ranggrundsatz Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 6 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über eine Waisenrente, die der Kläger aus übergeleitetem Recht geltend macht. 2 Der Kläger ist der Träger der Sozialhilfe iSd. § 3 Abs. 1 SGB XII. Der Beklagte ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und wickelt für seine Trägerunternehmen deren Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) des Beklagten bestimmen ua.: „§ 10 Kinderzulage …
dem
5 AVB für seinen im September 1965 geborenen, behinderten Sohn M B umfasste. M B ist aufgrund einer geistigen Behinderung höheren Grades und Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Symptomatik nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Seit dem Jahr 1988 ist er in einer stationären Einrichtung untergebracht. H B verstarb im November
SGB XII). Die Kosten der Unterbringung belaufen sich auf ca. 160,00 Euro täglich. 5 Mit Schreiben vom
April 2011. 6 Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Waisenrente an sich verlangt. Er hat die Einstellung der Zahlung durch den Beklagten für unrechtmäßig gehalten. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den
ranggrundsatz der Sozialhilfe zu beachten. Sozialhilfe sei
dem Willen des Gesetzgebers subsidiär zu gewähren, wenn kein anderer den entsprechenden Bedarf des Hilfeempfängers decke. Die Gewährung von Sozialhilfe sei daher kein sachlicher Grund für die Einstellung der Hinterbliebenenleistungen. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
träglich entfallen.
dem dies bekannt geworden sei, habe man die Interessen an der Weitergewährung der Waisenrente abgewogen und sich entschlossen, die Waisenrente einzustellen. 9 Der Kläger hat seine Klage zunächst beim Amtsgericht erhoben; das hat sie an das Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 10 Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit einem an M B gerichteten Überleitungsbescheid vom
ranggrundsatz aus § 2 SGB XII. 12 I. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Aktivlegitimation des Klägers ausreichend ist, dass er den Anspruch gemäß § 93 SGB XII durch Anzeige gegenüber dem Beklagten auf sich übergeleitet hat, oder ob es hierzu zusätzlich auch einer Bekanntgabe gegenüber dem ursprünglichen Anspruchsinhaber M B und/oder dessen Betreuerin bedarf. Jedenfalls im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung war die Überleitung auch gegenüber dem ursprünglichen Anspruchsinhaber und dessen Betreuerin bekannt gegeben worden. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. 13 1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe dann, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
1 Satz 3 SGB XII darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die (Sozial-)Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 SGB XII und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre.
2 Satz 1 SGB XII bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die (Sozial-)Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. 14
Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zum Ende der Revisionsverhandlung ergehen oder enden, zu berücksichtigen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 24, BAGE 132, 88). 16 II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte war berechtigt, seine Ermessensentscheidung gemäß § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB vom Dezember 2010
der Überleitung der Ansprüche auf den Kläger im März 2011 neu zu treffen, weil die Waisenrente nicht mehr dem Hinterbliebenen M B zugutekommt. Der Grundsatz des
rangs der Sozialhilfe
17
Vm. § 10 Abs. 5 AVB eine zulässige Ermessenentscheidung iSv. § 315 BGB zugunsten von M B getroffen. 19 a)
Vm. § 10 Abs. 4 AVB wird Waisenrente bis zur Vollendung des
Vm. § 10 Abs. 5 AVB auch
dem 18. Lebensjahr gewährt werden, wenn und solange das Waisenkind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. 20
1 BGB im Zweifel
billigem Ermessen auszuüben. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob in der zugrunde liegenden Ermessensvorschrift - entgegen der Auslegungsregel des § 315 Abs. 1 BGB - eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Leistungsbestimmung sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss, sondern nur die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten sind (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12, BAGE 148, 381; 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 38, BAGE 146, 284). 22 bb) Danach steht die Gewährung der Waisenrente
Vm. § 10 Abs. 5 AVB im billigen Ermessen des Beklagten.
