rückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision
tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt. 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell. 2 Die V GmbH wurde mit Wirkung
m 1. November 2009 auf die P GmbH
r P + S GmbH (im Folgenden Schuldnerin) verschmolzen. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte
m 24. August 2012, der Beklagte
m
diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell. 3 Die P GmbH hatte mit der Klägerin, einer Versicherung, und die V GmbH mit einer Bank einen Vertrag
r Insolvenzsicherung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die
sammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Klägerin auf. Die von der P GmbH und der V GmbH abgeschlossenen Verträge
r Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Insolvenzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung
stande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. 4 Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der Klägerin darauf, dass diese Schadensersatzforderungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio. Euro ankauft und im Gegenzug
nächst 2,66 Mio. Euro
r Verfügung stellt. Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtforderung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt werden, wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis
r Summe von 3,8 Mio. Euro an die Klägerin abtreten. Die 136 Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit unterschrieben die Abtretungsvereinbarungen im Dezember 2012, die Klägerin unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im
sammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung
gunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Klägerin ab. 5 Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos auf, an sie Schadensersatz aus abgetretenem Recht
g um
g gegen Abtretung der jeweils
r Insolvenztabelle festgestellten Forderungen
leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung
ihren Lasten sei vor der Insolvenzeröffnung nicht
stande gekommen. Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten seien Verträge mit Schutzwirkung
gunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben.
dem hafteten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Jedenfalls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dem Anwendungsausschluss unterfalle nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. 6 Die Klägerin hat sinngemäß
letzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an sie insgesamt 3.081.412,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013
zahlen, und zwar
g um
g gegen Abtretung eines jeweils bezifferten Teilbetrags aus den
r Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der jeweils namentlich benannten Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben; 2. festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme der im Rahmen des Antrags
zahlen, und zwar
g um
g gegen Abtretung eines nachträglich
r Insolvenztabelle anzumeldenden und festzustellenden Anspruchs von
ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe, sie einen etwaigen Schaden der Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben nicht
vertreten hätten und die Abtretungsvereinbarungen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig seien. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
rückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größtenteils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge
zahlen, hat sie die Klage in der Revisionsverhandlung mit
stimmung der Beklagten
rückgenommen. Die Nebenintervenientin hat sich den Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen. 10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Recht
rückgewiesen. 11 A. Die Klage ist
lässig. Der
lässigkeit des Klageantrags
2. steht nicht entgegen, dass der Annahmeverzug nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein kann. In Fällen, in denen ein Kläger die Verurteilung des Beklagten
einer
g um
g
erbringenden Leistung begehrt, ist der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der diesem gebührenden Leistung festzustellen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und wegen des schutzwürdigen Interesses des Klägers, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen
können, als
lässig anzusehen (vgl. BGH 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -
5 der Gründe; 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -
1 b der Gründe; 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 -
III der Gründe; MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 256 Rn. 24 mwN). 12 B. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die mit den Klageanträgen
. Deshalb ist auch der Klageantrag
2. unbegründet. 13 I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelösten Insolvenzsicherungen der Wertguthaben vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurden und die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Altersteilzeitarbeitnehmern wirksam sind.
gunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung
stande gekommen ist und die Abtretungsvereinbarungen nicht unwirksam sind. 14 II. Die Beklagten haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den betroffenen 136 Arbeitnehmern aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG
r Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsübernahme: BAG
treffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung
gunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt. 17 a) Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner
steht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BAG
erbringen haben, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - Rn. 27 mwN, BGHZ 176, 281). Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin
begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und
mutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BAG
berücksichtigen, dass die Annahme einer Schutzwirkung für Dritte regelmäßig
einer Vermehrung des Haftungsrisikos führt (vgl. Medicus/Lorenz Schuldrecht I 20. Aufl. Rn. 818). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der anderen Vertragspartei begründet grundsätzlich keine besondere Schutzbedürftigkeit, die es rechtfertigt, den Dritten in den Schutzbereich eines anderen Vertragsverhältnisses einzubeziehen. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners hat regelmäßig jede Vertragspartei selbst
tragen. 18
r Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht persönlich (MüKoGmbHG/Fleischer 2. Aufl. § 43 Rn. 340 mwN). Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zwar umfasst die Pflicht
r ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die den Geschäftsführern einer GmbH aufgrund ihrer Organstellung obliegt (§ 43 Abs. 1 GmbHG), auch die Verpflichtung, dafür
sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (sog. Legalitätspflicht). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis
außenstehenden Dritten. § 43 Abs. 1 GmbHG regelt allein die Pflichten des Geschäftsführers aus seinem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis
r Gesellschaft. Diese Pflichten dienen nicht dem Zweck, Gläubiger der Gesellschaft vor den Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung
schützen. Aus der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG wird deutlich, dass eine Verletzung der Pflicht
r ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger entstehen lässt (BGH 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 - Rn. 22 f. mwN, BGHZ 194, 26). 20 bb) Im Übrigen fehlt die Schutzbedürftigkeit der Altersteilzeitarbeitnehmer in Bezug auf die Sicherung der Wertguthaben. § 8a AltTZG stellt ihnen in Absatz 3 und 4 ein geregeltes Verfahren
r Durchsetzung ihrer legitimen Sicherungsinteressen
r Verfügung. Werden sie durch eine falsche Information nach § 8a Abs. 3 AltTZG seitens eines organschaftlichen Vertreters des Arbeitgebers getäuscht, werden regelmäßig Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gegen diesen begründet (vgl. dazu BAG
mindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (
den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG
B III 1 der Gründe). 23 5. Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt. 24 a) Die Klägerin hat keine Handlungen der Beklagten dargelegt, die die Straftatbestände des Betrugs oder der Untreue ausfüllen. Die Beklagten haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (
den Voraussetzungen einer solchen Haftung: zB BAG
m Arbeitgeber. Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen (vgl.
TZG idF vom
m 1. Januar 2009 durch das Gesetz
r Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und
r Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7e Abs. 7 SGB IV
erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG die Anwendbarkeit des § 7e SGB IV für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen. Weder § 8a AltTZG noch die Gesetzesbegründung enthalten einen Hinweis auf eine Eigenhaftung. Dies wäre jedoch erforderlich. Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl.
TZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 53, aaO). Dementsprechend können die Arbeitnehmer ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine Verletzung des § 8a Abs. 3 AltTZG stützen. 26 c) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG kann auch nicht aus einer Garantenstellung hergeleitet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagten als gesetzliche Vertreter der Schuldnerin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollten (vgl.
TZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 56, BAGE 133, 213; Kleingers aaO S. 109 f.). Eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, setzt ua. voraus, dass dieser in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen Haftungstatbestand erfüllt hat, wenn - wie hier - keine weiter gehende
rechnungsnorm eingreift. An der Erfüllung eines deliktischen Haftungstatbestands fehlt es. 27
