BAG, Urteil vom 23.02.2016 – 9 AZR 293/15 – Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz…
KARE600049544 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR293.15.0 BAG 9. Senat 20160223 9 AZR 293/15 Urteil Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 8a Abs 1 S 1 Halbs 2 AltTZG 1996, § 242 BGB, § 285 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG, § 43 GmbHG, § 7e Abs 7 S 2 SGB 4 vorgehend ArbG Stralsund, 16. April 2014, Az: 3 Ca 506/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 11. Februar 2015, Az: 3 Sa 107/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV (juris: SGB 4) findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung.
1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell.
2 Die V GmbH wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die P GmbH zur P + S GmbH (im Folgenden Schuldnerin) verschmolzen. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte zu 1. vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der Beklagte zu 2. seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3. vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin am 29. August 2012 beantragte Insolvenzverfahren wurde am 1. November 2012 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell.
3 Die P GmbH hatte mit der Klägerin, einer Versicherung, und die V GmbH mit einer Bank einen Vertrag zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Klägerin auf. Die von der P GmbH und der V GmbH abgeschlossenen Verträge zur Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Insolvenzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
4 Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der Klägerin darauf, dass diese Schadensersatzforderungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio. Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2,66 Mio. Euro zur Verfügung stellt. Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtforderung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt werden, wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio. Euro an die Klägerin abtreten. Die 136 Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit unterschrieben die Abtretungsvereinbarungen im Dezember 2012, die Klägerin unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zugunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Klägerin ab.
5 Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos auf, an sie Schadensersatz aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen Abtretung der jeweils zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen zu leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung zu ihren Lasten sei vor der Insolvenzeröffnung nicht zustande gekommen. Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten seien Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. Zudem hafteten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Jedenfalls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dem Anwendungsausschluss unterfalle nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
6 Die Klägerin hat sinngemäß zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie insgesamt 3.081.412,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines jeweils bezifferten Teilbetrags aus den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der jeweils namentlich benannten Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben;
7 Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen.
8 Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe, sie einen etwaigen Schaden der Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben nicht zu vertreten hätten und die Abtretungsvereinbarungen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig seien.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größtenteils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, hat sie die Klage in der Revisionsverhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Nebenintervenientin hat sich den Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
11 A. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 2. steht nicht entgegen, dass der Annahmeverzug nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein kann. In Fällen, in denen ein Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, ist der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der diesem gebührenden Leistung festzustellen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und wegen des schutzwürdigen Interesses des Klägers, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, als zulässig anzusehen (vgl. BGH 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - zu 5 der Gründe; 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zu 1 b der Gründe; 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - zu III der Gründe; MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 256 Rn. 24 mwN).
12 B. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die mit den Klageanträgen zu 1. und 3. geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet.
13 I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelösten Insolvenzsicherungen der Wertguthaben vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurden und die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Altersteilzeitarbeitnehmern wirksam sind. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung zustande gekommen ist und die Abtretungsvereinbarungen nicht unwirksam sind.
14 II. Die Beklagten haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den betroffenen 136 Arbeitnehmern aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 20; 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 20). An einem solchen besonderen Haftungsgrund fehlt es.
15 1. Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. zur Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsübernahme: BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 25, BAGE 133, 213; 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 14, BAGE 121, 182).
16 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt.
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Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - Rn. 27 mwN, BGHZ 176, 281). Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 42;
BGH 6. Mai 2008
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21 3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 24 ff.). Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet.
22 4. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe).
23 5. Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt.
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Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7e Abs. 7 SGB IV zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG die Anwendbarkeit des § 7e SGB IV für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen. Weder § 8a AltTZG noch die Gesetzesbegründung enthalten einen Hinweis auf eine Eigenhaftung. Dies wäre jedoch erforderlich. Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 53, aaO).
Dementsprechend können die Arbeitnehmer ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine Verletzung des § 8a Abs. 3 AltTZG stützen.
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27 6. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten (BGH 21. Mai 1996 - XI ZR 199/95 - zu III 1 der Gründe mwN, BGHZ 133, 36) Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten.
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30 7. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der Beklagten begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Altersteilzeitwertguthaben schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ebenso Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 83 Rn. 16).
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Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, „statt der generellen Übernahme der Altersteilzeitregelung“ in das SGB IV den in der Vorgängerregelung § 7b SGB IV aF (davor bis zum 31. Dezember 2007 § 7d SGB IV aF) geregelten Insolvenzschutz insgesamt neu zu gestalten und dabei „effizienter auszuformen“ (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 11). Die „Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit“ sollte sich hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nach § 8a AltTZG als „lex specialis“ zu § 7e SGB IV bemessen. Durch den in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG neu eingefügten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7e SGB IV sollten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden. Lediglich „im Übrigen“ sollten die Wertguthabenvorschriften des SGB IV Anwendung finden (BT-Drs. 16/10289 S. 20).
