KARE600049479 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 BAG 10. Senat 20160217 10 AZR 600/14 Urteil § 98 Abs 6 S 1 ArbGG, § 5 Abs 1 TVG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 72 Abs 5 ArbGG vorgehend ArbG Wiesbaden, 16. Januar 2013, Az: 7 Ca 347/12, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2014, Az: 18 Sa 619/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit der Revision - Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG) 1. Die Revision der Beklagten gegen das Schlussurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes für einen gewerblichen Arbeitnehmer für die Zeitspanne von Oktober 2007 bis Dezember 2011 in Höhe von 29.691,00 Euro. 2 Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. 3 Durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008) war der VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. August 2007 mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 und idF vom 5. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE 2008). Der VTV vom 18. Dezember 2009 war aufgrund der Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010 S. 2278) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE 2010). Nach dem in allen drei Fassungen wortgleichen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV unterfallen Betriebe, in denen „Gleisbauarbeiten“ ausgeführt werden, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. 4 Die Beklagte führte im Streitzeitraum Schleif- und Schweißarbeiten im E-Schweißverfahren und im SkV-Verfahren an bereits verlegten Schienen durch. Die Schlosser- und Schweißtätigkeiten unmittelbar an den Schienen machten nach ihren Angaben 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus, die übrigen 10 % entfielen auf das Richten der Schienen und die Reparatur von Werkzeugen und Maschinen. Sie gehörte der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall an und war zumindest bis Ende 2011 nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV. Bei dem Verschweißen verlegter Schienen handele es sich um Teiltätigkeiten des Gleisbaus iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV. 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.691,00 Euro zu zahlen. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ihre Mitarbeiter verrichteten keine Gleisbauarbeiten, sondern führten mit gesonderter Ausbildung und Zulassung ausschließlich Schweißarbeiten an bereits fertig verlegten Schienen aus. Der VTV erfasse nicht „Arbeiten an und mit Gleisen“, sondern ausschließlich „Gleisbauarbeiten“. Überdies seien die AVE 2008 und AVE 2010 unwirksam. Der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF (idF vom 31. Oktober 2006) erforderliche Organisationsgrad von 50 % sei nicht erreicht. Das BMAS habe die von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) und den Arbeitgeberverbänden mitgeteilten, statistisch nicht belegten Zahlen ungeprüft übernommen. Insbesondere die Angaben zur „Großen Zahl“ seien nicht belastbar. Ebenso wenig sei festgestellt worden, für welche Betriebe Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV und nach den Einschränkungen der AVE relevant seien. Auch das öffentliche Interesse habe nicht vorgelegen. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 9 Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 10 I. Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Revision ergeben sich aus § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO. 11 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 9 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 21). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 19 mwN). 12 2. Durch das mit Wirkung ab 16. August 2014 geschaffene Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder einer entsprechenden Rechtsverordnung haben sich die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revision nicht verändert. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften des ArbGG und der ZPO sind vielmehr gleich geblieben. Zwar galt § 98 ArbGG ab seinem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, wenn deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist. Die Norm führt jedoch weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung der Prozesslage der Parteien (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 9, 13). Die nach § 98 Abs. 6 ArbGG bestehende Pflicht zur Aussetzung solcher Rechtsstreite, in denen es auf die Wirksamkeit einer AVE oder einer entsprechenden Rechtsverordnung entscheidungserheblich ankommt, ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht an die Stelle der allgemeinen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels getreten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - das Landesarbeitsgericht nach altem Recht noch eine vollständige Prüfung der Wirksamkeit der AVE vorgenommen hat, der Senat aber nach der vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in Kraft getretenen Neuregelung auch bei Zweifeln an der Wirksamkeit der AVE nicht selbst hätte entscheiden, sondern das Verfahren nur nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG hätte aussetzen können. Die Aussetzung eines Rechtsstreits setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE bestehen und die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der AVE abhängt (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 18 ff.). An diesem Erfordernis fehlt es, wenn ein Rechtsmittel bereits unzulässig und dem Rechtsmittelgericht deshalb eine Sachprüfung verwehrt ist. 13 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung vom 23. September 2014 auch unter Berücksichtigung des ebenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingegangenen Schriftsatzes vom 29. Oktober 2014 nicht gerecht. 14 1. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht sei den Beweisantritten der Beklagten insbesondere im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 nicht nachgegangen, handelt es sich nicht um eine iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, zu welchem Beweisthema welche Beweise hätten erhoben werden sollen und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. 15 2. Die den betrieblichen Geltungsbereich des VTV betreffende Sachrüge genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht. 16
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