BAG, Beschluss vom 08.12.2015 – 1 ABR 83/13 – Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des…
KARE600049333 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 BAG 1. Senat 20151208 1 ABR 83/13 Beschluss § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 11 ASiG vorgehend ArbG Hannover, 11. April 2013, Az: 3 BV 9/12, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 22. Oktober 2013, Az: 11 TaBV 49/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2013 - 11 TaBV 49/13 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlichen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses mitzubestimmen hat.
2 Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit bundesweit mehr als 390 Filialen, welche eigenständige Betriebe sind. Antragsteller ist der in der Filiale 623 gewählte Betriebsrat. In dieser Filiale sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Dem in der Filiale gebildeten Arbeitsschutzausschuss („ASA“) gehören zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder an.
3 Die Arbeitgeberin hat zur Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsärzten die P GmbH (P) und zur Wahrnehmung der Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit die G mbH (G) jeweils als überbetrieblichen Dienst verpflichtet. Nach einem internen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier ASA-Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Vertreter von P und/oder G teil. Entsprechend ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend.
4 Der Betriebsrat beanstandete dies und leitete ein Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht Hannover (- 12 BV 4/10 -) ein. Dieses hat mit Beschluss vom 18. März 2011 die Anträge festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilzunehmen; hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilzunehmen; hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilnehmen bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 teilnehmen, abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betriebsrats, mit der er hilfsweise den weiteren Antrag verfolgte festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, verwarf das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 2. Juli 2012 (- 2 TaBV 55/11 -) als unzulässig und führte zu dem weiteren Hilfsantrag aus, mangels zulässiger Beschwerde liege keine zulässige Antragserweiterung vor.
5 Der Betriebsrat hat in dem von ihm im August 2012 eingeleiteten Beschlussverfahren das letztgenannte Feststellungsbegehren angebracht und die Auffassung vertreten, einer Entscheidung hierüber stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 2011 (- 12 BV 4/10 -) nicht entgegen. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht stehe ihm auch zu; das Gesetz regele nicht die Teilnahmeverpflichtung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
6 Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
8 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen.
10 I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
11 1. Die vom Betriebsrat erstrebte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Arbeitsschutzausschusssitzungen bezieht sich auf § 11 Satz 4 ASiG, wonach der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Anlass für den Streit der Beteiligten ist die Verlautbarung der Arbeitgeberin in ihrem internen Informationspapier sowie die von ihr geübte - und nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag mit der Berufsgenossenschaft und den Ämtern für Arbeitsschutz abgestimmte - Praxis, wonach die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichteten überbetrieblichen Dienste nicht an allen der gesetzlichen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Allein dies beanstandet der Betriebsrat und beansprucht damit keine Mitbestimmung bei einer Teilnahmeverpflichtung der benannten Stellen an Sitzungen, die über die gesetzlich festgelegte Zahl des Zusammentretens des Arbeitsschutzausschusses hinausgehen.
12 2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig.
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16 Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 13 mwN).
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18 II. Der Antrag ist unbegründet. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
19 1. § 11 ASiG gibt für die erstrebte Feststellung nichts her. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten.
20 2. Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen.
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