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37 Allerdings hat er der „Schwäche“ der Vorgängerregelung durch die Einführung der Absätze 5 bis 7 des § 7e SGB IV Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17 f.). § 7e Abs. 5 SGB IV eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kündigung der Wertguthabenvereinbarung, wenn der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen zum Insolvenzschutz nicht nachkommt. Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 SGB IV aufzulösen. Neben dieser Kündigungsmöglichkeit kann der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzregelung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV bewirken, dass die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17). § 7e Abs. 7 SGB IV ergänzt die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Arbeitnehmer in den Fällen einen Schadensersatzanspruch, in denen sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt (BT-Drs. 16/10289 S. 18).
38 Die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV beruhen damit auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in § 7e SGB IV strukturell anders als in § 8a AltTZG auszugestalten, insbesondere § 7e SGB IV nicht als Schutzgesetz zu normieren. Dies zwingt zu der Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst sowohl die Insolvenzsicherungspflicht als auch die diese Pflicht flankierenden weiteren Regelungen in § 7e SGB IV abweichend von der Sonderregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in § 8a AltTZG ausgestaltet und folgerichtig in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG auch die Anwendung des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausgeschlossen hat. Insbesondere der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass sich „die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach § 8a [AltTZG] als lex specialis zu § 7e SGB IV bemisst“ und „Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden“ (BT-Drs. 16/10289 S. 20), zeigt, dass sich der Anwendungsausschluss nicht lediglich auf die Pflicht zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens bezieht, sondern gerade auch auf die diese Sicherungspflicht flankierenden Regelungen.
Das Argument der Klägerin, aus der Bezeichnung des § 8a AltTZG als „lex specialis“ sei nur zu folgern, dass sich § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG lediglich insoweit auf § 7e SGB IV beziehe, als diese Norm etwas von dem in § 8a AltTZG ausdrücklich Normierten abweichend regelt, überzeugt deshalb nicht, zumal der organschaftliche Vertreter als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können muss, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 53, BAGE 133, 213).
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43 III. Das Verfahren war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.
44 Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt.
45 1.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (st. Rspr. des BVerfG, zB BVerfG 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - Rn. 26 mwN). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, zB BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien Britz NJW 2014, 346).
Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN, aaO).
46 2. Daran gemessen gilt nach Ansicht des Senats für die vom Gesetzgeber bei der Insolvenzsicherung vorgenommene Differenzierung zwischen Wertguthaben aus Altersteilzeit und sonstigen Wertguthaben, die den Regelungen des SGB IV unterfallen, lediglich das Willkürverbot. Es handelt sich um eine sachbezogene Ungleichbehandlung. Diese knüpft an die Art der Wertguthaben und damit an ein Merkmal an, das für den Einzelnen verfügbar ist. Der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags bedarf des Einverständnisses des Arbeitnehmers und beruht damit auf einem freien Willensentschluss (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 - Rn. 13). Der Ausschluss der persönlichen Außenhaftung der Geschäftsführer entfaltet auch keine freiheitseinschränkende Wirkung, die einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte.
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49 Der Einwand der Klägerin, dass Altersteilzeitarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ein sicherungspflichtiges Wertguthaben aufbauen, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Anordnung einer Außenhaftung der Organe schlechter gestellt sind, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht in der Insolvenz wirtschaftlich ebenso wertlos bzw. in seinem Wert gemindert ist wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt (so BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, BAGE 133, 213; ErfK/Rolfs 16. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 7; vgl. auch Zwanziger RdA 2005, 226, 240), gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Frage der Haftung der organschaftlichen Vertreter darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtgefüge der unterschiedlichen Insolvenzschutzregelungen.
Das Gesetz stellt dem Altersteilzeitarbeitnehmer ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung seiner legitimen Sicherungsinteressen zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 15/1515 S. 134). So trifft nach § 8a Abs. 1 AltTZG allein den Arbeitgeber die Pflicht zur Absicherung des Wertguthabens einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Auch hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG umfassende Nachweispflichten. Zudem gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG dem Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 55, aaO;
BT-Drs. 15/1515 S. 135). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase das Recht, seine Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückzubehalten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug zu setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - aaO; ErfK/Rolfs aaO).
50 3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass bezüglich der Differenzierung zwischen allgemeinen Wertguthaben und Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden wäre, hätte der Gesetzgeber mit der Normierung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
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53 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Brühler Krasshöfer Klose Ropertz M. Lücke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049544&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public