KARE600049688 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 BAG
- Senat 20160127 4 AZR 173/14 Urteil vorgehend ArbG München,
- Februar 2013, Az: 5 Ca 8905/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München,
- September 2013, Az: 8 Sa 271/13, Urteilnachgehend BVerfG,
- November 2018, Az: 1 BvR 1281/16, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
- September 2013 - 8 Sa 271/13 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. 2 Der Kläger, der nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 1973 bei der Beklagten zu
- und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu
- geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu
- und die IG Metall ua. am
- April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu
- und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom
- April 2012 erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8). 3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden. 4 Der Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt:
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- August 2012 zu zahlen;
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 6.261,84 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;
- es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, an den Kläger ab dem
- Mai 2013 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu
- monatlich weitere 521,82 Euro brutto zu zahlen;
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 44.534,52 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 26.956,98 Euro netto zu zahlen. 5 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. 6 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 7 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagten zu
- und
- für die geltend gemachten Ansprüche jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können. 8 I. Der Antrag zu
- ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.
- DV keine weitere Abfindung verlangen. 9
- Der Kläger wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war. 10
- Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv.§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69). 11 II. Die weiteren Klageanträge zu
- bis
- sind ebenfalls ohne Erfolg. 12
- Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B.
- Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“), die er mit den Anträgen zu
- und
- begehrt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2). 13
- Schließlich kann der Kläger auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B
- Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen (Antrag zu 4.), auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG
- April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82). 14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Klotz Lippok http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600049688&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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