III 1 der Gründe mwN, BGHZ 133, 36) Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten. 28 a) Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden auf einer für den Schädiger
fälligen Schadensverlagerung beruht. Derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, ist dann berechtigt, den fremden Schaden geltend
machen. Er hat seinen Anspruch nach § 285 Abs. 1 BGB an den geschädigten Dritten abzutreten. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Schädiger aus der für ihn
fälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht (vgl. BAG 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 15, BAGE 119, 122; Palandt/Grüneberg Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105). 29 b) Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht
Recht angenommen, dass es an einer
fälligen Schadensverlagerung fehlt. Der Schaden konnte konzeptionell und von vornherein erkennbar nicht bei der Schuldnerin, sondern ausschließlich bei den Altersteilzeitarbeitnehmern mit Wertguthaben eintreten (so auch Deinert RdA 2014, 327, 335). Es fehlt folglich bereits an einer „Verlagerung“ des Schadens und damit an einer mit den anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation vergleichbaren Interessenlage (
treffend Kleingers aaO S. 96 f.). 30
diesem Auslegungsergebnis. Die Vorschrift ordnet an, dass § 7e SGB IV keine Anwendung findet. Sie nimmt damit die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV geregelte Haftung vom Anwendungsausschluss nicht aus. Hätte der Gesetzgeber die Haftung der organschaftlichen Vertreter vom Anwendungsausschluss ausnehmen wollen, hätte er dies entsprechend formulieren können und müssen. 32 b) Eine Einschränkung des Anwendungsausschlusses des § 7e SGB IV durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dessen systematischer Stellung innerhalb der Norm. Zwar wäre es unter systematischen Gesichtspunkten klarer gewesen, wenn der Anwendungsausschluss in einem eigenen Absatz am Ende des § 8a AltTZG geregelt und nicht als zweiter Halbsatz in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG eingefügt worden wäre. Dies lässt aber eine Auslegung gegen den Wortlaut der Norm nicht
. Der systematische
sammenhang innerhalb der Bestimmung ist
dem nur ein schwacher Indikator (so auch Deinert RdA 2014, 327, 329). 33
r Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV bewusst anders ausgestaltet als die
m Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift bereits in § 8a AltTZG geregelte Insolvenzsicherungspflicht für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Dies wird daraus deutlich, dass er den auf die Besonderheiten der Altersteilzeit
geschnittenen Insolvenzschutz im AltTZG für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für die unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur als bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar ansah. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Anforderungen müssten in besonderer Weise
geschnitten sein, da - anders als bei der Altersteilzeit - der Insolvenzschutz in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein müsse. Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, „statt der generellen Übernahme der Altersteilzeitregelung“ in das SGB IV den in der Vorgängerregelung § 7b SGB IV aF (davor bis
m 31. Dezember 2007 § 7d SGB IV aF) geregelten Insolvenzschutz insgesamt neu
gestalten und dabei „effizienter auszuformen“ (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 11). Die „Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit“ sollte sich hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nach § 8a AltTZG als „lex specialis“
TZG neu eingefügten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7e SGB IV sollten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden. Lediglich „im Übrigen“ sollten die Wertguthabenvorschriften des SGB IV Anwendung finden (BT-Drs. 16/10289 S. 20). 35 bb) § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG erlegt einseitig dem Arbeitgeber die Pflicht
r Insolvenzsicherung auf. Diese Norm ist im Verhältnis
m Arbeitgeber Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl.
TZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 47, BAGE 133, 213). Darüber hinaus verpflichtet § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG den Arbeitgeber, dem Altersteilzeitarbeitnehmer die
r Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Altersteilzeitarbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann dieser nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. 36 cc) Demgegenüber richtet sich § 7e Abs. 1 SGB IV ebenso wie die Vorgängerregelung im SGB IV an beide Vertragsparteien. Aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers, am Insolvenzschutz seines Wertguthabens mitzuwirken, wurde die Vorgängerregelung nicht als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl.
