KARE600049021 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 BAG 1. Senat 20151013 1 AZR 764/14 Urteil § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 3 BetrVG vorgehend ArbG Düsseldorf, 6. Dezember 2013, Az: 1 Ca 5183/
§ 66Abs. 1 Satz 3 Arb
GG“ bezeichnet werden und gegebenenfalls im Wege des Freibeweises noch vom Revisionsgericht geklärt werden (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 17 und 15 mwN). Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Tatsachenfeststellungen der unteren Instanzen gebunden und hat auch neues Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13, BAGE 148, 206; 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 12, BAGE 118, 159). 35 2. Danach war die Anschlussberufung des Klägers verspätet. 36
- a)Der die Anschlussberufung betreffende Schriftsatz ist am 30. April 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war seit der am 24. März 2014 bewirkten Zustellung der Berufungsbegründung mehr als ein Monat vergangen. Die Frist zur Berufungsbeantwortung war nicht verlängert worden. 37
- b)Die Frist zur Berufungsbeantwortung ist ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Insbesondere ist der nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotene Hinweis erfolgt. 38
- aa)Der Klägervertreter hat mit Empfangsbekenntnis vom 24. März 2014 den Erhalt der Berufungsbegründung bestätigt. Laut Empfangsbekenntnis ist ihm neben der Berufungsbegründung ein „
§ 66Abs. 1 Satz 3 Arb
GG“ zugestellt worden. Das ist im Hinblick auf eine Anschlussberufung ausreichend. 39 bb) Nach verfassungsrechtlich unbedenklicher höchstrichterlicher Rechtsprechung erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis eines Anwalts als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) den Beweis dafür, dass die darin genannten Schriftsätze (hier: der „
§ 66Abs. 1 Satz 3 Arb
GG“) zugestellt worden sind (vgl. BVerfG
- März 2001 - 2 BvR 2211/97 - und BAG
- April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 110, 252; BGH
- Dezember 2011 - VII ZB 35/11 - Rn. 5 mwN). Zur Widerlegung dieses Beweises ist der (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe im Empfangsbekenntnis richtig sein kann. Er ist nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit derer Unrichtigkeit besteht. Deshalb reicht der Beweiswert einer lediglich auf Glaubhaftmachung ausgerichteten eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht aus. Allerdings ist zu beachten, dass in der Versicherung an Eides statt auch ein Angebot zur Vernehmung als Zeuge liegen kann (vgl. BGH
- Dezember 2011 - VII ZB 35/11 - Rn. 11 mwN). 40 cc) Im Streitfall steht aufgrund des Empfangsbekenntnisses fest, dass der Klägervertreter den „
§ 66Abs. 1 Satz 3 Arb
GG“ erhalten hat. Zwar liegt in der vom Klägervertreter zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung des Büroleiters seiner Kanzlei vom
- Januar 2015 ggf. ein Antrag auf Einvernahme des Büroleiters als Zeuge zum Gegenbeweis der in dem Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Zustellung eines Hinweises nach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Für eine solche Annahme bieten aber die in der eidesstattlichen Erklärung angegebenen Tatsachen ebenso wenig Anhaltspunkte wie der schriftsätzliche Vortrag in der Revisionsbegründung. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Büroleiter an Eides statt versichert, der Hinweis sei „nicht in dem Briefumschlag vorhanden“ gewesen. Die Revision behauptet an keiner Stelle, dass der Büroleiter den verschlossenen Briefumschlag auch geöffnet hat. 41
- Die Unzulässigkeit der Anschlussberufung bewirkt, dass der mit ihr verfolgte (weitergehende) Zahlungsanspruch des Klägers mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil rechtskräftig abgewiesen ist. Er wäre im Übrigen auch unbegründet. Weder die monatliche Barzulage nach der Car Policy noch die Kontoführungsgebühr sind bei der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom selben Tag - 1 AZR 763/14 - Rn. 14 ff.). 42 III. Der Zinsanspruch auf die iHv. 2.550,05 Euro brutto begründete Hauptforderung folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht ab dem
- Januar
- Die zu verzinsende Forderung war am
- Dezember 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbestimmungen des § 7
(3)und
(4)SP 2012 in deren gebotener Auslegung (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom selben Tag - 1 AZR 763/14 - Rn. 36). Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG
- Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN). Wegen der Unzulässigkeit der Anschlussberufung ist die arbeitsgerichtliche Abweisung des Zinsanspruchs für die Zeit vor dem
- März 2013 in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt ebenso für den vom Arbeitsgericht abgewiesenen weitergehenden Zinsanspruch. 43 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public