zahlen.
61 %, die Beklagte hat sie
39 %
tragen. 1 Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung und daraus abgeleitete Vergütungsansprüche des Klägers. 2 Die Beklagte betreibt eine Klinik in B. Der Kläger ist dort langjährig als Arzt beschäftigt und Mitglied des Marburger Bundes. Seine Vergütung richtete sich bis
m 31. Dezember 2006 nach der Anlage 1a
m Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT). Seit dem
m 1. Januar 2007 neu geregelt. Der Tarifvertrag wurde zwischen neun namentlich genannten Kliniken auf Arbeitgeberseite,
denen auch die Beklagte gehört, und dem Marburger Bund auf Arbeitnehmerseite geschlossen. Die Vertreter der Tarifvertragsparteien leisteten ihre Unterschriften
letzt im Februar 2008. 4 Nach § 12 TV-Ärzte VBGK sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens
r Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: „Entgeltgruppe Bezeichnung Ä 1 Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder
satzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung übertragen worden ist.“ 5 § 16 TV-Ärzte VBGK regelt die Stufen der Entgelttabelle wie folgt: „
m TV-Ärzte VBGK sehen eine Vergütung nach Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 ab dem
m Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte VBGK am 1. Januar 2007 beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in das neue Vergütungssystem bestimmt sich nach dem Tarifvertrag
r Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK) vom 14. Juni 2007. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „§ 4 Eingruppierung
geordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer
gehörigkeit
der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a
m BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 1 und Fachärzte der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a
m BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert. 3Ärzte der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a
m BG-AT werden in die Entgeltgruppe Ä 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/ Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. 4Ärzte der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a
m BG-AT werden in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert.
demselben Arbeitgeber. 2Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und Zeiten als Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 16 Absatz 2 TV-Ärzte VBGK
berücksichtigen.“ 8 Der Kläger arbeitete seit dem
m Oberarzt der Medizinischen Klinik I ernannt. Jedenfalls seitdem trägt er die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche dieser Klinik. Hieran anknüpfend ging die Beklagte bei der Überleitung des Klägers in das neue Vergütungssystem davon aus, der Kläger sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK iVm. § 12 TV-Ärzte VBGK seit dem 1. Januar 2007 nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte VBGK
vergüten, da die fiktive Stufenlaufzeit seit dem 19. August 2004
berechnen sei. Dementsprechend bezahlte sie den Kläger erst seit dem
gegangen ist, erfolglos eine Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK ab dem
nächst die Feststellung verlangt, dass er bereits ab dem
berücksichtigen, denn seit diesem Zeitpunkt sei er in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT eingruppiert gewesen. 11 Ausgehend von einem Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK bereits seit dem 1. Januar 2007 hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren
letzt an dem Feststellungsantrag nicht festgehalten und stattdessen die Zahlung von insgesamt 24.022,06 Euro brutto als Differenzvergütung für Januar 2007 bis einschließlich Juli 2010 verlangt. 12 Der Kläger hat dementsprechend beantragt, die Beklagte
verurteilen, an den Kläger 24.022,06 Euro brutto
zahlen. 13 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass dem Kläger im Zeitraum von Oktober 2000 bis August 2004 keine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne übertragen gewesen sei. Die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT seit dem 1. Juli 2003 sei für die Stufenzuordnung ohne Belang. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK hätten nur die Überleitung in die jeweilige Entgeltgruppe
m Gegenstand. Die Stufenzuordnung werde hierbei nicht erwähnt. Diese sei vielmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK bezogen auf die bisherige Tätigkeit nach Maßgabe des § 12 TV-Ärzte VBGK vorzunehmen gewesen. Durch die Überleitung sollte keine Schlechterstellung erfolgen, wenn ein Arzt schon vor Geltung des neuen Tarifsystems die Voraussetzungen der jeweiligen Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte VBGK erfüllt hatte. Sei dies nicht der Fall gewesen, finde keine Anrechnung der Dauer der bisherigen Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit statt. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers
rückgewiesen und die Revision
gelassen. Mit dieser begehrt der Kläger nach Rücknahme der Revision im Übrigen
letzt noch die Verurteilung der Beklagten
r Zahlung von 9.405,00 Euro brutto. Er stützt seine Revision nur noch darauf, dass nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TVÜ-Ärzte VBGK die für die Überleitung maßgebliche Stufenlaufzeit mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT am 1. Juli 2003
laufen begonnen habe.
m Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2007 sei folglich bereits die zweite Stufe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK erreicht gewesen. Bezogen auf die erhaltene Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte VBGK ergebe sich eine Differenz von 350,00 Euro brutto monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 seien daher insgesamt noch 2.450,00 Euro brutto
zahlen.
dem schulde die Beklagte ihm weitere 6.955,00 Euro brutto. Er sei bereits seit dem
vergüten. Die Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis
m 31. Juli 2010 beläuft sich unstreitig auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto. 15 Die Revision ist
lässig und begründet. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der
letzt noch begehrten Differenzvergütung in Höhe von 9.405,00 Euro brutto. 16 I. Die Revision ist
lässig. Der Einwand der Beklagten, es fehle an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil, greift nicht durch. 17 1.
m notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (BAG
Satz 1 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK. Die Revision setzt sich damit inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend auseinander. 19 II. Die Revision ist begründet. 20 1. Die Stufenzuordnung des Klägers anlässlich seiner Überleitung in den TV-Ärzte VBGK
m 1. Januar 2007 war nach § 4 TVÜ-Ärzte VBGK vorzunehmen. Nach dessen Wortlaut und unter Berücksichtigung seines systematischen
sammenhangs war der Kläger ab dem
geordnet. 21
ordnung
einer der neuen tariflichen Entgeltgruppen allein an die bisher nach dem BG-AT gewährte Vergütung an (vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 15/10 - Rn. 21; 21. September 2011 - 4 AZR 828/09 - Rn. 21). 23
m Ausdruck. Hierdurch wird die Stufenzuordnung mit der Eingruppierung verknüpft (vgl.
