(1)der Gründe). Das hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt und ansatzweise mit dem Hinweis auf den anberaumten dritten Kammertermin eine Herleitung der Verschleppungsabsicht versucht. Darüber hinaus erforderte die inhaltliche Bescheidung des ersten Ablehnungsgesuchs, das auf die unterschiedliche Behandlung der Prozessvertreter der Klägerin und des Beklagten bei Zustellungen sowie auf die Formulierung der Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Versäumnisurteil gestützt war, eine Auseinandersetzung mit dem insoweit gerügten Verhalten des abgelehnten Vorsitzenden unter Berücksichtigung des von der Zivilprozessordnung und dem Arbeitsgerichtsgesetz gesteckten Rahmens. Insbesondere bedurfte die Abweichung von der durch § 174 ZPO ermöglichten und bei anwaltlicher Vertretung einer Partei auch im Arbeitsgerichtsverfahren üblichen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einer Rechtfertigung. Eine Entscheidung über den ersten Befangenheitsantrag war dem Vorsitzenden daher verwehrt (vgl. BVerfG
- März 2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 33). Der Umstand, dass die Kammer gleichwohl angenommen hat, der abgelehnte Vorsitzende könne an der Verwerfung des Befangenheitsantrags mitwirken, belegt, dass sie die Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter verkannt hat. 14 bb) Das zweite Ablehnungsgesuch war zwar entgegen den Ausführungen auf S. 20 der Beschwerdebegründung nicht auf die von der Kammer angenommene Kompetenz zur Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden, sondern allein darauf gestützt, die Annahme der Verschleppungsabsicht erwecke den Anschein der Willkür. Gleichwohl hat die Kammer auch bei der Entscheidung über das zweite Ablehnungsgesuch Tragweite und Bedeutung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters verkannt. Auch dieses Gesuch erforderte zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit dem bisherigen Verfahrensablauf und dem prozessualen Verhalten des Vorsitzenden, insbesondere mit den Gründen der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch. Tatsächlich setzt sich der Beschluss, mit dem über das zweite Ablehnungsgesuch befunden worden ist, unter 1 b ausführlich mit der Frage der berechtigten Annahme einer Verschleppungsabsicht im Beschluss über das erste Befangenheitsgesuch auseinander. Unter 1 a erfolgt eine detaillierte Rechtfertigung der Anordnung von Zustellungen per Zustellungsurkunde. Auf die Frage, ob das gegen die gesamte Kammer eingereichte Ablehnungsgesuch unzulässig war (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers vgl. nur BAG
- Februar 2012 - 8 AZA 20/11 - Rn. 6, BAGE 140, 336; BGH
- Juli 2015 - XII ZA 34/15 - Rn. 3; zur ausnahmsweisen Zulässigkeit, den gesamten Spruchkörper abzulehnen, wenn sich der angeführte Befangenheitsgrund notwendig gegen alle Richter richtet, etwa wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird, vgl. BVerwG
- März 2006 - 3 B 182.05 - Rn. 4), ist die Kammer nicht eingegangen und hat die Verwerfung darauf nicht gestützt. Deshalb hat die Kammer in eigener Sache entschieden und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schwerwiegend verletzt (vgl. BGH
- April 2008 - 4 StR 443/07 - Rn. 12). 15
- Da bereits die gerügte Verletzung des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der anzufechtenden Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils geltend macht. 16
- Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat in analoger Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und dabei wegen der Gesamtumstände des Falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zu verweisen (zur analogen Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO BAG
- Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35 ff., BAGE 148, 206; zur Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Kammer des LAG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO BAG
- Dezember 2006 - 3 AZN 625/06 - Rn. 33, BAGE 120, 322). 17
- Durch die Zurückverweisung sind die gestellten und bisher nicht ordnungsgemäß beschiedenen Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der Neunten Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie die Neunte Kammer dieses Gerichts in der Besetzung der Verhandlung vom
- Oktober 2015 obsolet. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Matiaske http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049397&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public