5 AVB kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Waisenrente gewährt werden. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ in § 10 Abs. 5 AVB wird eine Leistungsbestimmung
billigem Ermessen eröffnet. Die Formulierung „kann“ stellt eine Formulierung bei Einräumung von Ermessensspielräumen dar und begründet typischerweise Zweifel iSd. § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAG
dem SGB XII nicht entgegen. Die betreffende Waise darf infolge der bestehenden Behinderung nicht in der Lage sein, einer auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichteten Arbeit
zugehen und deshalb kein eigenes Einkommen iSd. Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten verdienen. Der Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
dem SGB XII stellt demgegenüber kein, die Gewährung einer Waisenrente ausschließendes Einkommen dar. Leistungen der Sozialhilfe sind weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen. 24 d) Die einmal erfolgte Bewilligung der Waisenrente
Vm. § 10 Abs. 5 AVB ist grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, es liegt eine
trägliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen dieser Leistungsbestimmung vor, die es rechtfertigt, die Gewährung der Waisenrente einzustellen. Dies ist hier der Fall. 25 aa) Eine einseitige Leistungsbestimmung
Bei Dauerschuldverhältnissen und ihnen vergleichbaren auf Dauer angelegten sonstigen Rechtsverhältnissen bedarf der Grundsatz der Unwiderruflichkeit jedoch der Beschränkung. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglich der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung, kann diese
träglich untauglich oder unbillig werden. Eine Änderung der Leistungsbestimmung oder Neubestimmung der Leistung kann daher aus Gründen der Billigkeit wegen einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen gestattet oder sogar geboten sein (vgl. BAG
trägliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsbestimmung
Vm. § 10 Abs. 5 AVB dar. 27 Die infolge der Gewährung von Sozialhilfe durch den Kläger als Träger der Sozialhilfe ermöglichte und erfolgte Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente auf den Kläger ist ein
träglich eingetretener Umstand. Auch wenn dem Vorstand des Beklagten die persönlichen Umstände von M B einschließlich seiner Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Zeitpunkt der Bewilligung der Waisenrente bekannt waren - wofür spricht, dass der Beklagte dem verstorbenen Vater von M B eine Kinderzulage
5 AVB gezahlt hat -, ändert dies nichts daran, dass die Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente infolge der Gewährung von Sozialhilfe ein
träglich eingetretener Umstand ist. Die Unterbringung einer hilfebedürftigen Person in einer stationären Einrichtung hat nicht zwangsläufig eine Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe zur Folge. Soweit Leistungen an den hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs Berechtigten betroffen sind, setzt die Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe einsetzbares Einkommen
SGB XII voraus.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bei Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze neben Zweckgleichheit des anderen Einkommens die Ausübung von Ermessen erforderlich. Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung soll über § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung von Mitteln verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei einer Waisenrente iHv. 85,70 Euro monatlich besteht
diesen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls kein Automatismus zwischen einer stationären Unterbringung und dem Einsatz eigenen Einkommens. 28 cc) Die durch die vollständige Überleitung auf den Kläger entstandene Leistungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe ist ein im Rahmen der Ermessenausübung
Vm. §§ 12, 10 Abs. 5 AVB berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt. Die Einstellung der Waisenrente als Änderung der billigen Leistungsbestimmung wahrt die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf. 29
billigem Ermessen - und damit auch deren Änderung - verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 145, 341). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein
billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN, BAGE 147, 128). 30
SGB XII die Zahlung der Waisenrente künftig einzustellen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 32 (a) Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf Seiten des Beklagten die Interessen des Betroffenen, dh. des Mitglieds des Beklagten und seiner weiteren Mitglieder zu berücksichtigen, wie sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihren Ausdruck gefunden haben. Danach steht die Unterstützung von Waisen
Vollendung des
dem Zweck der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten naheliegenden Ermessensgesichtspunkt dar, dass der Beklagte Ermessensleistungen einstellt, wenn diese vollständig nicht mehr dem Hinterbliebenen des ursprünglich versicherten Arbeitnehmers, sondern dem Träger der Sozialhilfe zugutekommen. 33 (b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen
ranggrundsatzes. 34 Das Sozialhilferecht ist von dem Grundsatz durchzogen, dass jeder nur insoweit staatliche Hilfe beanspruchen kann, als er die betreffenden Aufwendungen, insbesondere den Lebensunterhalt, nicht durch den Einsatz eigener Einkünfte und eigenen Vermögens bestreiten kann, er somit bedürftig ist. Sozialhilfe ist folglich
rangig bzw. subsidiär. Das findet seinen Niederschlag in § 2 SGB XII.
Absatz 2 dieser Vorschrift bleiben Verpflichtungen anderer von der Sozialhilfegewährung unberührt; auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil das Sozialhilferecht entsprechende Leistungen vorsieht. Zivilrechtliche Gestaltungen können mit diesem Grundsatz in Konflikt geraten, etwa wenn sie darauf gerichtet sind, die Bedürftigkeit einer Person gezielt herbeizuführen. 35 Der
ranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGH
rangs der öffentlichen Hilfe entnehmen (BGH
rangigkeit der Sozialhilfe daher nicht durch. 37
träglich eingetretene Umstand, der ihn zulässigerweise zur Einstellung der Waisenrente bewogen hat, entfallen wäre. 38 III. Die Kostenentscheidung folgt für die Revision aus § 97 Abs. 1 ZPO und für die Vorinstanzen aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unterlassene Kostenentscheidung hat der Senat aus Gründen der Klarstellung den Kostenausspruch für den gesamten Rechtsstreit neu gefasst und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke H. Trunsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049036&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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