F BAG
m Anlass genommen worden ist, auf die Vorkehrungen
m Insolvenzschutz völlig
verzichten“, erkannt, dass die „Schwäche dieser Regelung“ darin besteht, dass sie „keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht“ und die Rechtsprechung ihr auch „keinen Schutzgesetzcharakter
gebilligt hat“, der dem Arbeitnehmer eventuell einen Schadensersatz als Sekundäranspruch ermöglicht (BT-Drs. 16/10289 S. 11 unter Bezugnahme auf BAG 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 -). Gleichwohl hat er davon abgesehen, entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 8a Abs. 1 AltTZG nur dem Arbeitgeber die Pflicht
r Insolvenzsicherung aufzuerlegen und damit § 7e Abs. 1 SGB IV als Schutzgesetz auszugestalten. Vielmehr hat er es bewusst weiterhin beiden Vertragsparteien überlassen, im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung durch den Arbeitgeber
erfüllende Vorkehrungen
treffen, um das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern. 37 Allerdings hat er der „Schwäche“ der Vorgängerregelung durch die Einführung der Absätze 5 bis 7 des § 7e SGB IV Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17 f.). § 7e Abs. 5 SGB IV eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kündigung der Wertguthabenvereinbarung, wenn der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen
m Insolvenzschutz nicht nachkommt. Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 SGB IV aufzulösen. Neben dieser Kündigungsmöglichkeit kann der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzregelung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV bewirken, dass die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17). § 7e Abs. 7 SGB IV ergänzt die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Arbeitnehmer in den Fällen einen Schadensersatzanspruch, in denen sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt (BT-Drs. 16/10289 S. 18). 38 Die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV beruhen damit auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in § 7e SGB IV strukturell anders als in § 8a AltTZG auszugestalten, insbesondere § 7e SGB IV nicht als Schutzgesetz
normieren. Dies zwingt
der Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst sowohl die Insolvenzsicherungspflicht als auch die diese Pflicht flankierenden weiteren Regelungen in § 7e SGB IV abweichend von der Sonderregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in § 8a AltTZG ausgestaltet und folgerichtig in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG auch die Anwendung des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausgeschlossen hat. Insbesondere der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass sich „die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach § 8a [AltTZG] als lex specialis
SGB IV bemisst“ und „Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden“ (BT-Drs. 16/10289 S. 20), zeigt, dass sich der Anwendungsausschluss nicht lediglich auf die Pflicht
r Insolvenzsicherung des Wertguthabens bezieht, sondern gerade auch auf die diese Sicherungspflicht flankierenden Regelungen. Das Argument der Klägerin, aus der Bezeichnung des § 8a AltTZG als „lex specialis“ sei nur
folgern, dass sich § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG lediglich insoweit auf § 7e SGB IV beziehe, als diese Norm etwas von dem in § 8a AltTZG ausdrücklich Normierten abweichend regelt, überzeugt deshalb nicht,
mal der organschaftliche Vertreter als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können muss, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl.
m Eigeninteresse des Arbeitgebers bzw. seiner Repräsentanten (vgl. Deinert RdA 2014, 327, 331). Hätte der Gesetzgeber den in § 7e Abs. 7 SGB IV normierten Schadensersatzanspruch auch für Wertguthaben im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen einführen wollen, hätte es bereits der Präventionszweck nahegelegt, die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV ausdrücklich von dem Anwendungsausschluss auszunehmen und damit den organschaftlichen Vertretern ihr Haftungsrisiko klar vor Augen
führen. 41
, weil angesichts der Vielzahl bereits vorhandener und sich noch entwickelnder Arbeitszeitkontenmodelle neue und in der Praxis noch nicht erprobte Sicherungsmodelle
r Anwendung kommen. Gerade um diesen Flexibilitätsbedürfnissen der Praxis, die bei Altersteilzeitwertguthaben nicht bestehen, Rechnung
tragen, hat der Gesetzgeber durch § 7e SGB IV beiden Vertragsparteien die Aufgabe
gewiesen, sachgerechte Modelle
r Sicherung der Wertguthaben
entwickeln (vgl. bereits BT-Drs. 13/9741 S. 10), und gleichzeitig den Arbeitgeber und - bei juristischen Personen - seine organschaftlichen Vertreter durch die Haftungsregelung
einer besonderen Sorgfalt bei der Auswahl der Sicherung angehalten. 42 d) Damit liegen entgegen der Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG mangels einer Auslegungsalternative nicht vor. Die von der Klägerin postulierte verfassungskonforme Auslegung widerspricht dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und käme deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis nicht verfassungskonform wäre (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86 mwN, BVerfGE 138, 64). 43 III. Das Verfahren war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist
begründen, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. 44 Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt. 45 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich
behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG
r st. Rspr.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin
strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (st. Rspr. des BVerfG, zB BVerfG
m Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien Britz NJW 2014, 346). Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG
diesem Kriterium BVerfG 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 - Rn. 13). Der Ausschluss der persönlichen Außenhaftung der Geschäftsführer entfaltet auch keine freiheitseinschränkende Wirkung, die einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte. 47
respektieren. Dies gilt auch für die Annahme des Gesetzgebers, die Vielzahl höchst unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle erfordere eine erhöhte Flexibilisierung. 49 Der Einwand der Klägerin, dass Altersteilzeitarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ein sicherungspflichtiges Wertguthaben aufbauen, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Anordnung einer Außenhaftung der Organe schlechter gestellt sind, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht in der Insolvenz wirtschaftlich ebenso wertlos bzw. in seinem Wert gemindert ist wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt (so BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, BAGE 133, 213; ErfK/Rolfs 16. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 7; vgl. auch Zwanziger RdA 2005, 226, 240), gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Frage der Haftung der organschaftlichen Vertreter darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtgefüge der unterschiedlichen Insolvenzschutzregelungen. Das Gesetz stellt dem Altersteilzeitarbeitnehmer ein geregeltes Verfahren
r Durchsetzung seiner legitimen Sicherungsinteressen
r Verfügung (vgl. BT-Drs. 15/1515 S. 134). So trifft nach § 8a Abs. 1 AltTZG allein den Arbeitgeber die Pflicht
r Absicherung des Wertguthabens einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Auch hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG umfassende Nachweispflichten.
dem gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, aaO; BT-Drs. 15/1515 S. 135). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase das Recht, seine Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB
rückzubehalten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug
setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB (BAG
gunsten der Klägerin davon ausginge, dass bezüglich der Differenzierung zwischen allgemeinen Wertguthaben und Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden wäre, hätte der Gesetzgeber mit der Normierung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. 51 a) Der Ausschluss der Haftung organschaftlicher Vertreter bei Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell bezweckt die Beschränkung der Haftung auf Wertguthaben, die nicht auf der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beruhen. Für letztere verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies ist bei einer typisierenden Betrachtung aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen legitim. Im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell kommt es innerhalb kurzer Zeit
m Aufbau erheblicher Wertguthaben. Nach § 1 Abs. 1 AltTZG soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Würde mit dem Abschluss jedes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kraft Gesetzes für die organschaftlichen Vertreter ein erhebliches Haftungsrisiko begründet, bestünde die Gefahr, dass weniger Arbeitnehmern die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eröffnet würde. Wenn der Gesetzgeber möglichst vielen älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und damit Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer schaffen wollte und es deshalb bei Wertguthaben aus Altersteilzeit bei der Regelung in § 13 Abs. 2 GmbHG belassen hat, hat er nach Ansicht des Senats seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten. 52 b) Der Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG genügte auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und wäre
r Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Die Insolvenzsicherung ist auch für das Wertguthaben aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach § 8a AltTZG vorgeschrieben. Allein die Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Sicherung sind in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV unterschiedlich ausgestaltet. Soweit die Außenhaftung der Geschäftsführer nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ausgeschlossen ist, wird dies durch den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG, der in § 7e SGB IV nicht vorgesehen ist, weitgehend ausgeglichen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass es für die Arbeitnehmer im Einzelfall schwierig sein kann, den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG rechtzeitig gerichtlich durchzusetzen. Auch die Außenhaftung der Organe der Arbeitgeberin ist mit Risiken behaftet. So ist nicht stets gewährleistet, dass die Haftenden über ausreichendes Vermögen
r Erfüllung der Forderungen verfügen. Eine gesetzliche Pflicht
r Versicherung dieses Risikos besteht nicht. 53 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Ropertz M. Lücke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049544&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.