KARE600049685 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 BAG 4. Senat 20160127 4 AZR 87/15 Urteil vorgehend ArbG München, 17. Oktober 2013, Az: 17 Ca 2139/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 14. November 2014, Az: 6 Sa 1029/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2014 - 6 Sa 1029/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. 2 Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit 1984 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8). 3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV. Mit Ablauf des 30. April 2013 ist er bei der Beklagten zu 2. ausgeschieden. Der Kläger ist der Auffassung, er könne sich neben den Bezugnahmeregelungen des DV auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Stichtagsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die im ETS-TV geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Schließlich folge sein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie aus dem Umstand, dass es sich bei den Regelungen zur Transfergesellschaft um Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2 TVG handele. 4 Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31. Mai 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an ihn 148.783,75 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 84.106,61 Euro netto seit dem 1. März 2013 zu zahlen; 3. die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an ihn 21.560,40 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 12.560,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. April 2013 zu zahlen. 5 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. 6 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 7 Die Revision des Klägers ist unbegründet. 8 I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch des Klägers aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und auf Zahlung eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 70 vH des nach dem TS-TV maßgebenden Bruttomonatseinkommens abgelehnt hat. 9 1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 28; 16. Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN). 10 2. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch gegen die Beklagten weder auf eine bei ihm bestehende Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG noch gegenüber der Beklagten zu 2. auf eine Berechnung nach B 4. Abs. 1 DV gestützt. 11
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