG 4. Aufl. § 3 RDGEG Rn. 6; Musielak/Voit/Weth ZPO 12. Aufl. § 78 Rn. 4; BeckOK ZPO/Piekenbrock Stand 1. Juni 2015 § 78 ZPO Rn. 18; MüKoZPO/Toussaint 4. Aufl. § 78 Rn. 52; HK-RDG/Offermann-Burckart § 3 RDGEG Rn. 17). Im Sinne der zivilprozessualen Unterscheidung ist „Parteiprozess“ in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten nur das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Zudem sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO wortgleich. Das stützt ein Verständnis dahin, es handele sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG lediglich um eine Klarstellung der Möglichkeit, sich durch Rechtsanwälte im ersten Rechtszug vertreten zu lassen (zur klarstellenden Funktion der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl.
BT-Drs. 16/3655 S. 87). Eine Angleichung an die Vertretungsmöglichkeit im Zivilprozess bewirkt § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG insofern, als der bisherige Ausschluss der Kammerrechtsbeistände von der Vertretung in der mündlichen Verhandlung entfällt (zur früheren Rechtslage vgl. § 11 Abs. 3 ArbGG aF; dazu BAG 26. September 1996 - 2 AZR 661/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 84, 204).
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Kammerrechtsbeistände werden demnach überwiegend als vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig angesehen (vgl. OVG NRW 7. November 2008 - 20 A 2504/08 -; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO 21. Aufl. § 67 Rn. 34; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk VwGO Stand Oktober 2014 § 67 Rn. 79; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll VwGO 6. Aufl. § 67 Rn. 32; aA BeckOK VwGO/Hartung Stand 1. April 2015 § 67 VwGO Rn. 19, 55a; Mouqué Rbeistand 2009, 40). Im sozialgerichtlichen Verfahren beschränkt sich der Vertretungszwang auf das Bundessozialgericht. Vor diesem sind Kammerrechtsbeistände nicht vertretungsbefugt. Auf die maßgebende Vorschrift des § 73 Abs. 4 SGG verweist § 3 Abs. 1 Nr. 4 RDGEG nicht (vgl.
BSG 18. November 2009 - B 1 KR 111/09 B - Rn. 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 11. Aufl. § 73 Rn. 8, 49).
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BVerfG 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 75, 246). Die Privilegierung der in § 11 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Organisationen und Verbände gegenüber Kammerrechtsbeiständen beruht auf der ihnen generell zuerkannten spezifischen Sach- und Fachkunde. Zwar ergeben sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG - anders als nach Satz 3 der Bestimmung für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - keine Anforderungen an die formale juristische Qualifikation der für die Organisationen und Verbände im zweiten Rechtszug handelnden Personen. Das Gesetz überlässt die Auswahl der Eigenverantwortung der bevollmächtigten Organisation.
Auch dies hält sich jedoch im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative. Er durfte darauf vertrauen, dass eine mit der Prozessführung betraute Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung die Auswahl in einer dem Zweck des Vertretungszwangs entsprechenden Weise trifft.
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37 2. Die Postulationsfähigkeit ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Die Einlegung der Berufung durch Kammerrechtsbeistand J war damit unwirksam (vgl. zu dieser Konsequenz auch BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 15; BGH 18. Juli 2014 - V ZR 287/13 - Rn. 14). Gleiches gilt für die Berufungsbegründung, soweit sie durch ihn erfolgt ist. Der Mangel der Vertretungsbefugnis ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 8; BGH 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - zu II 2 c der Gründe). Überdies wurde er im Streitfall gerügt.
38 II. Die erneute Einlegung der Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 war verspätet (zum Verständnis solcher zweier Prozesserklärungen als einheitliches Rechtsmittel und zu den Wirkungen der wiederholten Einlegung desselben Rechtsmittels vgl. BGH 20. September 1993 - II ZB 10/93 -; 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92 - zu II 3 der Gründe; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 519 ZPO Rn. 3). Sollte in den anwaltlichen Erklärungen eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch Herrn J liegen, wäre auch sie verspätet erfolgt. Bei fristgebundenen Prozesshandlungen muss die Genehmigung einer bis dahin unwirksamen Handlung vor Fristablauf erklärt werden (BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 15). Eine rückwirkende Heilung kommt nicht in Betracht (vgl. BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - aaO; BGH 16. Dezember 1992 - XII ZB 137/92 - zu II 3 der Gründe; ErfK/Koch 15. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 7).
39 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 27. Mai 2013 wirksam zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte an Herrn J. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG war dieser erstinstanzlich zur Vertretung des Klägers berechtigt. Zustellungen an ihn konnten nach § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen.
40 2. Der Kläger hat die einmonatige Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 ArbGG) versäumt. Die anwaltlich unterzeichnete Berufungsschrift ging erst am 31. Juli 2013 beim Landesarbeitsgericht ein.
41 III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Das schied schon deshalb aus, weil er in der dazu anberaumten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 18. November 2013 durch Herrn J nicht wirksam vertreten war. Darauf, ob die Verspätung der anwaltlich bewirkten Prozesshandlung - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - iSv. § 233 Satz 1 ZPO verschuldet war, kommt es nicht an.
42 1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann einer Partei auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 640/13 - Rn. 9; 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - zu II 2 c bb der Gründe). Für das Verfahren gilt Vertretungszwang, sofern für die nachzuholende Prozesshandlung ein solcher besteht.
43 2. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht, auch nicht konkludent gestellt. Eine Wiedereinsetzung kann zwar - wie erwähnt - auch ohne Antrag erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die Partei im Verfahren auf Wiedereinsetzung wirksam vertreten ist. Das war hier nicht der Fall. Für den Kläger war in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2013 ein postulationsfähiger Bevollmächtigter nicht erschienen.
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50 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Kreft Berger Niemann Beckerle Grimberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public