1 TVÜ-Ärzte-KF BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 25). Diese Verbindung gilt nicht nur für die von § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte VBGK erfassten Ärzte, sondern auch für die in § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-Ärzte VBGK geregelten Überleitungen. Für diese ist keine gesonderte Regelung der Stufenzuordnung ergangen. Die Stufenzuordnung ist im Rahmen der Überleitung demnach bei allen Ärztegruppen mit der Eingruppierung verbunden. Daraus folgt iVm. § 4 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK die Anrechnung jedenfalls der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der vormaligen Vergütungsgruppe des BG-AT verbrachten Zeit bei der Stufenzuordnung. Der Klammerzusatz „§ 12 TV-Ärzte“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK stellt nur den Bezug
r Entgeltordnung des TV-Ärzte VBGK her (vgl.
1 TVÜ-Ärzte-KF BAG
m Verhältnis der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK
Satz 1 dieser Tarifnorm wurde in Rn. 44 des Urteils nicht getroffen. 26 cc) Das Tarifverständnis der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts ist nicht überzeugend. 27
Satz 1 darstellen. 28
r Stufenzuordnung wird indirekt über § 16 Abs. 1 TV-Ärzte VBGK hergestellt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wäre die Eingruppierungsregelung des § 12 TV-Ärzte VBGK wegen § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 TVÜ-Ärzte VBGK gerade hinsichtlich der Überleitung in die
treffende Entgeltgruppe bedeutungslos, da insoweit an die frühere Eingruppierung nach dem BG-AT angeknüpft wird, während § 12 TV-Ärzte VBGK für die von ihm nicht erfasste Stufenzuordnung maßgeblich wäre. Systemkonform ist demgegenüber das Verständnis, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK iVm. den Folgesätzen sowohl Eingruppierung als auch Stufenzuordnung anhand der bisherigen Eingruppierung bestimmen. Dies entspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK, welcher die fiktive Betrachtung auf „Entgeltgruppe und Stufe“ bezieht. 29
dem ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit dem von ihm erkannten Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK nicht vereinbar. Eine Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe Ia BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK kann nach dieser Vorschrift auch dann erfolgen, wenn eine oberärztliche Tätigkeit iSd. § 12 TV-Ärzte VBGK bisher nicht ausgeübt wurde. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK allerdings zwischen Ärzten der Vergütungsgruppe Ia BG-AT mit und ohne überwiegender Tätigkeit in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktionen unterschieden und damit die Überleitung der bisher nach Vergütungsgruppe Ia BG-AT bezahlten Ärzte in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK eingeschränkt. Insoweit erfolgt die Überleitung bezogen auf die bisherige Tätigkeit. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK für die Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK aber erfüllt, soll dieses ärztliche Personal seinen im bisherigen Vergütungssystem erreichten Aufstieg („Oberarztstatus“) nicht verlieren. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, die Stufenzuordnung bei der Überleitung anhand der Vorgaben des neuen Tarifrechts vorzunehmen und damit den durch § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK vorgesehenen Gleichlauf von Eingruppierung und Stufenzuordnung
durchbrechen. 30
r Berechnung des Vergleichsentgelts kann kein Rückschluss auf § 4 TVÜ-Ärzte VBGK gezogen werden. Die Entgeltberechnung folgt der Eingruppierung und Stufenzuordnung. Dies kommt in § 5 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK
m Ausdruck. Demnach wird für die „Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte (§ 4) die Notwendigkeit
einem Besitzstand erweist“, ein Vergleichsentgelt gebildet. 31 d) Der Kläger war bei seiner Überleitung hinsichtlich der Stufenzuordnung so
behandeln, als sei er seit seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT am
r Vergütung des Klägers nach Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK verpflichtet. Seit dem
m
m TV-Ärzte VBGK erfolgt eine
ordnung
r Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 „ab dem
m maßgeblichen Überleitungszeitpunkt (1. Januar 2007) war der Kläger folglich bereits der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK
geordnet. Die Differenz
der bezogenen Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte VBGK beträgt unstreitig 350,00 Euro brutto monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 ergibt sich ein Anspruch des Klägers von insgesamt 2.450,00 Euro brutto. 33 bb) Die dritte Stufe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK erreichte der Kläger demzufolge bereits
m 1. Juli 2009, da der Stufenaufstieg nach der Anlage 1
m TV-Ärzte VBGK „ab dem
treffende Stufenzuordnung ansah, hat der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis
m 31. Juli 2010. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Differenzbetrag auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto beläuft. 34 2. Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht verfallen. Der Kläger hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 32 Abs. 1 TV-Ärzte VBGK mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 gewahrt. 35
beachten ist und auf die sich der Schuldner nicht berufen muss (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/11 - Rn. 27 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 15/10 - Rn. 46). 37
ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, wird ein Tarifvertrag erst wirksam, wenn die letzte Unterschrift unter den Tarifvertrag vollzogen ist (vgl. ErfK/Franzen
II 2 der Gründe). 40
gegangene Schreiben des Klägers vom
stellenden Anforderungen. 42
r Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich
m Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 20; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24). 43
m Erreichen der dritten Stufe dieser Entgeltgruppe. 44 cc) Eine gesonderte Geltendmachung für die Folgemonate war nicht erforderlich. Bei der streitigen Stufenzuordnung handelt es sich um denselben Sachverhalt iSd. § 32 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte VBGK. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (
N;
1 TV-L vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.