(1)Die Rechtskraftwirkung einer Zwischenfeststellungsklage ist gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht eingeschränkt. Das Bestehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses wird zwischen den Parteien in gleichem Maße für alle Folgestreitigkeiten festgestellt (vgl. BGH
- Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 19). Die Vorgreiflichkeit ersetzt zwar das sonst notwendige Feststellungsinteresse (BAG
- Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287;
- Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240), hat aber für den Umfang der Rechtskraft keine weiter gehende Bedeutung (vgl. BAG
- September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 73;
- Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu I 2 der Gründe; sowie ausdrücklich MüKoZPO/Becker-Eberhard
- Aufl. § 256 Rn. 75). 20
(2)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1994 (- VIII ZR 165/93 - BGHZ 125, 251) nichts anderes. Soweit es dort heißt, die „Rechtskraftwirkung der Zwischenfeststellung … reicht nicht weiter, als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses für die Hauptsache geht“, betreffen diese Ausführungen Besonderheiten des Wechselprozesses, weil zwischen dem Wechselanspruch und dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden Kausalverhältnis keine Präjudizialität iSd. § 256 Abs. 2 ZPO besteht. Dementsprechend kann eine im Wechselprozess rechtskräftig getroffene Zwischenfeststellung die „Berufung auf das Nichtzustandekommen des Kausalverhältnisses nur gegenüber künftigen Wechselklagen der Klägerin, nicht aber gegenüber einer Kaufpreisklage aus dem Kausalverhältnis selbst“ abschneiden (BGH 9. März 1994 - VIII ZR 165/93 - zu II 2 a bb der Gründe, aaO). Auf eine Zwischenfeststellungsklage im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits lassen sich diese Erwägungen schon im Ansatz nicht übertragen. 21 3. Die dargestellte Bindungswirkung führt dazu, dass bei unveränderter Tätigkeit und einer sich auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals beziehenden Feststellung zugleich feststeht, dass eine tariflich vorgesehene Bewährungszeit zu diesem Zeitpunkt begonnen hat (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 a der Gründe). 22
- a)Die Klägerin hat damit im Bewährungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 durch ihre unverändert auszuübende und ausgeübte Tätigkeit das Merkmal der „Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit“ in VergGr. Ap II Fallgr. 1 MTV erfüllt. 23
- b)Die Klägerin hat sich weiterhin bewährt. Davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, eine Bewährung im Rahmen der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit reiche nicht aus, weil diese nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap III Fallgr. 1 MTV erfülle, verkennt sie die Reichweite der rechtskräftigen Feststellung im Vorprozess (unter II 1 und 2). 24 III. Ob die Klägerin die weitere Anforderung der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV - „frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis“ - erfüllt, steht aber aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen - zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag erhalten. 25 1. Nach dem bisherigen Vorbringen steht weder fest, ob die Klägerin über eine „sechsjährige Berufstätigkeit“ nach Erlangung „der staatlichen Erlaubnis“ verfügt, noch ob ihr eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Altenpflegehelferin erteilt worden ist. Sie hat lediglich ausgeführt, sie verfüge „bereits seit ebenfalls sechs Jahren über die staatliche Erlaubnis“. Um welche Erlaubnis es sich dabei handelt, erschließt sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht. 26 2. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben: 27
- a)Soweit die VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV eine „staatliche Erlaubnis“ voraussetzt, handelt es sich, wie sich aus dem systematischem Zusammenhang der tariflichen Anforderung ergibt, grundsätzlich um die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz). Aus Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum MTV folgt kein anderes Ergebnis. Ob überhaupt eine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ (sh. etwa § 1 Abs. 1 Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz) ausreichen könnte, wenn eine Krankenpflegehelferin die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin ausübt, kann dahinstehen. Für eine solche Tätigkeit fehlt es nach dem Vorbringen der Klägerin an tatsächlichen Anhaltspunkten. 28
- b)Weiterhin ist nach dem Wortlaut und der tariflichen Systematik für die VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV eine sechsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis als Altenpflegehelferin erforderlich. Diese kann auch bei einem anderen Arbeitgeber erbracht worden sein. Eine entsprechende Berufstätigkeit als Krankenpflegehelferin ist wiederum nicht ausreichend. Das zeigt wiederum die Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum MTV, die eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin verlangt. 29
- c)Sollte die Klägerin ein Entgelt nach der VergGr. Ap IV (Fallgr. 2) MTV beanspruchen können, ist derzeit eine Anrechnungsbefugnis der Beklagten in Höhe der geleisteten Erschwerniszulage von monatlich 46,02 Euro brutto nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg habe im Vorprozess eine entsprechende Anrechnung vorgenommen, ist dies unzutreffend. Lediglich bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Zuwendung nach § 3 Abs. 2 des zwischen den Tarifvertragsparteien des MTV geschlossenen Tarifvertrags über eine Zuwendung (vom 24. September 2004) hat es die Erschwerniszulage außer Betracht gelassen. 30
- d)Dem weiteren Einwand der Beklagten, die Klägerin sei weder bis zum 31. Juli 2012 der Betriebszugehörigkeitsstufe 7 noch anschließend der Stufe 8 nach § 12b MTV iVm. Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (vom 24. September 2004) zuzuordnen, weil dies eine zutreffende Eingruppierung nach dem MTV voraussetze, die aber aufgrund einer Tariflücke ausscheide, steht wiederum die Rechtskraft der Entscheidung aus dem Jahr 2008 entgegen. Eylert Creutzfeldt Treber Dierßen Fritz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049495&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public