VG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildet wurde. § 88 TV PV regelt deren Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen; § 89 TV PV enthält Vorschriften zu vorläufigen personellen Maßnahmen. 3 Die Arbeitgeberin ist an den zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (später auch dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und Germanwings) und der Vereinigung Cockpit e.V. (VC) geschlossenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (TV WeFö) gebunden. Dieser Tarifvertrag ist „im Rahmen des Konzerntarifvertrages Cockpitpersonal … für die Cockpitmitarbeiter“ ua. der DLH abgeschlossen. Regelungsgegenstand sind die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flugkapitän.
Fö in der am
8 TV PV begehrt. 7 Sie hat beantragt,
Rechtskraft der Entscheidung noch aufrechterhält. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Es hat die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin nur hinsichtlich der Einstellung der betroffenen Copiloten als begründet angesehen und sie im Übrigen abgewiesen; die Wideranträge der Gruppenvertretung hat es zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Gruppenvertretung der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom
dem in der Rechtsbeschwerdebegründung verfassten Antrag nicht lediglich eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung begehrt wird. 13 2. Demgegenüber bezieht sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der Abordnungen der Copiloten W und S. Das Beschwerdegericht hat zwischen der „Neueinstellung“ der beiden Copiloten und deren „Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur CLH“ differenziert. Bei den Abordnungen hat es angenommen, es handele sich gegenüber der Einstellung um keine mitbestimmungsrechtlich separat zu behandelnde Versetzung, so dass diesbezüglich auch kein Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung
TV PV bestehe.
seiner Argumentation hat es folgerichtig „im Übrigen die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen“; mithin auch den die Abordnungen umfassenden Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin. Insoweit dürfte dann zwar der auf eine „Zurückweisung der Anträge“ zielende Rechtsmittelantrag der Gruppenvertretung ins Leere gehen. Gleichwohl befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung ausführlich mit den personellen Maßnahmen der Abordnung oder Versetzung und mit hierauf bezogenen mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen. Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit nicht beschränkt worden ist. 14 II. In dem so verstandenen Umfang ihrer Einlegung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. 15 1. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den auf die Abordnungen der beiden Copiloten gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bezieht, ist sie bereits nicht statthaft. 16 a)
GG findet gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
GG zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht in vollem Umfang geschehen. Der Siebte Senat hat die Rechtsbeschwerde laut des Tenors seines Beschlusses vom
GG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11 mwN). Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176). Bei mehreren Streit- oder Verfahrensgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 12 mwN). Fehlt sie zu einem Streit- oder Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu I der Gründe; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 312). 20
8 TV PV zu ersetzen, weil die von der Gruppenvertretung in Bezug genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 88 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 TV PV nicht vorlägen. Der geltend gemachte Verstoß der personellen Maßnahmen gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG hindere nicht die Einstellung beim verleihenden Unternehmen. Entsprechendes gelte für die weiteren von der Gruppenvertretung angeführten Rechtsnormen, die nur die Vertragsdurchführung regelten und nicht die Einstellung verbieten würden. Nichts anderes gelte für die von der Gruppenvertretung angeführten
teile für die betroffenen Piloten iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 4 TV PV. Die Einstellungen verstießen auch nicht gegen eine Auswahlrichtlinie iSv. § 84 Abs. 1, § 88 Abs. 5 Nr. 2 TV PV. Auf einen Verstoß gegen die von der Gruppenvertretung angeführte Betriebsvereinbarung könne sich die Zustimmungsverweigerung schließlich nicht stützen, denn diese kollektive Vereinbarung sei mangels Abschlusskompetenz der Gruppenvertretung unwirksam. 23 cc) Mit diesen Argumenten befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht, was auch die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend beanstandet. Die Gruppenvertretung führt vielmehr aus, warum die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ihr stehe kein Beteiligungsrecht zu, rechtsfehlerhaft sein soll. Bezogen auf die Zustimmungsersetzung zu den Einstellungen hat das Beschwerdegericht eine solche Begründung aber nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerdeführerin hebt auf Rechtsfehler ab, die zum einen allenfalls einen Zusammenhang mit dem Zustimmungsersetzungsantrag zu den Abordnungen der Copiloten aufweisen, und zum anderen auf eine Bewertung zielen, die das Landesarbeitsgericht dort auch nicht getroffen hat. Soweit die Gruppenvertretung die Begründung des Beschwerdegerichts zu seiner Annahme erwähnt, der geltend gemachte Verstoß gegen das AÜG hindere die personelle Maßnahme nicht, erfolgt auch dies lediglich im Zusammenhang mit den personellen Einzelmaßnahmen der Versetzungen. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte „Widerspruch zur Neueinstellung“ gibt lediglich die Argumentation des Landesarbeitsgerichts wieder. Dies stellt ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, wie die Ausführung, das Landesarbeitsgericht verkenne, dass ein Widerspruch gegen die Neueinstellung die Stammmitarbeiter der DLH schütze. Das Beschwerdegericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sei kein die Einstellung hinderndes Verbotsgesetz iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV. Hierzu lässt die Rechtsbeschwerde jegliche Auseinandersetzung vermissen. Sie verkennt vielmehr den Begründungsansatz in dem angefochtenen Beschluss, wenn sie auch insoweit darauf verweist,
den im TV WeFö Nr. 3a geregelten Anhörungsrechten könne ein Gesetzesverstoß nicht geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht ist nicht davon ausgegangen, dass bei den Einstellungen der Copiloten allenfalls Anhörungsrechte
dem TV WeFö Nr. 3a bestünden. Mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2016 erkennt dies nun offensichtlich auch die Rechtsbeschwerdeführerin, indem sie ausführt, Verweise auf den TV WeFö würden sich erübrigen. Dieser Schriftsatz lässt zwar eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss erkennen, soweit gegen diesen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Er ist aber erst
Ablauf der bis zum 21. Februar 2014 verlängerten Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 iVm. § 92 ArbGG bei Gericht eingegangen. Schmidt Treber K. Schmidt Sibylle Spoo Hann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049562&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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