deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte die Klägerin unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden. 3 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum
teile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen.
Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.
teile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wirtschaftlichen
teile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG
teile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche
teile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. 1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für ... ▪ beurlaubte Beamte. …“ 5 In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich
den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt sowie dem Faktor 0,
Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S
weisbar an NSN S zurückgeben. …
Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.
weis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründeten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsverhältnisse erstritten. Die DT AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanverhandlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst
Abschluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu Gesprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern der NSN S. 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht gerechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemalige Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeitsverhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Diese Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften. Der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicherheit erhalte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten. 10 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
Nr. 3 SP 2013 berechnete Sozialplanabfindung verlangt. Hingegen ist die Klage in Bezug auf die Sonderprämie begründet. 14 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine
Nr. 3 SP 2013 berechnete Abfindung. Die in Bezug auf diesen Streitgegenstand von beiden Parteien erhobenen Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. 15 1. Ein Abfindungsanspruch
dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013).
Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. 16 2. Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. 17 a)
der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23). 18 b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die
teile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen können. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen
teile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten
teile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275). 19 c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ungeachtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen
teile von Sozialplanleistungen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 20
PersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die
PersRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer Beschäftigung in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber
dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15). 23 cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen
teilen bei der Gruppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesprochenen Kündigungen beendet.
ihrem Wirksamwerden entfällt der Vergütungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings
dem Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beurlaubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist
dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt. 24
dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden
teile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1).
VG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von
teilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 18, BAGE 124, 335). 25
ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen. 26 (a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte
PersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft (§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Tätigkeit iSd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnachfolgeunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden. 27 (b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten
folgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182). Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist.
PersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit verwendet werden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Gründe, aaO). 28 (c)
PersRG können Beamte auch Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunternehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („
allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20). 29 (d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses
Wirksamwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit. 30 (aa)
der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335). 31 (bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anzusehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewährten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher innerhalb des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewährung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der beurlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausschließen. 32 dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindungen auch Arbeitnehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorherigen formunwirksamen Beendigung möglicherweise noch bestanden haben. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkehrperspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht vergleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell bestehende Arbeitsverhältnisse als zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten und die Arbeitnehmer mit „Rückkehransprüchen“ gleichermaßen von Sozialplanleistungen auszuschließen. 33
dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. Die tatsächliche Beschäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK-BetrVG
der dem Arbeitnehmer eine zumutbare andere Beschäftigung „angeboten“ werden muss (BT-Drs. 10/2102 S. 27). An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer entsprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitnehmer - zunächst
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialplanabfindung erhalten. 34
den vorstehenden Ausführungen erweist sich der Ausschluss der Gruppe der beurlaubten Beamten von Sozialplanleistungen als wirksam. 37 II. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung der Beklagten in Bezug auf die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts entsprochen hat. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der in der BV Sonderprämie festgelegten Leistung nebst Zinsen ab dem
Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelbare personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der
Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmern. Zu diesen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb
der BV Sonderprämie keine Möglichkeit, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten. 40 b) Die unterschiedliche Behandlung ist
den mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt. 41 aa)
der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstilllegung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen
teile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen SP 2013 angemessen ausgeglichen worden. 42 bb) Regelungsziele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV Sonderprämie) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands. 43
dem Wortlaut der Präambel liegt es im „vorrangigen Interesse“ der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfergesellschaft „besonders incentiviert“ werden. Dementsprechend besteht für die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer
Nr. 1 BV Sonderprämie ein Anspruch auf die der Höhe
in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der NSN S innerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben. 44
dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (
teilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der BV Sonderprämie beabsichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte Betriebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanziellem und organisatorischem Aufwand durchzuführen. 51 2. Der danach gegebene Anspruch der Klägerin auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen sie unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Überschreitung des von der NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsrahmens in Frage gestellt. 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.